Amtsgericht Cloppenburg
Beschl. v. 05.03.2009, Az.: 9 IN 160/07

Pfändbarkeit von Krankentagegelder aus einer privaten Krankenversicherung durch Zahlung auf ein Konto eines insolvenzrechtlichen Schuldners

Bibliographie

Gericht
AG Cloppenburg
Datum
05.03.2009
Aktenzeichen
9 IN 160/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 37880
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGCLOPP:2009:0305.9IN160.07.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
LG Oldenburg - 29.05.2009 - AZ: 6 T 441/09
BGH - 10.08.2009 - AZ: IX ZA 26/09

Verfahrensgegenstand

Vermögen des ...

Tenor:

In dem Insolvenzverfahren ... wird der Antrag des Schuldners vom 26.01.2009 auf Auszahlung der einbehaltenen Krankentagegelder zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Schuldner begehrt die Auszahlung der vom Insolvenzverwalter zur Masse gezogenen Krankentagegelder von der Allianz private Krankenversicherung AG. Die Krankentagegelder sollen nach Angabe des Schuldners auf folgende Konten gezahlt worden sein:

• PostbankKontonummer: 50796Betrag: 3.860,69 €
• Landesbank BerlinKontonummer: 3015221004Betrag: 1.287,40 €
2

Der Schuldner hat die tatsächliche Gutschrift der Krankentagegelder auf diese Konten nicht nachgewiesen.

3

Die o.g. Konten hat der Insolvenzverwalter zur Masse gezogen. Der Schuldner begehrt nunmehr die Rückerstattung dieser Krankentagegelder mit der Begründung, dass diese nach §850 b Abs. 1 ZPO unpfändbar sind.

4

Ob das Krankentagegeld gem. §850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO tatsächlich unpfändbar ist, kann jedoch dahingestellt bleiben.

5

Mit der Gutschrift der Krankentagegelder auf dem Schuldnerkonto bei einem Geldinstitut erlischt nämlich ein unpfändbarer oder nur teilweise pfändbarer Anspruch. Damit endet der Pfändungsschutz, der (z.B. nach §§850 a, c, d, f Abs. 2, auch §850 b ZPO) für den Anspruch selbst bis zu seiner Erfüllung bestanden hat. Die Unpfändbarkeit bzw. die beschränkte Pfändbarkeit des Anspruchs setzt sich auchnicht an dem vom Schuldner mit Erfüllung erworbenen Gegenstand der Leistung fort. Gegen die Bank (auch Postbank) oder Sparkasse ist mit der Kontogutschrift ein neuer, auf einem selbständigen Rechtsgrund beruhender Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens entstanden (vgl. Kurt Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage, Rn. 16, 1281). Er ist als Forderung an die Bank (auch Postbank) oder Sparkasse pfändbar und unterliegt daher dem Insolvenzbeschlag (§§35, 36 InsO).

6

Ein möglicher Pfändungsschutz nach §850 k ZPO kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Das Krankentagegeld von der Allianz ist eine private Versicherungsrente und genießt keinen Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen. Diesbezüglich wird auf die bereits im rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Cloppenburg vom 05.02.2008 zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2007 (Az. IX ZB 34/06) Bezug genommen.

7

Nach Mitteilung des Insolvenzverwalters ist die Leistung der Allianz aufgrund Wegfalls der Arbeitsunfähigkeit des Schuldners bereits unter dem 16.01.2008 eingestellt worden. Außerdem wurde nach Angaben der zuständigen Sachbearbeiterin der Allianz das gesamte Vertragsverhältnis mit dem Schuldner zwischenzeitlich beendet.

8

Die o.g. Konten unterlagen daher dem Insolvenzbeschlag (§35 InsO) und waren vom Insolvenzverwalter folgerichtig einzuziehen.

9

Dem Antrag des Schuldners konnte daher nicht entsprochen werden.