Anwaltsgerichtshof Niedersachsen
v. 05.01.2011, Az.: AGH 11/10
Bibliographie
- Gericht
- AGH Niedersachsen
- Datum
- 05.01.2011
- Aktenzeichen
- AGH 11/10
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2011, 45304
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger ist als Rechtsanwalt zugelassen. Am 13. Oktober 1993 gestattete die Beklagte dem Kläger die Führung der Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht. Mit Bescheid vom 2. Juni 2010 widerrief die Beklagte die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung gemäß § 43 c Abs. 4 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 25 FAO, weil der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung keinen Nachweis darüber erbracht hatte, dass er die gemäß § 15 FAO erforderliche Fortbildung in den Jahren 2008 und 2009 absolviert hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.
Mit an die Beklagte gerichtetem Schriftsatz vom 23. Juni 2010, eingegangen beim Anwaltsgerichtshof am 25. Juni 2010, erklärte der Kläger, er lege Rechtsmittel gegen den Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung ein und beantrage die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs für Rechtsanwälte.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30. Juli 2010 die Zurückweisung des Antrages beantragt.
Durch Verfügung der Berichterstatterin vom 29. Oktober 2010, die dem Kläger am 3. November 2010 zugestellt worden ist, ist dieser darauf hingewiesen worden, dass seine Eingabe vom 23. Juni 2010 als eine auf Aufhebung des Widerrufsbescheides der Beklagten vom 2. Juni 2010 gerichtete Klage behandelt werde, diese jedoch entgegen § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Angaben der zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sowie der Beifügung des angefochtenen Bescheides in Urschrift oder Abschrift vermissen lasse. Er ist aufgefordert worden, die erforderliche Ergänzung bis zum 19. November 2010 vorzunehmen. Daneben ist ihm mitgeteilt worden, dass der Senat eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung in Betracht ziehe, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise, und er insoweit binnen gleicher Frist Gelegenheit zur Stellungnahme erhalte.
Der Kläger hat sich darauf nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
1. Die Eingabe des Klägers vom 23. Juni 2010, mit der er „gegen den Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung Rechtsmittel“ eingelegt hat, ist als eine auf Aufhebung des gegen ihn gerichteten Widerrufsbescheides der Beklagten vom 2. Juni 2010 gerichtete Anfechtungsklage auszulegen.
Über die Klage konnte durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie, so wie sie zur Entscheidung ansteht, keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und der Kläger vorher angehört worden ist (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 84 Abs. 1 VwGO).
Der Klage bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 2. Juni 2010 ist rechtmäßig ergangen. Er ist weder formell noch inhaltlich zu beanstanden. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und trägt auch der Kläger nicht vor. Obwohl gemäß § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Klage u.a. die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben soll und der Kläger mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 darauf hingewiesen worden ist, dass es hier daran fehlt, und er gemäß § 82 Abs. 2 VwGO aufgefordert worden ist, die erforderliche Ergänzung vorzunehmen, hat er keinerlei Ausführungen zur Begründung seines Begehrens gemacht.
2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
3. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c Abs. 1, 112 e BRAO, § 124 VwGO zuzulassen, bestand nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.