Anwaltsgerichtshof Niedersachsen
Beschl. v. 29.08.2011, Az.: AGH 17/08
Bibliographie
- Gericht
- AGH Niedersachsen
- Datum
- 29.08.2011
- Aktenzeichen
- AGH 17/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 45311
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 15.06.1950 geborene Antragsteller ist seit Dezember 1981 als Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in H. zugelassen. Seit 01.12.2006 ist er in Bürogemeinschaft mit den Rechtsanwälten D., S., G. und Kollegen unter der gemeinschaftlichen Kanzleianschrift H.Straße als Rechtsanwalt selbständig tätig. Die Kanzlei tritt mit dem Briefkopf einheitlich nach außen auf unter der Bezeichnung "Kanzlei D. - Rechtsanwälte & Steuerberater -".
Auf dem Briefkopf der Kanzlei sind insgesamt elf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aufgeführt, darunter auch der Antragsteller.
Seit 2001 wurden verschiedentlich Forderungseinziehungen, auch gerichtlich gegen den Antragsteller durchgeführt. Nahezu regelmäßig entrichtete er den Beitrag zur Rechtsanwaltskammer zunächst nicht, so dass auch wiederholt der jeweilige Beitragsbescheid vollstreckbar erklärt werden musste, woraufhin der Antragsteller in den meisten Fällen zahlte. Seit 2004 sind verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher bekannt geworden wegen Forderungen verschiedener Gläubiger in unterschiedlicher Höhe, auch über kleinere und mittlere Beträge, zuletzt über 924,70 €, 362,50 € und 2.000,00 € (Personalakte - PA - 435, 433).
Ab dem Jahre 2005 kamen größere, vollstreckbare Forderungen gegen den Antragsteller hinzu:
1. Forderung der Fa. D. L. GmbH (LG S. vom 08.07./17.11.2005) über 10.864,99 € zuzüglich Kosten von 966,80 € für eine Ratenzahlungsvereinbarung (PA 557).
2. Forderung des Steuerberaters G. S. (LG H. vom 20.05. bzw. 07.07.2005) über 8.913,68 € zuzüglich Zinsen (PA 552).
3. Umsatzsteuerschulden per November 2006 von 14.280,59 € (PA 342), die schließlich auf 21.568,29 € anwuchsen (PA 538) und durch Zwangsvollstreckung bis hin zur Kontenpfändung nicht beigetrieben werden konnten.
4. Über das Wohnungseigentum des Antragstellers, Wohnungsgrundbuch von L., Blatt 2843 wurde seit dem 14.01.2005 ein Zwangsverwaltungsverfahren betrieben (Amtsgericht H. 732a L 72/04 L), zuletzt für das Finanzamt H. Mitte (PA565).
Auf Antrag der Oberfinanzdirektion H. vom 30.11.2007 wurde am 10.04.2008 wegen Zahlungsunfähigkeit über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Verfügungsverbot angeordnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Rechtsanwalt R. E. bestellt (Amtsgericht H. 904 IN 1145/07 - 1 -, PA 511-513). Sonstige Eintragungen des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis gibt es nicht (PA 539). Im Eröffnungsbeschluss ist vermerkt, der Antragsteller habe Restschuldbefreiung beantragt. Gemäß öffentlicher Bekanntmachung vom 05.05.2008 (Abdruck GA 157) hat der Insolvenzverwalter gemäß § 35 Abs. 2 InsO erklärt, dass das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können.
Im Rahmen seiner Auskunft über seine Vermögensverhältnisse vom 07.05.2008 (PA 560, 562, 575, 578) hatte der Antragsteller unter anderem erklärt, zu Lasten seiner Eigentumswohnung bestehe eine erstrangige Hypothek zugunsten der Sparkasse H., deren Restforderung 7.500,00 € betrage, im Übrigen nur eine Sicherungshypothek zugunsten des Finanzamtes H.
Weiter erklärte der Antragsteller, er habe mit den Partnern der Kanzlei D. abgesprochen, dass seine künftigen Honorare und Fremdgeldeingänge über die Gebühren- und Fremdgeldkonten der Kanzlei D. abgewickelt würden, auf die er keinen Zugriff habe (PA 578).
Mit Bescheid vom 15.05.2008 (PA 583), dem Antragsteller zugestellt am 16.05.2008 (PA 584) widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO. Die Antragsgegnerin stützt ihren Widerruf vor allem auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers im Hinblick auf die widerlegliche gesetzliche Vermutung des § 14 II Nr. 7, 2. HS BRAO. Die Antragsgegnerin stellt in diesem Zusammenhang fest, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides aktuell Forderungen von insgesamt 42.675,88 € zuzüglich Zinsen gegen den Antragsteller bestünden, die sich wie folgt zusammensetzen:
1. rückständige Beiträge zur RVN per 15.04.2008 (PA 514)
1.722,19 €
2. Einkommensteuerrückstand gegenüber Finanzamt H. Land (PA 511-513, 536, 537)
11.838,32 €
3. rückständiger Kammerbeitrag Rechtsanwaltskammer C. für 2008 (PA 509-510, 544-545)
180,00 €
4. rückständige Umsatzsteuer Finanzamt H.per 16.04.2008 (PA 533-535)
9.730,59 €
5. Forderung von D. L. GmbH gemäß Titel und Ratenzahlungsvereinbarung (PA 557) per 26.11.2007
7.346,33 €
6. Restforderung aus vollstreckbaren Titeln des Steuerberaters G. S. per 06.05.2008 (PA 552, 546)
4.358,45 €
7. Restforderung Sparkasse H. aus Forderung und Hypothek an Wohnungseigentum L. Blatt 2843 Abt. III lfd. Nr. 1 (PA 569)
ca. 7.500,00 €
Die Antragsgegnerin hat ihren Widerruf der Zulassung des Antragstellers auch darauf gestützt, dass Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall gefährdet seien trotz der Absprachen über künftige Handhabung der Zahlungseingänge von Vergütung und Fremdgeld. Die Gestaltung des Briefkopfes der Kanzlei D., in der der Antragsteller tätig sei, erwecke den Anschein, es handele sich um eine Sozietät. Auch der Umstand, dass der Antragsteller im Zuge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt habe, lasse unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BRAK-Mitteilungen 2007, 220, 221) die Gefährdung der Rechtsuchenden nicht entfallen. Das sei generell erst dann möglich, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss führe, bei dem mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers gerechnet werden könne, so mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts. Ein Wegfall der Gefährdung von Mandanteninteressen könne nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände, insbesondere arbeitsvertragliche Beschränkungen und Sicherungsvorkehrungen getroffen seien. Die vom Antragsteller dargelegte Abrede mit der Kanzlei D. genüge diesen Anforderungen nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerrufsverfügung vom 15.05.2008 Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 12.06.2008, per Telefax eingegangen beim Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof am 13.06.2008 stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Der Antragsteller räumt ein, es werde zwar durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen Vermögensverfall vermutet. Gleichwohl bestehe keine Gefährdung von Interessen Rechtsuchender. Eine solche Gefährdung gehe nicht schematisch mit dem Vermögensverfall einher, sondern müsse konkret im Einzelfall festgestellt werden; hier sei sie von der Antragsgegnerin nicht hinreichend dargetan.
