§ 13 NGlüSpG - Glücksspielabgabe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) 1Die Veranstalter nach § 2 Abs. 2 Satz 2 haben eine Glücksspielabgabe an das Land abzuführen. 2Diese beträgt
1. | beim Zahlenlotto | 24,22 vom Hundert, |
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2. | bei Wetten mit festen Gewinnquoten | 15 vom Hundert, |
3. | bei Lotterien | 25 vom Hundert sowie |
4. | bei den übrigen Glücksspielangeboten | 18 vom Hundert |
des Spielkapitals. 3Abweichend von Satz 2 Nr. 3 beträgt die Glücksspielabgabe bei Rubbellos-Lotterien 5 vom Hundert und bei der Zusatzlotterie "Spiel 77" 25,5 vom Hundert des Spielkapitals. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Klassenlotterien.
(2) 1Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung lotterierechtlicher, betrieblicher und steuerlicher Belange höhere Vomhundertsätze durch Verordnung zu bestimmen. 2Im Fall der Zusatzlotterie "Spiel 77" (Absatz 1 Satz 3) kann der Vomhundertsatz auch auf mindestens 25 verringert werden.
(3) 1Die Glücksspielabgabe ist möglichst frühzeitig abzuführen. 2Das Nähere wird in der Erlaubnis geregelt.