Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 10.10.2002, Az.: 3 A 1626/01

Alimentationsprinzip; Dienstbezüge; Einmalzahlung; Gestaltungsfreiheit; Gleichheitssatz; Versorgungsbezüge; Versorgungsempfänger

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
10.10.2002
Aktenzeichen
3 A 1626/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

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Der Kläger begehrt die Gewährung einer Einmalzahlung anlässlich der allgemeinen Bezügeerhöhung im Jahre 2000.

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Der 1936 geborene Kläger war Beamter. Er hatte zuletzt das Amt eines Justizamtsinspektors inne und bezog Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 9 plus Amtszulage Bundesbesoldungsordnung. Mit Ablauf des 31.5.2000 wurde der Kläger auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt.

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Mit Schreiben an das beklagte Amt vom 16.7.2001 beantragte der Kläger die (anteilsmäßige) Gewährung der im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2000 für die Monate September bis Dezember 2000 vorgesehene Einmalzahlung von 400,00 DM. Er wies darauf hin, dass der Gesetzgeber zwar die Zahlung des genannten Betrages für Empfänger von Versorgungsbezüge nicht vorgesehen habe. Aus § 70 Abs. 1 BeamtVG ergebe sich jedoch, dass Empfänger von Versorgungsbezügen Anspruch auf Anpassung ihrer Pension im gleichen Maße wie aktive Beamte hätte. Da für aktive Beamte der Besoldungsgruppe des Klägers die Gewährung der Einmalzahlung vorgesehen ist, stehe auch ihm der (anteilmäßige) Betrag zu. Dieses Recht leite sich aus dem Alimentationsprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung, an die auch der Gesetzgeber gebunden sei, ab. Diesen Antrag lehnte das beklagte Amt mit Bescheid vom 24.7.2001 unter Hinweis darauf, dass der Kläger nicht mehr aktiver Beamter und damit nicht anspruchsberechtigt sei, ab. Dagegen erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch, mit dem er sich auf den Standpunkt stellt, dass die Ablehnung seines Antrages gegen § 70 Abs. 1 BeamtVG, Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 GG verstoße. Den so begründeten Widerspruch wies das beklagte Amt mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2001 zurück.

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Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage. Der Kläger wiederholt und vertieft seine Auffassung, nach der die Bestimmungen des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2000 gegen § 70 BeamtVG sowie gegen die Art. 33 Abs. 5 und 3 des GG verstoße. Er trägt vor, dass das Ziel des Anpassungsgesetzes die Anpassung der Bezüge der Beamten, Richter und Soldaten sowie der Versorgungsempfänger sei, wie sich aus dem Vorspann des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung ergebe. Damit sei jedoch eine Anpassung im Sinne des § 70 Abs. 1 BeamtVG gemeint. Ferner ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu Art. 3 Abs. 2 des Anpassungsgesetzes, dass die Einmalzahlung Teil der linearen Anpassung der Dienstbezüge sei. Damit diene auch diese Einmalzahlung der Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung. Insoweit würden aber für aktive Beamte und Versorgungsempfänger die gleichen Grundsätze gelten. Demgegenüber fehle in der Begründung des Gesetzentwurfes eine Erklärung zum Ausschluss der Versorgungsempfänger von der Einmalzahlung.

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Zu berücksichtigen sei zudem, dass § 70 Abs. 2 BeamtVG klar stelle, dass auch eine Erhöhung der Dienstbezüge um feste Beträge als allgemeine Änderung der Dienstbezüge anzusehen sei, so dass auch insoweit für die Aktivbesoldung einerseits und die Versorgung andererseits einheitliche Maßstäbe gelten würden.

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Wenn der Gesetzgeber meine, den Versorgungsempfängern die Einmalzahlung nicht zukommen lassen zu müssen, weil von diesen ein eigenständiger Solidarbeitrag gefordert werde, um die Gruppe der Versorgungsbezieher und der Rentenversicherten einander im Sinne einer sozialen Symmetrie anzugleichen, werde die Beamtenversorgung von der Aktivbesoldung abgekoppelt. Dies sei ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip.