Der Antragsteller habe insoweit dafür gesorgt, dass sowohl seine Rechtsanwaltsvergütung als auch Fremdgeld auf Konten der Kanzlei D. gehe, auf die er keinen Zugriff habe. Dazu hat der Antragsteller Bestätigungen von Unterschriftsproben und Bankvollmachten der Commerzbank H. vom 26.03.2009 betreffend zwei Konten der Kanzlei D. mit den Kontonummern 3211000 und 3211414 vorgelegt, aus denen sich die zeichnungsberechtigten Personen ergeben; der Antragsteller ist dort nicht aufgeführt (Gerichtsakte - GA - 79-82). Das Gebührenkonto ist in dem in der Personalakte befindlichen Briefkopf mit der Kontonummer 3211000, das Fremdgeldkonto mit der Kontonummer 3211414 bezeichnet (PA 574).
Der Antragsteller meint, die Interessen der Rechtsuchenden seien derzeit durch das Insolvenzverfahren geschützt. Zwangsvollstreckungen, insbesondere Pfändungen in das Vermögen des Antragstellers seien danach nicht mehr möglich. Einnahmen aus Rechtsanwaltstätigkeit führe der Antragsteller an den Insolvenzverwalter als Treuhänder ab; hieraus würden Gläubiger bedient.
Nach Verkauf der Eigentumswohnung (Schätzwert 37.000,00 €) würden die Schulden erheblich reduziert. Die Schulden seien übersichtlich, sie könnten im laufenden Insolvenzverfahren aus laufenden Einnahmen erheblich reduziert werden. Mit Restschuldbefreiung sei zu rechnen.
Die weitere Rechtsanwaltstätigkeit des Antragstellers berge in sich keine konkrete Gefahr für die Interessen der Rechtsuchenden. Ein möglicherweise von der Konzeption abweichender Umgang des Antragstellers mit Fremdgeld sei theoretisch denkbar, er lasse sich nicht hundertprozentig ausschließen. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung ergäben sich aber nicht. Eine Vermutung oder Anschein pflichtwidrigen Verhaltens, d.h. eine permanente Neigung zum Rechtsbruch, dürfe aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht einfach unterstellt werden; es gelte vielmehr auch für Rechtsanwälte grundsätzlich die Vermutung gesetzeskonformen Verhaltens.
Insoweit sei zu berücksichtigen, dass im Insolvenzverfahren keine mandatsbezogenen Forderungen bestünden, woraus sich die Sorgfalt des Antragstellers im Umgang mit Fremdgeld ergebe. Es habe auch während der gesamten Berufstätigkeit des Antragstellers keine Verfehlungen im Zusammenhang mit Fremdgeld gegeben. Daher bestehe eine Gefahr für die Interessen der Rechtsuchenden nicht, sie dürfe nicht einfach unterstellt werden. Das folge auch aus Artikel 12 Abs. 1 GG. Dem Rechtsanwalt dürfe Zugang zum Beruf nur dann verwehrt werden, wenn gewichtige Belange der Allgemeinheit entgegen stünden. Vor diesem Hintergrund sei der Widerruf der Zulassung zumindest hier auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit, weil sowohl Schuldentilgung verhindert als auch die finanzielle Lebensgrundlage vernichtet würden.
Schließlich sei auch verfassungsrechtlich die Gleichbehandlung mit anderen Berufsgruppen geboten, die ebenfalls beruflich mit Vermögenswerten Dritter in Berührung kommen könnten. So müsse für Personen, die gemäß § 10 RDG Inkassodienstleistungen erbringen, eine Registrierung erfolgen; auch diese verwalteten Fremdgeld. Deren Registrierung sei nur zu versagen, wenn ihre Vermögensverhältnisse ungeordnet seien; ungeordnete Vermögensverhältnisse lägen gemäß § 12 Abs. 2 RDG allerdings nicht vor, wenn im Falle der Insolvenzeröffnung die Gläubigerversammlung einer Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage eines Insolvenzplanes zugestimmt und das Gericht den Plan bestätigt habe, oder wenn die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden aus anderen Gründen nicht konkret gefährdet seien. Ferner solle gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 RDG die Registrierung im Bereich der Inkassodienstleistungen unter der Auflage erfolgen, fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiter zu leiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen. Gemäß § 14 Nr. 3 RDG solle der Widerruf der Registrierung bei Verstoß gegen diese Auflage nur erfolgen, wenn die registrierte Person beharrlich gegen diese Auflage verstoße.
Die Auslegung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO müsse im Lichte dieser für Rechtsdienstleistungen geschaffenen Vorschriften erfolgen, da anderenfalls eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Rechtsdienstleistern nach dem RDG und Rechtsanwälten vorliege, die gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstoße. Objektive Gründe für eine Schlechterstellung der Rechtsanwälte ergäben sich jedenfalls nicht.
