Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 08.07.2009, Az.: 6 T 548/09
akzessorische Haftung; Außenhaftung; BGB-Gesellschaft; Gesamtschuldnerhaftung; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gesellschafterhaftung; Gesellschaftervermögen; Gesellschaftsschuld; Gesellschaftsverbindlichkeit; Gesellschaftsvermögen; Insolvenzverfahrenseröffnung; Kostenfestsetzungsbeschluss; persönliche Haftung; Schuldnermehrheit; Vollstreckungstitel; Zwangsvollstreckungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 08.07.2009
- Aktenzeichen
- 6 T 548/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 50586
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - 18.05.2009 - AZ: 6 M 522/09
Rechtsgrundlagen
- § 89 InsO
- § 93 InsO
- § 91 GVollzGA
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brake vom 18.05.2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 3.045,27 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Nachdem der Gerichtsvollzieher die Durchführung eines Vollstreckungsauftrages der Gläubiger vom 23.02.2009 abgelehnt hatte, hat das Amtsgericht auf eine Erinnerung der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit Beschluss vom 18.05.2009 angewiesen, den Zwangsvollstreckungsauftrag auszuführen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin in der durch Herrn C. erhobenen Beschwerde mit der Begründung, sie sei zusammen mit Herrn C. Gesellschafterin der XY GbR. Über das Vermögen der GbR sei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Beschwerde beigefügt war eine Entscheidung des Amtsgerichts Tostedt hinsichtlich einer beabsichtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegenüber Herrn C., wonach eine entsprechende Erinnerung der Gläubiger mit der Begründung zurückgewiesen wurde, durch § 93 InsO sei auch eine Zwangsvollstreckung gegen die persönlich haftenden Gesellschafter ausgeschlossen.
Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO zu behandeln. Diese ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht Brake hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Gläubiger zu Recht die Schuldnerin D. E. mit dem Zwangsvollstreckungsauftrag in Anspruch genommen haben. Denn die Schuldnerin wird von den Gläubigern nicht als Gesellschafterin der XY GbR und damit auch nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen. Die Regelung in § 93 InsO steht daher einer Vollstreckungsmaßnahme gegenüber der Schuldnerin persönlich nicht entgegen. Ein Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO besteht nicht, da die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR nicht ein Insolvenzverfahren gegenüber der Schuldnerin beinhaltet.
Die vorstehende Bewertung stützt sich darauf, dass in dem Verfahren, aus dem der Titel resultiert, von der Klägerin nicht nur die GbR in Anspruch genommen wurde. Die Klage richtete sich insgesamt gegen drei Beklagte. Neben der XY GbR wurden die Schuldnerin und Herr C. verklagt. Von drei Beklagten verlangte die Klägerin eine Unterlassung. Nach den Kostenfestsetzungsbeschlüssen, aus denen die Gläubiger die Vollstreckung betreiben, haften drei Antragsgegner als Gesamtgläubiger für die Kosten der Verfahrensbevollmächtigten. Den Gläubigern steht es daher frei, die Vollstreckung gegen jeden einzelnen Schuldner zu betreiben. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners führt nicht dazu, dass eine Vollstreckungshandlung gegenüber einem anderen Schuldner, dessen Vermögen nicht vom Insolvenzverfahren erfasst wird, nicht mehr betrieben werden kann.
Die Herrn C. betreffende Entscheidung des Amtsgerichts Tostedt führt zu keinem anderen Ergebnis, da diese von einer Inanspruchnahme der Gesellschafter wegen einer Forderung gegenüber der BGB-Gesellschaft ausgeht. Eine solche Sachlage ist jedoch nicht gegeben, wenn - wie vorliegend - der Gesellschafter auch persönlich eine Verbindlichkeit begründet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.