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Schließlich stelle der Ausschluss der Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 - im Tarifrecht sei im Übrigen eine Beschränkung der Einmalzahlung auf Angehörige bestimmter Gehaltsgruppen nicht vorgesehen - auch ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung des Art. 3 GG dar. Insoweit sei für einen Teil der Betroffenen für die Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung ein dem Beamtenrecht fremder Maßstab angesetzt worden, so dass ein willkürliches Verhalten vorliege. Dabei wiege der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz besonders schwer, weil der Gesichtspunkt, dass die Einmalzahlung auch eine soziale Komponente beinhalten solle, gerade bei den Empfängern geringerer Versorgungsbezüge nicht umgesetzt werde.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des beklagten Amtes vom 24.7.2001 und den Widerspruchsbescheid vom 29.10.2001 aufzuheben und

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das beklagte Amt zu verurteilen, dem Kläger für die Monate September bis Dezember 2000 entsprechend seinem Ruhegehaltssatz die Einmalzahlung von seinerzeit insgesamt 400,00 DM zu gewähren.

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Das beklagte Amt beantragt, die Klage abzuweisen.

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Es stellt sich auf den Standpunkt, dass § 70 BeamtVG hier nicht einschlägig sei, weil die Vorschrift nur bei einer Veränderung der Dienstbezüge zur Anpassung der Versorgungsbezüge verpflichte. Der Begriff der Dienstbezüge sei in § 1 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz definiert. Eine einmalige Zahlung sei dort jedoch nicht genannt.

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Auch ein Verstoß gegen das sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebene Alimentationsprinzip liege nicht vor. Das Alimentationsprinzip umfasse nach der Rechtsprechung nicht ein Recht auf eine allgemeine, stets prozentual vollkommen gleiche und gleichzeitig wirksam werdende Besoldung- und Versorgungsanpassung für alle Besoldungs- und Versorgungsempfänger. Eine Verletzung dieses Prinzips sei erst dann gegeben, wenn die genannte Vorschrift in ihrem Kernbereich betroffen werde, wobei dem Gesetzgeber auch bei der Ausgestaltung der versorgungsrechtlichen Regelungen ein weiterer Gestaltungsspielraum zustehe. Hiervon ausgehend sei der Kernbereich der Alimentationspflicht zu Lasten des Klägers nicht verletzt, weil der Kläger an der gesetzlich vorgesehenen Erhöhung der Versorgungsbezüge teilgenommen habe und damit dem Alimentationsprinzip Genüge getan sei.

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Schließlich liege auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vor. Auch insoweit gelte, dass dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zukomme und eine Verletzung des Gleichheitssatzes nur dann vorliege, wenn, bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich ein vernünftiger und einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehle. Dieser liege hier jedoch vor, wenn der Gesetzgeber mit der streitigen Regelung bezwecke, dass die Pensionen der Beamten in den Jahren 2000 bis 2002 nicht stärker angehoben werden als die voraussichtliche Anpassung an die gesetzliche Rentenversicherung und damit eine Symmetrie bei der Anpassung der Versorgungssysteme erreicht werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten; einen weitergehenden Anspruch auf Gewährung der begehrten Zahlung hat der Kläger nicht.

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Einen Anspruch auf Gewährung der Einmalzahlung hat der Kläger aus dem BBVAnpG 2000 ( vom 19.04.2001, BGBl. I S. 618 ) nicht, denn Art. 3 Abs. 1 des genannten Gesetzes beschränkt den Kreis der Anspruchsberechtigten auf „Beamte und Soldaten“ und nimmt damit Versorgungsempfänger aus.

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Dies steht mit § 70 BeamtVG im Einklang. Diese Vorschrift erfasst hinsichtlich des Begriffs der Dienstbezüge, wie das beklagte Amt zutreffend hervorhebt und wie sich auch aus der Rechtsprechung ( BVerwG, Beschluss vom 14.11.1996, AZ. 2 B 90/96; zitiert nach juris ) ergibt, nur die Dienstbezüge im Sinne des § 1 Abs. 2 BBesG; die hier streitige Einmalzahlung gehört nicht dazu. Einer erweiternden Auslegung, die eine Einmalzahlung erfassen würde, ist § 70 BeamtVG nicht zugänglich ( BVerwG aaO ), zumal dem auch die strikte Gesetzesbindung des § 3 BeamtVG entgegenstehen dürfte.

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Bei dieser Auslegung verstößt Art. 3 BBVAnpG auch nicht gegen Verfassungsrecht, so dass eine Vorlage an das BVerfG, wie vom Kläger hilfsweise beantragt, nicht in Betracht kommt.

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Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG liegt nicht vor.

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Sofern die Koppelung zwischen Versorgungs- und Dienstbezügen überhaupt zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehören sollte, wie der Kläger meint, ginge dieser Grundsatz jedenfalls über die ausdrückliche Regelung des § 70 BeamtVG nicht hinaus; da der Regelungsbereich dieser Vorschrift nicht betroffen ist ( s.o. ), scheidet insoweit eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG aus.