Der Antragsteller beantragt,
den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 15.05.2008 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf den weiterhin bestehenden Eintrag des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis des Insolvenzgerichts, wonach ein Vermögensverfall vermutet werde. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass der Verkauf seiner Eigentumswohnung zur Tilgung des größten Teils seiner Verbindlichkeiten zwischenzeitlich erfolgt sei. Im Übrigen stützt sie sich auf die Widerrufsverfügung. Auch im Falle einer Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (§ 35 InsO) führe die vom Antragsteller dargetane Handhabung des Umgangs mit eingehenden Zahlungen und insbesondere Fremdgeld nicht zu einem Wegfall der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. In der gegebenen Situation hänge der Umgang mit Fremdgeld ausschließlich vom Willen des Antragstellers ab und sei nicht kontrollierbar.
Die Antragsgegnerin teilt weiter mit, dass die Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH dem zuständigen Gerichtsvollzieher einen weiteren Vollstreckungsauftrag gegen den Antragsteller erteilt habe über eine Forderung von 2.090,00 € (Obergerichtsvollzieher U., DR 1015/07). Das Insolvenzgericht habe die Zwangsvollstreckung gemäß § 21 II Satz 1 Nr. 3 InsO einstweilen eingestellt.
Nachdem die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2009 zunächst eine Steuerschuld des Antragstellers von insgesamt 46.492,42 € dargelegt hatte, der der Antragsteller seinerseits die Behauptung entgegen gestellt hatte, der Anteil seiner Ehefrau an dieser Steuerschuld betrage 19.480,56 € (per 12.09.2008), hat die Antragsgegnerin mittlerweile Mitteilungen der OFD H. vom 02.04.2009, 24.11.2010 und 25.05.2011 vorgelegt, wonach sich per 24.05.2011 folgende Steuerrückstände (jeweils unter Einschluss von Säumniszuschlägen) ergäben:
- zur Steuernummer 24/126/06018 (für die Zeit bis zur Insolvenzeröffnung) 28.343,79 €
- zur Steuernummer 24/126/14150 (für die Zeit nach Freigabe der Anwaltstätigkeit durch den Insolvenzverwalter) 4.564,26 €
- zur Steuernummer 27/126/02441 (für Eheleute L.) 27.158,98 €
Nach den Aufteilungsbescheiden für die Einkommensteuer der Jahre 2002 bis 2008 ist zu Steuernummer 27/126/02441 allein der Antragsteller Schuldner der offenen Beträge (GA 83-90, 107-112, 119-125). Inzwischen haben sich die Steuerrückstände des Antragstellers aus freigegebener Tätigkeit (nach Insolvenzeröffnung) unter Einschluss von Säumniszuschlägen nach den Aufstellungen des Finanzamtes vom 23.08.2011 auf zuletzt insgesamt 10.014,96 € erhöht.
Diese setzen sich zusammen aus Umsatzsteuer von 6.192,90 €, Säumniszuschlägen hierauf von 333,75 € (Steuernummer 24/126/14150) sowie Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Vollstreckungskosten laut Aufstellung des Finanzamtes vom 23.08.2011 (Steuernummer 27/126/02441), soweit sie die Fälligkeitsdaten nach dem Zeitpunkt der Freigabe der Anwaltstätigkeit (17.04.2011) betreffen, in Höhe von zusammen 3.488,31 €.
Die Rückstände des Antragstellers bei der RVN aus der Zeit nach der Freigabe der Anwaltstätigkeit durch den Insolvenzverwalter belaufen sich auf unstreitig 2.904,44 €. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin haben sie sich auf 3.011,90 € erhöht (GA 70 und 92). Des Weiteren hatte die Antragsgegnerin zunächst dargelegt, der Antragteller habe die Kammerbeiträge nicht nur für 2008, sondern auch für 2009 in Höhe von 180,00 € nebst Nachtrag in Höhe von 60,00 € nicht gezahlt, ebenso wenig den Kammerbeitrag für 2010 in Höhe von 240,00 €; insgesamt seien insoweit 660,00 € offen. Inzwischen hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, die Zahlung der Kammerbeiträge für 2009, 2010 und 2011 sei in Höhe von 812,62 € schließlich nach vollstreckbarer Zahlungsaufforderung vom Antragsteller beglichen worden.
Schließlich liege ein Vollstreckungsauftrag der Staatsanwaltschaft H. zur Geschäftsnummer 7121 Js 768/10 VRs wegen 70,00 € gegen den Antragsteller vor (GA 104).
Der Insolvenzverwalter Dr. E. reichte am 03.05.2011 Schlussbericht, Schlussverzeichnis und Schlussrechnung nebst Kassenbuch und Belegen und Vergütungsantrag beim Insolvenzgericht (Amtsgericht H.) ein. Den derzeitigen Massebestand gab er mit 30.681,77 € bekannt; zu berücksichtigen seien Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO in Höhe von 47.338,11 € (GA 115). Im Schlussbericht benannte der Insolvenzverwalter die Nichterfüllung steuerlicher Verpflichtungen des Antragstellers als Ursache der Insolvenz, die zu - letztlich überhöhten, aber unangefochtenen - Steuerschätzungen geführt hätte. Die Verfahrensabwicklung sei durch die Unzuverlässigkeit des Schuldners erheblich erschwert worden, so habe sich der Schuldner insbesondere hinsichtlich der laufenden Zahlungen an die Masse als äußerst nachlässig erwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schlussbericht Bezug genommen (GA 196 - 201). Das Amtsgericht H. setzte mit Beschluss vom 26.07.2011 den Beteiligten die Frist, bis zum 29.09.2011 etwaige Einwendungen gegen die Schlussrechnung, das Schlussverzeichnis und den Antrag auf Restschuldbefreiung einzureichen.
Dem Senat lagen die Personalakten des Antragstellers P50893 bei der Verhandlung und Entscheidung vor.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Er ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO ist die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Von diesem Widerruf kann nur abgesehen werden, wenn die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen solchen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Auf die Ursachen des Vermögensverfalls kommt es nicht an (BGH NJW 1991, 2083 [BGH 25.03.1991 - AnwZ B 80/90], ständige Rechtsprechung).
Ein Vermögensverfall nach § 14 II Nr. 7 BRAO wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet ist oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder von dem Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§§ 26 II InsO, 915 ZPO) eingetragen ist.
