Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 23.10.1995, Az.: SS 306/95

Untreue und Falschbeurkundung eines Gerichtsvollziehers; Verspätete Abführung vereinnahmter Gelder durch einen Gerichtsvollzieher; Nichtabführung vereinnahmter Gelder durch einen Gerichtsvollzieher; Versehen von Quittungskopien mit fehlerhaftem Inhalt

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
23.10.1995
Aktenzeichen
SS 306/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:1023.SS306.95.0A

Amtlicher Leitsatz

Zur Untreue und Falschbeurkundung eines Gerichtsvollziehers, der vereinnahmte Gelder verspätet oder nicht abführt und Quittungskopien mit fehlerhaftem Inhalt versieht.

Gründe

1

Das Landgericht hat eine Untreue ... rechtsfehlerfrei festgestellt. Den Urteilsausführungen ist in allen Fällen ausreichend zu entnehmen, daß der Angeklagte von ihm in seiner Eigenschaft als Gerichtsvollzieher vereinnahmte Gelder nicht oder verspätet abführte und auch nicht jederzeit ersatzfähig oder ersatzbereit war (vgl. dazu BGHSt 15, 342, 344 [BGH 16.12.1960 - 4 StR 401/60]; KG NJW 1972, 218). Der Anspruch der Gläubiger, deren Vermögensinteressen der Angeklagte zu betreuen hatte, war auch in den Fällen, in denen der Angeklagte später Ersatz 1eistete, zumindest gefährdet.

2

Der Schuldspruch wegen Falschbeurkundung im Amt zu den Punkten 2, 5, 7, 12, 19 des angefochtenen Urteils, über die nach der teilweisen Einstellung des Verfahrens noch zu entscheiden war, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. In seiner Eigenschaft als Gerichtsvollzieher handelte der Angeklagte als Amtsträger, §§ 348; 11 Abs. 1 Nr. 2 a StGB. Nach den Feststellungen des Urteils hatte er nach den für seine Tätigkeit maßgeblichen Dienstvorschriften die den Schuldnern zu erteilenden weißen Zahlungsquittungen aus einem Quittungsblock zugleich auf zwei Kopien durchzuschreiben, die der Kontrolle seiner Amtsführung dienten. Es handelt sich auch bei ihnen um öffentliche Urkunden. Ihr Beweiswert erstreckt sich nicht nur auf die in ihnen enthaltenen Angaben, sondern aufgrund ihrer äußerlich erkennbaren Eigenschaft als Durchschrift auch auf die rechtserhebliche Tatsache, daß ein Original gleichlautenden Inhalts dem Schuldner als Quittung erteilt worden ist. Daß ein solches Original fehlte, unvollständig war oder einen anderen Inhalt hatte, hat das Landgericht zutreffend als Falschbeurkundung im Amt angesehen (vgl. RGSt 64, 249).