Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 23.10.1995, Az.: SS 331/95
Befragung einreisender Personen im Rahmen der Zollkontrolle; Charakter einer Vernehmung; Verwertbarkeit von Erklärungen und Handlungen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 23.10.1995
- Aktenzeichen
- SS 331/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 28902
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:1023.SS331.95.0A
Rechtsgrundlage
- § 163a Abs. 4 StPO
Fundstellen
- NStZ-RR 1996, 144 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1996, 416
Amtlicher Leitsatz
Die Befragung einreisender Personen im Rahmen der Zollkontrolle ist keine Vernehmung. Selbst belastende Erklärungen und Handlungen dieser Personen hierbei sind im Strafverfahren verwertbar.
Gründe
Die Verfahrensrüge ist auch begründet. Entgegen seiner Annahme musste das Landgericht die Aussage des Zeugen J. verwerten. Dabei kann dahinstehen, ob die anfängliche Befragung des Angeklagten durch den Zeugen nach Betäubungsmitteln und Waffen, die zur Herausgabe von zwei Tüten Marihuana führte, einer Vernehmung im Sinne des § 163 a Abs. 4 StPO entsprach. Der Senat geht davon nicht aus. Der Zeuge J. handelte nach dem Inhalt seiner Aussage vielmehr in Wahrnehmung der ihm im Rahmen seiner Aufgabe möglichen Kontrolle einreisender Personen. Deren Folge war zunächst die Aushändigung von zwei Tüten Marihuana durch den Angeklagten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge den Angeklagten bereits als Täter einer konkret in Betracht kommenden Straftat angesprochen hat.
Lag mithin zunächst keine Vernehmung des Angeklagten durch den Zeugen J. vor, stand der Verwertung seiner Aussage auch kein aus der Verletzung des § 163 a StPO herzuleitendes Verwertungsverbot entgegen. Ein außer- halb der Regelung der §§ 163 a Abs. 4; 136 a StPO liegendes Beweisverwertungsverbot ist unter den vorliegenden Voraussetzungen nicht erkennbar (vgl. dazu BGHSt 40, 211, 215 ff). Bei dem erlaubten Vorgehen des Zeugen J. ist die Freiheit der Willensentschließung des Angeklagten bei der anfänglichen Herausgabe zwei Tüten Marihuana nicht in unzulässiger Weise beschränkt worden, mag es sich dabei um eine Erklärung oder um ein in anderer Weise selbst belastendes tatsächliches Verhalten des Angeklagten gehandelt haben.
Bei der weiteren Befragung des Angeklagten durch den Zeugen J., die zur Herausgabe weiterer Mengen Marihuana führte, handelt es sich hingegen um eine Vernehmung im Sinne des § 163 a Abs. 4 StPO. Der Verteidiger hat der Verwertung der Aussage des Zeugen hierzu nicht widersprochen. Das Landgericht hätte die Aussage deswegen verwerten müssen, BGHSt 38, 214, 225. Das würde auch für die anfängliche Befragung des Angeklagten durch den Zeugen gelten, sähe man darin abweichend von der Bewertung des Senats bereits eine Vernehmung.