Vor diesem Hintergrund war der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin zu Recht ergangen. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 10.04.2008 und die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis des Insolvenzgerichts wird der Vermögensverfall des Antragstellers hier vermutet. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden war jedenfalls zum Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.05.2008 nicht ausgeschlossen. Aus der Fassung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ergibt sich, dass bei Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Im Insolvenzfall, wie er hier vorliegt, besteht zwar grundsätzlich wegen des Verbots der Einzelzwangsvollstreckung (§ 89 Abs. 1 InsO) im Ausgangspunkt nicht die Gefahr, dass Gläubiger des Rechtsanwalts etwa in Fremdgeldguthaben vollstrecken könnten. Hier stellt sich eher das Risiko des Mandanten, an den insoweit grundsätzlich nicht mehr verfügungsbefugten Rechtsanwalt Vergütungszahlungen zu leisten, ohne hierdurch eine Schuldbefreiung herbei zu führen (§ 82 InsO). Im Einzelnen:
1.
Der Antragsteller befand sich bei Erlass des Widerrufsbescheides im Vermögensverfall. Dieser wird durch die Insolvenzeröffnung und den Eintrag in das Schuldnerverzeichnis vermutet, wie bereits aufgezeigt. Der Beweis des Gegenteils lässt sich aus der bloßen Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ableiten. Immerhin hatte der Antragsteller als Schuldner im Insolvenzverfahren die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verloren. Geordnete Vermögensverhältnisse lassen sich unter diesen Umständen nicht annehmen.
Das Gleiche gilt allerdings auch in dem Fall, in dem der Insolvenzverwalter gemäß § 35 Abs. 2 InsO die Rechtsanwaltstätigkeit des Schuldners aus der Insolvenzmasse freigegeben hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 16.04.2007 - AnwZ (B) 6/06 - und vom 26.11.2007 - AnwZ (B) 96/06). Das war hier unter dem 17.04.2008 und damit noch vor Erlass der Widerrufsverfügung zugunsten des Antragstellers geschehen. Zwar erlangte der Antragsteller dadurch die Verfügungsbefugnis für insoweit neu erworbenes Vermögen, das in diesem Fall - anders als bei § 35 Abs. 1 InsO - nicht in die Insolvenzmasse fiel. Gleichwohl blieb als zwingendes Element des Vermögensverfalls die Tatsache bestehen, dass dem Antragsteller auch so nach wie vor die Möglichkeit fehlte, seine Gläubiger in absehbarer Zeit zu befriedigen. Denn es gilt nicht nur formal die Vermutung des Vermögensverfalls durch die Insolvenzeröffnung und den Eintrag in das Insolvenzschuldnerverzeichnis. Vielmehr war und ist nach wie vor positiv jedenfalls für den Zeitpunkt des Widerrufs Vermögensverfall festzustellen, nachdem zu diesem Zeitpunkt eine ganze Reihe von nicht erfüllten Schuldtiteln und Verbindlichkeiten bestanden (s.o. unter I.), deren Existenz der Antragsteller nicht in Frage gestellt hat, deren Erfüllung oder anderweitige Erledigung er aber auch nicht dargelegt und nachgewiesen hat. Insoweit hatte die Antragsgegnerin Vermögensverfall des Antragstellers im angefochtenen Bescheid völlig zu Recht angenommen.
2. Der Vermögensverfall des Antragstellers ist allerdings auch nicht in der Folgezeit entfallen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 17.12.2004 AnwZ (B) 40/04, zuletzt Beschluss vom 18.10.2010 - AnwZ (B) 21/10) dauert der Zustand des Vermögensverfalls grundsätzlich bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens an, da erst mit der gerichtlichen Aufhebung der Schuldner nach § 259 Abs. 2 Satz 1 InsO das Recht zurück erhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen. Insoweit reicht auch die durch den Insolvenzverwalter aufgrund § 35 Abs. 2 InsO angeordnete Freigabe der Kanzlei aus der Insolvenzmasse nicht aus, da nicht bereits dadurch die Vermögensverhältnisse des Schuldners als „geordnet“ angesehen werden können, wie aufgezeigt. Im Falle einer solchen Freigabe kann erst dann, wenn ein rechtskräftiger Beschluss des Insolvenzgerichts über die Ankündigung einer vom Insolvenzverwalter vorgeschlagenen Restschuldbefreiung gemäß
§ 291 InsO zu der Freigabe hinzu tritt, auch schon vor förmlicher Aufhebung des Insolvenzverfahrens von geordneten Vermögensverhältnissen ausgegangen werden, so dass ein nachträglicher Wegfall des Vermögensverfalls anzunehmen wäre. Das soll insbesondere auch dann gelten, wenn sich die gerichtliche Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge von Arbeitsüberlastung des Insolvenzgerichts verzögert (BGH, Beschluss vom 09.11.2009 - AnwZ (B) 89/06).
b) Ein Wegfall des Vermögensverfalls wäre zwar nach der hier noch zugrunde zu legenden, bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtslage (§ 215 Abs. 3 BRAO) im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356,357; 85, 149, 150), die Voraussetzungen dafür sind aber derzeit noch nicht erfüllt.
aa) Soweit es den Stand des Insolvenzverfahrens betrifft, ist zwar vom Insolvenzverwalter unter dem 03.05.2011 dem Insolvenzgericht gegenüber Schlussbericht erstattet und Schlussrechnung gelegt (GA 116). Indes liegt noch kein rechtskräftiger Beschluss des Insolvenzgerichts über die Ankündigung der Restschuldbefreiung vor. Insoweit ist weiterhin Vermögensverfall anzunehmen.