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Auch der Alimentationsgrundsatz ist nicht verletzt. Der Alimentationsgrundsatz gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Er „verpflichtet den Gesetzgeber, für den Unterhalt des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Dabei hat er die Alimentation so zu bemessen, dass sie nach Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt gewährt (stRspr, vgl. BVerfGE 16, 94, 115; 81, 363, 375; 83, 89, 98; 99, 300, 314 f.). Art. 33 Abs. 5 GG räumt dem Gesetzgeber in der Frage, welcher Lebensunterhalt angemessen ist, ein weit gehendes Ermessen ein (vgl. BVerfGE 8, 1, 22 f.; 58, 68,78; 81, 363, 375 f.)“ ( so BVerfG, Beschluss vom 25.09.2001, AZ. 2 BvR 2442/94; zitiert nach juris). In Anwendung dieser Grundsätze scheidet insoweit eine Verletzung des Alimentationsprinzips aus, weil, ohne dass es auf weitere Fragen ankäme, die Nichtgewährung einer Einmalzahlung in Höhe von 400,- DM - den vollen Betrag hatte der Kläger nicht einmal begehrt - für den Zeitraum September bis Dezember 2000, also brutto 100,- DM pro Monat, allein aufgrund der Geringfügigkeit dieses Betrages und unter Berücksichtigung des dargestellten Ermessens nicht ersichtlich ist, dass der angemessene Lebensunterhalt des Klägers ohne diese Summe gefährdet wäre.

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Auch eine Verletzung des Art 3 GG liegt nicht vor.

24

Zu den insoweit maßgeblichen Grundsätzen hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 04.04.2001 ( 2 BvL 7/98, DVBl 2001, 1204-1209 ) ausgeführt:

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„1. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (BVerfGE 74, 9, 24 [BVerfG 18.11.1986 - 1 BvL 29/83]), und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (vgl. bereits BVerfGE 1, 14, 52 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BVG 1/51]; stRspr). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, kurzum, wenn die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; 83, 89, 107 f. m.w.N.).

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2. a) Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will (BVerfGE 75, 108, 157 [BVerfG 08.04.1987 - 2 BvR 909/82]). Er muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 53, 313, 329; 75, 108,157). Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 17, 122, 130; 75, 108, 157; stRspr). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 101, 54, 101). Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs:

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Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 42, 374, 388; 75, 108, 157; 78, 232, 247; 100, 138, 174; 101, 54, 101). Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengeren Bindung, was auch dann gilt, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfGE 101, 54, 101). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt dann vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 48, 346, 357 [BVerfG 06.06.1978 - 1 BvR 102/76]), oder wenn - anders formuliert - zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber nicht gleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72, 88; 60, 123, 133 f.; 65, 104, 112 f.; 74, 9, 24; 100, 1, 38; 100, 59, 90; 101, 239, 269; 101, 275, 291). Die Bindung des Gesetzgebers ist dabei umso enger, je mehr sich Merkmale personenbezogener Differenzierung den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern (BVerfGE 101, 275, 291 [BVerfG 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94]).

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b) Der Gesetzgeber ist - insbesondere bei Massenerscheinungen - auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 17, 1, 23 f.; 100, 138, 174; 101, 297, 309), ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 100, 138, 174). Eine zulässige Typisierung setzt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes freilich voraus, dass mit ihr verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348, 360; 87, 234, 255 f.; 100, 138,174; stRspr), dass sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119, 128; 84, 348, 360; 100, 138, 174). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist im Übrigen bei bevorzugender Typisierung weiter gespannt als bei benachteiligender Typisierung (vgl. BVerfGE 17, 1, 24).

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3. In diesem Rahmen hat der Gesetzgeber insbesondere bei Regelungen des Besoldungsrechts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 26, 141, 158). Aufgrund des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, darf das Bundesverfassungsgericht nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141, 148 f. [BVerfG 06.10.1983 - 2 BvL 22/80]). Dem Gesetzgeber steht es insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 71, 39, 53; 76, 256, 295,330). Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 26, 141, 158).

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Jede Regelung des Besoldungsrechts ist dabei unvollkommen, muss zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen; sie wird insoweit unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen (vgl. BVerfGE 26, 141, 159). Die vielfältigen hier vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfGE 26, 141, 159; 49, 260, 273; 65, 141, 148; 76, 256, 295; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. April 1995 - 2 BvR 794/91, 831/91 und 1288/91 -, ZBR 1995, S. 233).

