Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 21.07.2009, Az.: 17 T 449/09
Gebühren aus Eintragung der Entlassung aus der Mithaft für eine Gesamtgrundschuld
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 21.07.2009
- Aktenzeichen
- 17 T 449/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 37601
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOLDBG:2009:0721.17T449.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Brake - 19.05.2009 - AZ: 17 T 449/09 (16)
Rechtsgrundlagen
- § 68 KostO
- § 55a GBO
Fundstelle
- ZfIR 2009, 782-783
Verfahrensgegenstand
Grundbuch von ...
In der Beschwerdesache
...
hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg
durch
die Richterin am Landgericht ... als Einzelrichterin
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der eingetragenen Eigentümerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Brake vom 19.05.2009 aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Grundbuchamt des Amtsgerichts Brake hat auf die Eintragungsnachricht des Amtsgericht Bersenbrück vom 04.03.2009, dass die Mithaft der Gründstücke, eingetragen im Grundbuch von ... an der in Abteilung III des Grundbuches von ... eingetragenen Gesamtgrundschuld gelöscht ist, im Grundbuch von ... einen Vermerk am 10.03.2009 eingetragen, wonach die Mithaft von ... und ... erloschen ist. Mit Kostenrechnung vom selben Tag hat das Grundbuchamt eine viertel Gebühr nach einem Wert von 1.900.000,00 Euro, insgesamt 726,75 Euro der eingetragenen Eigentümerin in Rechnung gestellt. Hiergegen hat die eingetragene Eigentümerin am 26.03.2009 Erinnerung eingelegt, die das Amtsgericht Brake mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat, auf dessen Begründung Bezug genommen wird. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der eingetragenen Eigentümerin vom 08.06.2009, mit der Begründung, dass es sich bei dem am 10.03.2009 eingetragenen Vermerk nicht um eine Eintragung der Entlassung aus der Mithaft im Sinne von §68 KostO handelt. Der Beschwerde hat das Amtsgericht Brake mit Beschluss vom 18.06.2009 nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist gemäß §14 Abs. 3 KostO zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Gemäß §68 S. 1, 2. Hs. wird für die Eintragung der Entlassung aus der Mithaft die Hälfte der Gebühr erhoben, die für die Eintragung der Einbeziehung in die Mithaft zu erheben sein würde. Dies ist gemäß §68 S. 2 mindestens 1/4 der vollen Gebühr. Die Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von ... sind laut Mitteilung des Amtsgerichts Bersenbrück vom 04.03.2009 aus der Mithaft für die Gesamtgrundschuld in Höhe von 114.500.000,00 Euro entlassen worden. Insoweit ist die Gebühr gemäߧ68 KostO bezüglich der Eintragungen im Grundbuch von ... entstanden. Soweit aufgrund der gem. §55 a GBO erfolgten Mitteilung des Amtsgerichts Bersenbrück vom 04.03.2009 von Amts wegen im Grundbuch von ... vermerkt worden ist, dass die Mithaft der Grundstücke von ... erloschen ist, handelt es sich bei diesem Vermerk nicht um die Eintragung der Entlassung aus der Mithaft im Sinne von §68 S. 1, 2. Hs. KostO, da das Grundstück, eingetragen im Grundbuch von ... nicht aus der Mithaft für die Gesamtgrundschuld entlassen wurde. Es handelt sich daher um ein gebührenfreies Nebengeschäft im Sinne von §35 GBO (vgl. Hartmann Kostengesetze 34. Auflage §68 Randziffer 7). Entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Brake ergibt sich daher auch nicht aus dem Wortlaut des §68 S. 1 zweiter Halbsatz, dass der Vermerk über die Haftentlassung der mithaftenden Grundstücke die Eintragung der Entlassung aus der Mithaft darstellt. Das Die Kostenfreiheit des Vermerks folgt auch daraus, dass der Geschäftswert für die Kostenfestsetzung gem. §68 KostO nach §23 Abs. 1 KostO oder dem geringeren Wert des aus der Haft entlassenen Grundstücks gem. §19 Abs. 2 S. 1 KostO zu bestimmen ist (Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Auflage, Stichwort: Entlassung aus der Mithaft/Pfandfreigabe, Ziffer 1.2). Das betrifft ausschließlich das aus der Haft entlassene Grundstück und nicht das Grundstück, bei dem die Haftentlassung lediglich vermerkt wird, das aber für die Gesamtgrundschuld weiterhaftet. Die Kostenrechnung vom 10.03.2009 ist daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §14 Abs. 9 KostO.