Zwar deutet nach der Mitteilung des Insolvenzgerichts vom 06.05.2011 (GA 117) alles auf eine Überlastung des Gerichts hin, die zum Rückstau bei der Erledigung der Bearbeitung führt. Dieser Umstand reicht hier indes nicht aus, weil es derzeit noch nicht um die förmliche Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sondern erst noch um die Entscheidung über die Restschuldbefreiung (§ 289 Abs. 2 Satz 2 InsO) geht.
bb) Soweit es die im Rahmen der gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigegebenen Anwaltstätigkeit neuerlich aufgelaufenen Verbindlichkeiten betrifft, die für die Rechtsanwaltskammer als vollstreckbare Schuldtitel gegen den Antragsteller geltend gemacht wurden, und auch für das Finanzamt bzw. die RVN jederzeit ohne Weiteres kurzfristig als vollstreckbare Schuldtitel geschaffen werden können, bleibt unabhängig von der Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO weiterhin positiv festzustellen, dass der Antragsteller auch unter den Bedingungen der freigegebenen Berufstätigkeit als Rechtsanwalt nicht in der Lage war und ist, seine Verbindlichkeiten gegenüber diversen Gläubigern in nicht geringem Umfang zu erfüllen. Das ist und bleibt ein starkes Anzeichen für ungeordnete Vermögensverhältnisse. Das gilt vor allem für das offenbar neuerliche stetige Anwachsen von Steuerschulden auch aus der freigegebenen Anwaltstätigkeit.
3. Demgemäß konzentriert sich hier alles auf die Frage, ob trotz Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Das lässt sich im Ergebnis nicht feststellen.
a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die sich aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ableitet, führt Vermögensverfall regelmäßig, wenn auch nicht zwangsläufig und ausnahmslos zum Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt. Die Gesamtwürdigung der Umstände kann im Einzelfall ergeben, dass ausnahmsweise die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (BGH, Beschluss vom 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03, AnwBl 2005, 216). Die Feststellungslast, dass dies so sei, trifft den betroffenen Rechtsanwalt.
So kann der Rechtsanwalt im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einer Anwaltssozietät durch konkrete Beschränkungen die Gefährdung von Mandanteninteressen ausschließen, unter anderem dadurch, dass der Name des Rechtsanwalts weder auf dem Briefkopf noch auf dem Praxisschild erscheint, dass Mandate im Auftrage und für Rechnung der Sozietät abgeschlossen werden, der Rechtsanwalt eigene Mandate nicht annehmen, Zahlungen für die Sozietät nicht entgegen nehmen darf, weiter dadurch, dass der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder vereinbarungsgemäß abgeführt wird und alle Beteiligten sich schriftlich verpflichten, jede Änderung des Anstellungsverhältnisses und seiner Bedingungen unverzüglich der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen (BGH aaO).
Die Anstellung unter entsprechenden Bedingungen in einer Einzelkanzlei soll hingegen nicht ausreichen, weil die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Beschränkungen dort - anders als in einer Sozietät - z.B. während Urlaubs oder Erkrankung des anstellenden Rechtsanwalts nicht zuverlässig sicher gestellt werden könne (BGH, Beschluss vom 05.12.2005 - AnwZ (B) 13/05, AnwBl 06, 280).
Das soll ebenso gelten, wenn der Rechtsanwalt als freier Mitarbeiter in einer Einzelkanzlei (mit gleichzeitiger Nennung auf dem Briefpapier) mit entsprechenden vertraglichen Beschränkungen, die den Anforderungen des genannten Beschlusses vom 18.10.2004 genügen sollen, erfolge. Dies berge überdies die Gefahr, dass nach außen hin der Anschein einer uneingeschränkten selbständigen Berufsausübung erweckt werde (BGH, Beschluss vom 05.12.2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl 06, 281).
Hinzu kommt nach neuerer Auffassung, dass die starken arbeitsvertraglichen Beschränkungen, denen sich der Rechtsanwalt hiernach zu unterwerfen habe, nicht nur formal durch Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung der Anwaltskammer als Verwaltungsbehörde oder dem Gericht nachzuweisen sind, sondern eine solche Regelung auch nachhaltig über eine gewisse Dauer „gelebt“ werden müsse, um im Rahmen einer solchen Entscheidung berücksichtigt werden zu können (BGH, Beschluss vom 08.02.2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129).
b) Die so in inzwischen gefestigter Rechtsprechung formulierten Anforderungen stellen einen starken Eingriff in die Berufsausübungswahl des betroffenen Rechtsanwalts dar; sie zwingen ihn zur Aufgabe der Selbständigkeit, nicht einmal deren Schein soll erlaubt sein. Diese Anforderungen begegnen in ihrer Allgemeinheit auch unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters des Erhalts der Zulassung bei Vermögensverfall erheblichen Bedenken im Hinblick auf den Schutzbereich des Artikel 12 Abs. 1 GG.
Zu Recht hat der Antragsteller darauf verwiesen, dass der Schutzbereich des Artikel 12 Abs. 1 GG in jedem Einzelfall der Rechtsanwendung zu beachten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Behörden und Gerichte verpflichtet, Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit aufgrund des Gesetzesvorbehaltes nur dann vorzunehmen, wenn und soweit sie durch ausdrückliche Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt seien, dann aber auch nicht weiter gehen dürfen als notwendig. Dabei dürfe die Vermutung oder der Anschein pflichtwidrigen Verhaltens nicht ohne Weiteres, d.h. nicht ohne triftige Gründe bzw. Besorgnisse zugrunde gelegt werden (BVerfG, Senats-Beschluss vom 03.07.2003 -
1 BvR 238/01, MDR 2003, 1081 [BVerfG 03.07.2003 - 1 BvR 238/01]).
Vor diesem Hintergrund vermag die vom Bundesgerichtshof entwickelte Linie der Rechtsprechung nicht in jeder Hinsicht zu überzeugen. Sie lässt in ihrer schematischen Grundstruktur nicht ohne Weiteres erkennen, dass die Tragweite des Schutzbereichs des Artikel 12 Abs. 1 GG zugunsten des betroffenen Rechtsanwalts in bestimmten Fallkonstellationen ausreichend beachtet wird, wenn - ausgehend vom Gesetzeswortlaut - nach dem Regel-Ausnahme-Verhältnis die Gründe des Gemeinwohls bzw. konkret der Ausschluss der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden so sehr in den Vordergrund gestellt werden, dass demgegenüber für den Schutzbereich des Grundrechts des betroffenen Rechtsanwalts kein Raum bleibt.
