Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 17.03.2009, Az.: 17 T 204/09

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
17.03.2009
Aktenzeichen
17 T 204/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 43271
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:2009:0317.17T204.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Vechta - 10.03.2009 - AZ: VE-14090-12

In der Beschwerdesache

betr. Grundbuch von Vechta Bd. 393 Bl. 14090

...

hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburgdurch den Präsidenten des Landgerichts ... die Richterin am Landgericht ... und den Richter am Landgericht ... beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die Beschwerde vom 12.03.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts Vechta - Grundbuchamt - vom 10.03.2009 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird gebeten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer erneut über den Antrag vom 04.03.2009 zu entscheiden.

Gründe

1

I.

Die Beschwerdeführerin ist im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks verzeichnet. Mit notarieller Erklärung vom 19.02.2009, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat sie das Grundstück gemäß § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geteilt und unter dem 04.03.2009 den Vollzug durch Eintragung im Grundbuch beantragt.

2

Durch Beschluss vom 10.03.2009, auf den verwiesen wird, hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, dass die Vertretungsbefugnis der für die Beschwerdeführerin handelnden Personen in der Form des § 29 GBO nachzuweisen sei. Dies sei nach der derzeitigen Rechtslage aber ausgeschlossen, so dass nur die Zurückweisung des Antrags bliebe.

3

Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 12.03.2009, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

4

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 71 GBO zulässig. Sie ist auch begründet.

5

Dem Amtsgericht ist zuzugeben, dass die Anerkennung der Grundbuchfähigkeit der GbR durch den BGH in dem Beschluss vom 04.12.2008 (NJW 2009, 594) in einen Zielkonflikt zu den im Grundbuchrecht verankerten Verkehrsschutzinteressen tritt, der zur Zeit nicht durch eine allen Aspekten gleichermaßen Rechnung tragende Handhabung gelöst werden kann (vgl. die Besprechung der Entscheidung durch Reymann BB 2009, 346[350]). Der BGH hat aber in der angesprochenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass die Verkehrsfähigkeit der GbR vorrangig sei. Er verweist auf die dienende Funktion des Grundbuchrechts und führt aus, dass die fehlende Anpassung des Grundbuchrechts an die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR nicht zur Blockade des rechtgeschäftlichen Verkehrs mit Grundstücken führen dürfe. Daran habe sich die Auslegung des Grundbuchrechts auszurichten (vgl. BGH NJW 2009, 594[596] Rn. 13). Diese Auffassung wird von der Kammer geteilt.

6

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies in der Konsequenz, dass die GbR auch die Möglichkeit haben muss, die Eintragungsvoraussetzungen für eine Teilungserklärung zu schaffen. Wenn die grundsätzliche Grundbuchfähigkeit der GbR anerkannt ist, muss die GbR im Interesse ihrer Verkehrsfähigkeit auch innerhalb des Grundbuchrechts handlungsfähig sein und einschlägige Gestaltungsrechte nutzen können.

7

Dementsprechend ist mit dem BGH nur die Frage zu stellen, wie der Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen zu erfolgen hat, nicht aber ob er möglich ist. Diese Frage wird in der angesprochenen Entscheidung zwar nicht abschließend geklärt. Jedenfalls aber genügt nach den Gründen des genannten Beschlusses die Vorlage des Gesellschaftsvertrags in öffentlich beglaubigter Form. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist deshalb der Nachweis durch öffentliche Urkunde grundsätzlich möglich. Auch insoweit ist dem BGH darin zuzustimmen, dass eine öffentliche Urkunde ihre Beweiskraft nicht durch bloßen Zeitablauf verliert und ein ergänzender Nachweis nur erforderlich ist, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für Veränderungen ergeben (vgl. BGH NJW 2009, 594 [597 f.] Rn. 25).

8

Der Einwand des Amtsgerichts, dass nach herrschender Meinung bei registerfähigen Gesellschaften ein aktueller Nachweis der Vertretungsmacht erforderlich ist, ist dabei durchaus beachtlich. Letztlich rechtfertigen die erhobenen Bedenken aber in Ansehung der grundsätzlichen Erwägungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein anderes Ergebnis. Jedenfalls im Bereich der GbR, in dem ein aktuellerer Nachweis durch öffentliche Urkunde mangels Registerfähigkeit nicht zur Verfügung steht, muss die einmal formgerecht nachgewiesene Vertretungsberechtigung so lange ausreichen, bis konkrete Zweifel an ihrem Fortbestand bestehen.

9

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.