Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.10.1995, Az.: 1 WS 118/95

Durchführung von telefonischen Überwachungsmaßnahmen; Frist zur Geltendmachung einer Entschädigung des Telekommunikationsunternehmens

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
11.10.1995
Aktenzeichen
1 WS 118/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:1011.1WS118.95.0A

Amtlicher Leitsatz

Ein vor der Inanspruchnahme gestelltes Entschädigungsverlangen im Sinne von § 15 ZuSEG muss nicht in der Dreimonatsfrist nach dem Tätigwerden wiederholt werden

Gründe

1

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hatte beim Amtsgericht einen Beschluss nach § 100 a StPO erwirkt, wonach der Fernmeldeverkehr mit dem Anschluss des Beschuldigten für die Dauer von drei Monaten zu überwachen war. Mit der Durchführung der Überwachungsmaßnahmen wurde die Antragstellerin, die D... beauftragt. Diese bestätigte mit Schreiben vom 13. Juli 1994 die "Anschaltung" am 12. Juli 1994. Weiterhin heißt es in diesem Schreiben:

"Nach Beendigung der Überwachungsmaßnahme erhalten Sie eine Fernmelderechnung über die erbrachten Leistungen. Dieser Rechnung wird eine Aufschlüsselung der Kosten beigefügt...".

2

Mit Rechnung vom 12. Dezember 1994 macht die Antragstellerin Kosten in Höhe von 3.758,70 DM geltend. Diese Kosten beziehen sich auf den Überwachungszeitraum vom 12. Juli 1994 bis zum 6. September 1994. Der Kostenbeamte der Staatsanwaltschaft hat nach §§ 17 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; 15 Abs. 2 ZSEG eine Anweisung der Kosten abgelehnt. Über den Antrag der D... auf gerichtliche Entscheidung hat nach Anhörung des Bezirksrevisors das Amtsgericht Osnabrück ablehnend entschieden. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht diesen Beschluss im Hinblick auf die nach § 16 Abs. 1 Satz 3 ZSEG gegebene eigene (erstinstanzliche) Zuständigkeit aufgehoben, in der Sache selbst jedoch ebenfalls den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung wegen Erlöschens des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 ZSEG abgelehnt.

3

Die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ZSEG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZSEG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Der Beschluss des Landgerichts Osnabrück war, soweit er die Entschädigung versagt, aufzuheben, weil der Anspruch der Antragstellerin nicht nach § 15 Abs. 2 ZSEG erloschen ist. Sie hat in ihrem Schreiben vom 13. Juli 1994 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Leistungen nur gegen eine Rechnung (=Entschädigung) zu erbringen bereit war. Hierbei handelt es sich nicht um einen allgemeinen Hinweis, wie das Landgericht meint, sondern um ein Entschädigungsverlangen dem Grunde nach, dem die Ankündigung einer Kostenaufschlüsselung nach Beendigung der Maßnahme beigefügt ist. Dass das Verlangen nach Entschädigung auch schon vor der Inanspruchnahme der Leistung gestellt werden kann, ist anerkannt (vgl. Bleutge, ZSEG, 3. Aufl., § 15 Rn. 9; OLG Bremen, JurBüro 1976, 1536; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 19. Aufl., § 15 Rn. 9). Dementsprechend ist auch das Entschädigungsverlangen bei Beginn der Überwachungsmaßnahme wirksam und geeignet, das Erlöschen des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 ZSEG zu verhindern. Einer Wiederholung innerhalb der Dreimonatsfrist dieser Vorschrift bedurfte es nicht (vgl. Bleutge a.a.O.). Demnach ist der Entschädigungsanspruch nicht nach § 15 Abs. 2 ZSEG erloschen.

4

Die Beschwerdeführerin ist antragsgemäß zu entschädigen.

5

Die Nebenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 5 ZSEG.