Ein solcher Ansatz mag in all jenen Fällen angebracht erscheinen, in denen konkrete Umstände aus vorangegangenem Verhalten des betroffenen Rechtsanwalts Anlass zu der Befürchtung geben, es könnten durch vertragswidriges und/oder berufsrechtswidriges oder gar strafrechtlich relevantes Verhalten Interessen Rechtsuchender gefährdet werden. Insofern ist der Kritik des Antragstellers Recht zu geben, dass die bisherige Rechtsprechung nicht hinreichend differenziert zwischen Fällen beanstandungswürdigen Vorverhaltens des betroffenen Rechtsanwalts und solchen, in denen „bloßer“ Vermögensverfall, womöglich unverschuldet, eingetreten ist und der betroffene Rechtsanwalt ernsthaft bemüht ist, dessen Folgen zu beseitigen und insbesondere bei Fortsetzung der - wie hier freigegebenen - Tätigkeit die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch generell geeignete Maßnahmen weitgehend auszuschließen. Dabei herrscht - soweit ersichtlich - ja schon bisher die Überzeugung, dass es absolute Sicherheit nicht gibt und dementsprechend auch nicht gefordert werden kann.
c) Insofern ist ohne jede Frage - und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - in allen Fällen eine Prognose angebracht, ob nach den Gesamtumständen des Einzelfalles konkret eine Gefährdung Rechtsuchender ausgeschlossen erscheint. Dabei kann es - insoweit entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs - nicht von vornherein eine Rolle spielen, ob die von dem betreffenden Rechtsanwalt durch Vereinbarung eingerichteten Sicherungen zum Schutz der Rechtsuchenden nur im Angestelltenverhältnis mit einer Sozietät oder mit einem Einzelanwalt oder gar in freier Mitarbeiterschaft (selbständig) bzw. - wie hier - objektiv in Bürogemeinschaft, nach außen hingegen sogar in einer Scheinsozietät geregelt werden. Insoweit der Bundesgerichtshof bei Einzelanwalt und freier Mitarbeiterschaft eine hinreichende Kontrolle der Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen bei Urlaub oder Krankheit des anstellenden oder sonst vertraglich verbundenen Anwalts vermisst, so lässt dies - wenn auch unausgesprochen, doch unverkennbar - durchscheinen, dass ein pflichtwidriges Verhalten des betreffenden Rechtsanwalts als konkret zu befürchten oder gar wahrscheinlich anzunehmen sei. Eine solche Grundannahme, wie sie in der aufgezeigten Rechtsprechung anklingt, verbietet sich jedoch gerade durch die aufgezeigte Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf den Schutzbereich des Grundrechts aus Artikel 12 Abs. 1 GG. Wegen der Schärfe der Grundrechtseinschränkung für den betroffenen Rechtsanwalt ist es geboten, alle Maßnahmen auszuloten, die erforderlich, aber auch ausreichend erscheinen, Sicherung gegen solche Maßnahmen zu bieten, die die Interessen der Rechtsuchenden gefährden könnten.
Dazu gehören nach Überzeugung des erkennenden Senats auch solche arbeitsvertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen auch unter selbständigen Rechtsanwälten, gleichviel ob Sozietät oder Einzelanwalt auf der anderen Seite, mit dem oder denen der betroffene Rechtsanwalt über Umgang und Kontakt mit Fremdgeld getroffen hat, auch solche, die die übrigen Mitarbeiter des Einzelanwalts oder der Sozietät in die Überwachung einbinden bis hin zu einem bestellten Vertreter des abwesenden oder verhinderten Rechtsanwalts. Solche Möglichkeiten von vornherein als nicht geeignet oder nicht ausreichend anzusehen, liefe weiterhin auf den verfassungsrechtlich unzulässigen Generalverdacht gegen den betroffenen Rechtsanwalts hinaus, er habe nichts anderes im Sinn, als sich bei geeigneter Gelegenheit pflichtwidrig zu verhalten.
d) Gleichwohl teilt der Senat auch die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass die Sicherungsvorkehrungen des Rechtsanwalts, in welcher Konstellation sie auch immer getroffen sein mögen, vollständig und nachprüfbar schriftlich dokumentiert sein müssen. Da die Sicherungsvorkehrungen vor allem den Schutz der Rechtsuchenden vor Zwangsvollstreckungen in das freie, dem Insolvenzverfahren nicht unterliegende Vermögen des Rechtsanwalts dienen müssen, muss in geeigneter Weise sicher gestellt werden, dass Fremdgeldzahlungen auf Anderkonten geleitet werden oder auf solche Konten eines mit dem Rechtsanwalt durch vertragliche Vereinbarungen verbundenen anderen Rechtsanwaltes, die eine hinreichend vergleichbare Sicherheit bieten, dass Zwangsvollstreckung in Fremdgeld verhindert wird. Dabei erscheint die erste Alternative dem Senat generell vorzugswürdig. Jedenfalls wird man auch einem in der Insolvenz befindlichen Rechtsanwalt, der es auf Restschuldbefreiung anlegt, durchaus überlassen können, die objektiv notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst zu treffen, wenn sie nur ausreichend nachprüfbar dokumentiert und der Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde nachgewiesen werden, damit sie auf Eignung geprüft werden können und im Falle von Abweichungen erforderlichenfalls eingeschritten werden kann. Dies erscheint zur Wahrung der Belange des Gemeinwohls unerlässlich, für den betroffenen Rechtsanwalt zumutbar und ist damit verhältnismäßig. Dabei ist eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Vertragspartner des Inhalts erforderlich, dass Veränderungen in der Vereinbarung oder faktische Abweichungen von ihnen unverzüglich der Rechtsanwaltskammer angezeigt werden. Nach Ansicht des Senats begegnet es keinen Bedenken, wenn etwa interne Kontrollen auch durch Mitarbeiter eines anderen Rechtsanwalts erfolgen, wenn der Rechtsanwalt auch nach außen als frei praktizierender Rechtsanwalt oder in Sozietät in Erscheinung tritt. Entscheidend ist die Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen, deren Nachweis und die Einrichtung von geeigneten Kontrollmechanismen. Soweit in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03 - anklingt, zu den einzuhaltenden Verpflichtungen bei Freigabe der Rechtsanwaltstätigkeit aus der Insolvenzmasse gehöre auch die regelmäßige Abführung der laufenden Zahlungen an die Insolvenzmasse, teilt der erkennende Senat diese Ansicht jedenfalls nicht. Denn diese laufenden Zahlungen gehören nicht zu den Sicherungsmechanismen im Interesse der Rechtsuchenden, sondern liegen allein im Interesse der Restschuldbefreiung des betroffenen Rechtsanwalts.
