§ 13 NGlüSpG - Glücksspielabgabe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) 1Die Veranstalter nach § 3 Abs. 1 haben eine Glücksspielabgabe an das Land abzuführen. 2Diese beträgt
1. | beim Zahlenlotto | 20 vom Hundert, |
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2. | bei Wetten mit festen Gewinnquoten | 15 vom Hundert, |
3. | bei den übrigen Wetten | 18 vom Hundert sowie |
4. | bei Lotterien und Ausspielungen | 25 vom Hundert |
des Spielkapitals. 3Abweichend von Satz 2 Nr. 1 beträgt die Glücksspielabgabe im Zahlenlotto aus Umsätzen mit gewerblichen Spielvermittlern 24,33 vom Hundert; dies gilt nicht, soweit diese Umsätze auf den niedersächsischen Eigenanteil an der Regionalisierungsmasse entfallen, der auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen vom 18. Dezember 2003/13. Februar 2004 (Nds. GVBl. 2004 S. 163) festgestellt wird. 4Abweichend von Satz 2 Nr. 4 beträgt die Glücksspielabgabe bei der Lotterie "Quicky" 5 vom Hundert, bei Rubbellos-Lotterien 15 vom Hundert und bei der Zusatzlotterie "Spiel 77" 25,5 vom Hundert des Spielkapitals. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei der "Oddset-TOP-Wette" und bei Klassenlotterien.
(2) 1Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung lotterierechtlicher, betrieblicher und steuerlicher Belange höhere Vomhundertsätze durch Verordnung zu bestimmen. 2Im Fall der Zusatzlotterie "Spiel 77" (Absatz 1 Satz 4) kann der Vomhundertsatz auch auf mindestens 25 verringert werden.
(3) 1Die Glücksspielabgabe ist möglichst frühzeitig abzuführen. 2Das Nähere wird in der Erlaubnis geregelt.