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Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung
(Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)
Amtliche Abkürzung
NSchlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32230

Vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 482 - VORIS 32230 -) (1)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Obligatorische Streitschlichtung1
Örtliche Zuständigkeit2
Anwendung des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes3
Versäumung des Termins der Schlichtungsverhandlung4
Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen5
Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers6
Beendigung, Erfolglosigkeitsbescheinigung7
Gebührenermäßigung und Absehen von der Kostenerhebung8
Vorschuss9
Übergangsregelung10

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 482)