All dieses erscheint unter der Prämisse ausreichend, dass der Rechtsanwalt keinen Anlass gegeben hat und gibt, beanstandungswürdiges Verhalten anzunehmen, das für die Frage der Gefährdung von Mandanteninteressen relevant sein kann.
In diesem Zusammenhang könnte jedenfalls für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob das weitere Postulat des Bundesgerichtshofs, eine entsprechende vertragliche „Sicherungsvereinbarung“ im Interesse der Rechtsuchenden müsse schon eine gewisse Zeit beanstandungsfrei „gelebt“ worden sein, in jedem Fall stichhaltig ist. Denn im vorliegenden Fall sind die angeblich vereinbarten Sicherungsmaßnahmen allem Anschein nach über nunmehr geraume Zeit praktiziert worden. Beanstandungen sind von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen und auch sonst für den Senat nicht ersichtlich. Dieses Ergebnis mag angesichts der auch in freigegebener Tätigkeit des Antragstellers wieder aufgelaufenen Verbindlichkeiten überraschen, spricht zumindest vom Ergebnis her aber nicht gegen den Antragsteller.
Bei der notwendigen Prognosewürdigung der Gesamtumstände darf es dann allerdings auch aus Sicht des Senats keine ausschlaggebende Rolle spielen, ob der Antragsteller nun selbst Insolvenzantrag gestellt hat oder ob der Antrag von einem seiner Gläubiger gestellt wurde. Diese Frage auch der eigenen Bemühungen um Regulierung bestehender Verbindlichkeiten kann im Einzelfall von so vielen unterschiedlichen Faktoren abhängen, dass eine eindeutige Schlussfolgerung aus dem einen oder dem anderen Verhalten jedenfalls nicht ohne Weiteres gezogen werden kann. Der Schuldner, der selbst einen Insolvenzantrag stellt, muss sich bewusst sein, dass seine Gläubiger unter Umständen in jedem Fall einen zumindest teilweisen Ausfall ihrer Forderungen erleiden werden. Liegt das Problem des Schuldners eher im Rahmen mangelnder Liquidität, kann es unter Umständen auch noch vertretbar erscheinen, einen eigenen Insolvenzantrag noch hinaus zu schieben. Hier wird es doch sehr auf die Umstände des Einzelfalls ankommen.
e) Dies alles vorausgeschickt, war im Ergebnis dem Senat allerdings eine Feststellung, dass das Interesse Rechtsuchender durch die vom Antragsteller getroffenen Sicherungsmaßnahmen nicht gefährdet sei, nicht möglich.
aa) Der Antragsteller hat trotz Auflage die konkreten Sicherungsmaßnahmen und deren interne Kontrollmechanismen nicht durch eine schriftliche, nachprüfbare und vereinzelte Vereinbarung mit der „Kanzlei D.“ nachgewiesen. Er hat lediglich nachgewiesen, dass die „Kanzlei D.“ Konten unterhält, von denen eines als Fremdgeldkonto geführt werde, und auf die er selbst keinen Zugriff habe. Ob dies auch heute alles noch unverändert ist, ist jedenfalls nicht ausdrücklich nachgewiesen. Ebenso ist ungewiss, wie der Antragsteller durch Vereinbarung sichergestellt habe, dass Fremdgeldzahlungen auf diese Konten fließen, wie die Verfügungen über Fremdgeld ablaufen, wie im Verhältnis zur „Kanzlei D.“ Buchungen veranlasst werden und wie die Kontrolle solcher Buchungsverfügungen und Geldflüsse erfolgt.
Der Antragsteller hat damit die Minimalanforderungen ausreichend transparenter Sicherungsvorkehrungen und deren Kontrollen nicht erfüllt.
bb) Im vorliegenden Fall war schließlich auch weiterhin das Risiko in Betracht zu ziehen, dass unbeeinflusst vom Willen bzw. Verhalten des Antragstellers eine Gefährdung der Interessen Rechtsuchender dadurch eintreten könnte, dass Gläubiger des Antragstellers aus dessen vom Insolvenzverwalter freigegebener Tätigkeit Vollstreckungszugriff in das nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen nehmen. Nur Gläubigern im Insolvenzverfahren ist ein solcher Zugriff gemäß § 89 Abs. 1 InsO verwehrt.
Das Risiko eines solcher Art zulässigen Vollstreckungszugriffs ist auch nach der vom Antragsteller dargelegten Sachlage nicht völlig auszuschließen, weil insbesondere die Finanzverwaltung allein wegen der Forderung von über 10.000,00 € und die RVN wegen der Forderung von rund 3.000,00 € jederzeit kurzfristig vollstrecken und alle Forderungen des Antragstellers auch gegen die mit ihm angeblich vertraglich verbundene „Kanzlei D.“ (die Sozietät) pfänden könnten.
In Bezug auf eigene Vergütungsansprüche mag der Antragsteller durch § 850i ZPO in gewissem Umfang vor Vollstreckung geschützt sein. Darum geht es hier aber nicht in erster Linie. Problematisch ist möglicher Zugriff von Gläubigern auf Fremdgeld. Da der Antragsteller selbständig tätig ist, wie er selbst vorträgt, dies auch dem Finanzamt und dem Insolvenzverwalter so deklariert hat, er nur durch Vereinbarung mit der „Kanzlei D.“ Zahlungen über diese abwickelt, wird er im Rahmen seiner Mandate selbst zu bestimmen haben, wie welche Zahlungen abzuwickeln sind. Werden Fremdgeldzahlungen, die Mandate des Antragstellers betreffen, auf Konten der „Kanzlei D.“ geleitet, so kann den Umständen nach allein der Antragsteller das Recht zu der Bestimmung haben, wie darüber zu verfügen ist, an wen, wann und wieviel auszuzahlen ist. Es handelt sich insoweit um ein „anderes Vermögensrecht“ im Sinne von § 857 ZPO, das der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 828 ff. ZPO unterliegt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Antragsteller selbst eine Vorstellung davon hat, dass in dieser Hinsicht ein Vermögensrecht besteht. Entscheidend ist allein die objektive Rechtslage.
