Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 09.11.2009, Az.: 3 S 380/09

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
09.11.2009
Aktenzeichen
3 S 380/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 43270
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:2009:1109.3S380.09.0A

Tenor:

  1. Zutreffend führt die Berufung an, dass die Klägerin vorliegend ausweislich der Vergütungsvereinbarung nicht als Versicherungsmaklerin, sondern als Versicherungsvertreterin i.S.d. §§ 84 ff., 92 HGB tätig geworden ist. Insofern kann § 654 BGB als Vorschrift des Zivilmaklers keine Anwendung finden. Fraglich ist in der Folge aber auch, inwieweit dann auch die Rechtssprechung des BGH, die sich ausdrücklich auf die Beurteilung von Konstellationen mit Versicherungsmaklern bezieht (vgl. BGH Urt. v. 20.01.05, III ZR 251/04, NJW 05, 1357 ff. und Urteil vom 20.01.05, III ZR 207/04). Nach dem gesetzlichen Leitbild des Zivilmaklers nach § 652 BGB entsteht für ihn der Lohnanspruch mit dem Zustandekommen des Hauptvertrages und ist von dessen Schicksal in der Regel unbeeinflusst.

  2. Für den Versicherungsvertreter ist hingegen der gesetzliche Regelfall in den §§ 84 ff, 92 HGB dahin bestimmt, dass der Vermittler sein Honorar vom Versicherer erhält und darauf auch die gesetzlichen Honorarregelungen abgestimmt sind. In diesen Zusammenhang gehört auch der sog. "Schicksalsteilungsgrundsatz", wonach der Provisionsanspruch vom Fortbestand des Versicherungsvertrages abhängig ist. Im vorliegenden Fall werden durch die Trennung der Honorarzahlungspflicht vom Versicherer und ihre Verlagerung hin zum Versicherungsnehmer die Risiken auf diesen übertragen, so dass sich die Frage der Angemessenheit stellt. Dies insbesondere, wenn man das Verhältnis der Laufzeit des Vertrages (5 Monate) und der Höhe der Provision betrachtet. Faktisch soll die Konstellation eines unabhängigen, im Auftrag des Versicherungsnehmers tätigen eines Maklers erzielt werden, obwohl die Klägerin ausdrücklich im Auftrag des Atlanticlux Lebensversicherung arbeitet.

  3. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen, der Beklagte zugleich zur Berufungsbegründung. Die verlängerte Frist beruht darauf, dass Akte ist für ein Parallelverfahren vom AG Brake angefordert worden ist.