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4. Aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG folgt nichts Abweichendes (vgl. BVerfGE 26, 141, 159; 76, 256, 295). Art. 33 Abs. 5 GG mit dem darin verankerten Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1, 14 ff.; 71, 39,62 f.; 83, 89, 98) schränkt den vorstehend umrissenen weiten Regelungs- und Typisierungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers nicht über die Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG hinaus ein (vgl. BVerfGE 49, 260, 273; 76, 256, 295).“

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Gemessen an diesen Grundsätzen ist die getroffene Regelung mit Art. 3 GG vereinbar. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass mit den aktiven Beamten und Soldaten einerseits und den Empfängern von Versorgungsbezügen andererseits zwei unterschiedliche Personengruppen bestehen, die hinsichtlich der Rechtsfolge des Art.3 BBVAnpG 2000 unterschiedlich behandelt werden. Eine einheitliche Personengruppe der früheren und jetzigen Beamten und Soldaten, die etwa im Hinblick auf das allen Angehörigen gemeinsame öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis bestünde, existiert im Rechtssinne damit entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Dies zeigt sich auch daran, dass die Einmalzahlung auf die Empfänger der Besoldungsgruppen bis A 11 beschränkt ist, eine nicht zu beanstandende Differenzierung unterschiedlicher Personengruppen im Hinblick darauf, dass den Empfängern höherer Bezüge aus wirtschaftlichen Gründen einerseits und haushaltspolitischen Gründen andererseits zuzumuten ist, auf die allgemeine Bezügeerhöhung zu warten.

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Auch für die Differenzierung zwischen den Bezüge- und Versorgungsempfängern besteht ein sachlicher Gesichtspunkt. Insoweit wird, worauf der Kläger selbst hinweist, nach den Vorstellungen der Bundesregierung auf sozialpolitische Zielsetzungen, nämlich eine Vermeidung der Besserstellung von Versorgungsempfängern im Verhältnis zu Rentnern und eine damit einhergehende „angestrebte soziale Symmetrie bei der Anpassung der Alterssicherungssysteme“ ( so das vom Kläger zitierte, allerdings nicht vorgelegte Schreiben der Bundesregierung vom 08.05.2001 ), abgestellt. Angesichts der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist dieser Gesichtspunkt, für den zudem ebenfalls haushaltspolitische Gründe sprechen, ausreichend.

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Dies gilt auch unter Berücksichtigung des geregelten Sachverhalts. Aus der zitierten Entscheidung des BVerfG vom 04.04.2001 ( siehe oben ) ergibt sich, dass die Frage nach der Verletzung des Gleichheitssatzes nicht nur von der Intensität der Differenzierungsmerkmale zwischen den unterschiedlichen Personengruppen, sondern auch von der Bedeutsamkeit des Regelungsgegenstandes abhängt. Je einschneidender die unterschiedlichen Folgen der Regelung sind, desto gewichtiger müssen die Gründe für diese Regelung sein. Angesichts der maximalen Höhe der Versorgungsbezüge von 75% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ( vgl. § 14 Abs. 1 BeamtVG ), die auch der Kläger erreicht hat, führt die Nichtberücksichtigung der Versorgungsempfänger zu einem „finanziellen Verlust“ in Höhe von maximal 75,- DM brutto im Monat. Bereits die Höhe dieses Betrages verdeutlicht den geringen Umfang der Betroffenheit der Versorgungsempfänger. Zudem werden die tatsächlichen Folgen durch die jeweilige Höhe der „erdienten“ Versorgungsbezüge, durch den jeweils maßgeblichen Steuersatz und durch den Zeitraum von vier Monaten, in dem Bezügeempfänger insoweit einen Vorteil genießen, weiter relativiert. Da sich angesichts dieser Erwägungen die tatsächlichen Folgen der Regelung für die Versorgungsempfänger als relativ geringfügig erweisen, sind die dargestellten Gründe für diese Regelung als ausreichend anzusehen.

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Nicht ankommen kann es in diesem Zusammenhang auf die von der Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Erwägung einer „Umgehung“ sowohl des § 70 BeamtVG als auch der maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Der zur Darstellung dieser These gebildete Sachverhalt, in dem der wesentliche Teil einer Bezügeerhöhung unter Nichtberücksichtigung der Versorgungsempfänger in Form einer Einmalzahlung und nur ein geringer Anteil durch prozentuale Erhöhung der Bezüge gewährt wird, ist mit der hier getroffenen Regelung nicht vergleichbar. Insbesondere wären in diesem Fall, wie soeben im Hinblick auf den Regelungsgegenstand ausgeführt, andere Überlegungen anzustellen.