Der Antragsgegnerin ist dieser mögliche Vollstreckungsweg durch dieses Verfahren bekannt, der Finanzverwaltung und der RVN könnte er - wenn sie ihn nicht schon anderweitig kennen - mindestens durch erzwungene Vermögensoffenbarung (eidesstattliche Versicherung) schnell bekannt werden. Unter „allen Forderungen“ wären prinzipiell auch solche zu verstehen, die Fremdgeld von Mandanten betreffen, nicht nur Guthaben aus Anwaltsvergütung des Antragstellers.
Um in der gewählten Konstellation des Antragstellers im Verhältnis zur „Kanzlei D.“ ausreichende Sicherungsvorkehrungen nachzuweisen, bedürfte es mindestens einer detaillierten Darlegung entsprechender schriftlicher Vereinbarungen in Bezug auf den Umgang mit Fremdgeld, die etwa auch die Übernahme einer Eigenverantwortung der „Kanzlei D.“ einschlösse. Dass eine solche besteht, ist vom Antragsteller trotz Auflage nicht hinreichend dargelegt. Die Andeutung des Antragstellervertreters in der letzten mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung dieser Fragen, es handle sich bei den vom Antragsteller bearbeiteten Mandaten um solche der „Kanzlei D.“, ist mit dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers einer selbständigen Tätigkeit nicht vereinbar und wirft mehr Fragen auf, als sie beantwortet. Das könnte ein Schlüssel dafür sein, weshalb schriftliche Vereinbarungen über das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der „Kanzlei D.“ trotz Auflage bisher nicht vereinzelt offen gelegt wurden, die sich aus anderen, insbesondere sozialrechtlichen und arbeitsrechtlichen Gründen als problematisch darstellen könnten. Die hiernach verbleibenden Unklarheiten gehen zu Lasten des Antragstellers.
Bei der vom Antragsteller dargelegten Art der Sicherungsvorkehrung bleibt hiernach ein Restrisiko, wie aufgezeigt. Um ein solches auszuschließen, muss dafür gesorgt werden, dass Vollstreckungen in der vorgenannten Art vermieden werden. Das ist möglich und zumutbar durch rechtzeitige Erfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen, notfalls Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarungen. Die Steuerforderungen von über 10.000,00 € sind nicht erfüllt, zu Stundungen oder Ratenzahlungen hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Das gilt gleichermaßen für die Forderungen der RVN von rund 3.000,00 €, die in die Zeit nach Freigabe der Anwaltstätigkeit fallen.
cc) Die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann, lagen danach schon im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung nicht vor, sie sind auch bis jetzt nicht erkennbar. Die Gesamtwürdigung der bekannten Umstände schließt eine Gefährdung der Interessen von Rechtsuchenden nicht aus.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass bislang Mandanten nicht zu Gläubigern des Antragstellers zählen und auch sonst das Verhalten des Antragstellers in berufsrechtlicher Hinsicht unbeanstandet ist. Die erheblich verspätete Zahlung der Kammerbeiträge und die offenbar anhaltende Vernachlässigung steuerlichen Pflichten spricht nun allerdings nicht für den Antragsteller und sein vorgebliches Bemühen, seine Vermögensverhältnisse geordnet zu halten.
dd) Auch die vom Antragsteller gezogene Parallele zu den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes lässt im Ergebnis keine andere Beurteilung zu. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz erst zum 01.07.2008 in Kraft trat, mithin nach Erlass des Widerrufsbescheides. Weiter wird die vom Antragsteller zum Nachweis der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung herangezogene Fassung des Wortlauts des § 12 Abs. 2 RDG erst mit Wirkung ab 01.01.2013 in Kraft treten. Schließlich sollen nach dem künftigen Wortlaut ungeordnete Vermögensverhältnisse u.a. (erst) dann vorliegen, wenn die Vermögensverhältnisse der Rechtsuchenden konkret gefährdet sind. Auch das ist hier der Fall. Wie aufgezeigt, besteht konkret die Möglichkeit, dass die Finanzverwaltung und die RVN in Ansprüche des Antragstellers gegen die „Kanzlei D.“ vollstreckt, wovon auch Fremdgeld von Mandanten betroffen sein kann. Angesichts der derzeitigen Höhe derartiger gegebenenfalls vollstreckbarer Forderungen ist die Gefahr nicht gering. Letztlich hilft dem Antragsteller auch nicht der Hinweis auf die nach den Gesetzesmaterialien vorzunehmende Differenzierung der den Vermögensverfall verursachenden Schulden nach privatem oder beruflichem Bereich. Denn die vollstreckbaren Schulden des Antragstellers stehen in engem Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit. Das gilt sowohl für die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer, als auch die Pflichtbeiträge zur RVN. Auch nach den gegebenenfalls heranzuziehenden Maßstäben des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist hier schon keine Ungleichbehandlung zu erkennen. Deshalb kann die weitere Frage, ob an Rechtsdienstleiter nach dem RDG und an Rechtsanwälte zwingend ein gleicher Maßstab anzulegen ist oder ob sich aus der sachlichen Ungleichheit nicht auch ein unterschiedlicher Maßstab ergeben könnte, hier offen bleiben.
Nach alledem war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
4. Da der Antrag zurückgewiesen ist, trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, § 201 I BRAO a.F.. Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß §§ 40 IV BRAO a.F., 13a I Satz 1 FGG a.F. bestand kein Anlass. Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers und entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats. Da das Verfahren bei Inkrafttreten der Neufassung der Bundesrechtsanwaltsordnung zum 01.09.2009 bereits anhängig war, waren noch die bis zum 31.08.2009 geltenden Verfahrensvorschriften weiter anzuwenden (§ 215 Abs. 3 BRAO n.F.).