Anwaltsgerichtshof Niedersachsen
Urt. v. 21.03.2011, Az.: AGH 21/10
Bibliographie
- Gericht
- AGH Niedersachsen
- Datum
- 21.03.2011
- Aktenzeichen
- AGH 21/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 45305
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Anwaltsgericht - 06.09.2010 - AZ: 1 AnwG 3/2010
Tenor:
Die Berufung des Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Celle vom 6. September 2010 wird auf seine Kosten verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Gegen den Rechtsanwalt ist durch das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Celle vom 6. September 2010 ein Verweis und eine Geldbuße von 800,00 €, zahlbar in monatlichen Raten zu je 100,00 €, verhängt worden. Gegen das Urteil hat er mit Schriftsatz vom 13. September 2010 Berufung eingelegt, die am selben Tag bei dem Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Celle eingegangen ist. Die Berufung ist rechtzeitig.
Zum Hauptverhandlungstermin vom 21. März 2011 um 10.00 Uhr ist der Rechtsanwalt ordnungsgemäß geladen worden. Die Ladung ist dem Rechtsanwalt am 16. Februar 2011 zugestellt worden. In der Ladung ist der Rechtsanwalt auch darauf hingewiesen worden, dass im Falle seiner Abwesenheit die Berufung ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, falls sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist (§§ 143 Abs. 4, 134 BRAO, 329 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Rechtsanwalt ist zur Hauptverhandlung nicht erschienen, obwohl der Senat bis 10.20 Uhr abgewartet hat. Das Ausbleiben des Rechtsanwalts ist auch nicht entschuldigt worden.
Die Berufung war somit ohne Verhandlung zur Sache nach §§ 143 Abs. 4, 134 BRAO, 329 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil nicht über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden worden ist.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 197 Abs. 2 BRAO.