Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 21.10.2002, Az.: 3 B 1748/02

Abschiebungshindernis; Abschiebungsschutz; Bürgerkrieg; Elfenbeinküste

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
21.10.2002
Aktenzeichen
3 B 1748/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43690
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Lage in der Elfenbeinküste nach 19. September 2002 rechtfertigt keine allgemeine Annahme des § 53 Abs. 6 AuslG.

Gründe

1

Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hat keinen Erfolg.

2

Zwar konnte der Antragsteller aus schon Gründen der zeitlichen Abfolge mit seinem Antrag vom 21. August 2002 bis zur Entscheidung seines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO am 9. September 2002 nicht auf die ab 19. September 2002 veränderten Umstände in der Elfenbeinküste geltend machen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Aus den neu vorgetragenen Umständen muss sich indes zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Entscheidung ergeben (vgl. Kopp-Schenke, VwGO Kommentar 12. Auflage 2000, § 80 Rdnr. 221 mit Nachweisen). Daran fehlt es. Der Vortrag „dass gerichtsbekannt derzeit in der Republik Elfenbeinküste Bürgerkrieg herrscht“ reicht dafür nicht aus. Auch aus der von Amts wegen ausgewerteten Auskunftslage folgen keine dem Antragsteller günstige und asylrelevante Vor- oder Nachfluchtgründe i. S. d. Art 16 a GG oder § 51 AuslG. Es bleibt insoweit bei dem Beschluss vom 09. September 2002 und der dortigen Begründung.

3

Zu einer Änderung im Hinblick auf nunmehr nach § 53 Abs. 6 AuslG zu gewährenden Abschiebeschutz besteht ebenso wenig Anlass. Denn in der Elfenbeinküste herrscht kein flächendeckender Bürgerkrieg von der Intensität und Unausweichlichkeit, sodass Heimkehrer ivorischer Nationalität „sehenden Auges in den Tod“ geschickt würden.“ Laut Videotext ARD vom 17. Oktober 2002 ist zwischen den Rebellen und den Regierungstruppen Waffenruhe vereinbart. Selbst wenn sich diese so brüchig erweisen sollte, wie die vorherigen (dpa vom 03.10.2002 und FR vom 08.10.2002), bleibt es zusammenfassend bei folgender Lage: Unklar ist nach wie vor das Ziel der ursprünglich entlassenen und deshalb meuternden 750 Soldaten im moslemischen Norden der Elfenbeinküste (dpa ebenda, NZZ vom 28.09 2002) und ob diese zum Putsch und zum Bürgerkrieg führen wird (FAZ vom 04.10.2002). Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Rebellen finden im Norden des Landes statt. Allenfalls ist Bouaké fest in der Hand der Rebellen (Die Welt vom 01.10.2002, FR vom 10.10.2002 und FAZ vom 09.10.2002). Da das Prinzip der „Ivorisierung“ als Mitursache der Rebellion im Norden gesehen wird, müssen „Ausländer“ und „Nordisten“ Übergriffe fürchten (FAZ vom 16.10.2002) insbesondere die dort lebenden und arbeitenden Ausländer aus den Nachbarstaaten Burkina Faso, Mali und die Flüchtlinge aus Liberia, Sierra Leone (FAZ vom 04.10.2002, UNHCR vom 08.10.2002). Im Süden (Abidjan) hat die Regierung die Situation noch unter Kontrolle (SZ vom 05.10.2002) , auch wenn die Versorgungslage angespannter wird (FAZ vom 16.10.2002). Aus alledem folgt die Annahme von Abschiebehindernissen i.S.d. § 53 Abs. 6 AuslG nicht.