Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes
(Nds. AG SGB II)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Nds. AG SGB II)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB II
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
Vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358 - VORIS 82300 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423) (1)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Kommunale Träger | 1 |
Oberste Landesbehörde, Aufsicht, Zielvereinbarungen | 2 |
Gemeinsamer Ausschuss | 2a |
Ausschuss für Zielvereinbarungen | 2b |
Heranziehung von Gemeinden | 3 |
Träger der Leistungen nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) | 3a |
Bundeszuschuss und Kostenausgleich | 4 |
Landeszuschuss | 5 |
(weggefallen) | 6 |
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 7 |
Verteilungsschlüssel nach § 4 Abs. 2 | Anlage 1 |
Verteilung des Landeszuschusses nach § 5 Abs. 3 | Anlage 2 |
Nach Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423) gilt folgende Abweichungen von trennungsgeldrechtlichen Vorschriften bei Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der steigenden Zahl von Flüchtlingen.
Ändert sich der Dienstort einer Beamtin oder eines Beamten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Unterstützungsmaßnahme zur Bewältigung der steigenden Zahl von Flüchtlingen, so wird ab dem Zeitpunkt, zu dem der Wechsel des Dienstortes wirksam wird, Trennungsgeld abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) in der in § 120 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes genannten Fassung auch gewährt, wenn die Wohnung der Beamtin oder des Beamten im neuen Dienstort oder im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt; § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 TGV sind nicht anzuwenden