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  • ab 29.12.2010 (aktuelle Fassung)

§ 4 NGDIG - Weitere Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Geodateninfrastrukturgesetz (NGDIG)
Amtliche Abkürzung
NGDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(2) 1Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. 2Dies sind im Einzelnen:

  1. 1.

    Dienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen (Suchdienste),

  2. 2.

    Dienste, die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie in der Größe zu verändern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen (Darstellungsdienste),

  3. 3.

    Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste),

  4. 4.

    Dienste, die es ermöglichen, Geodaten umzuwandeln, um Interoperabilität zu erreichen (Transformationsdienste), und

  5. 5.

    Dienste, die es ermöglichen, Geodatendienste abzurufen, Anforderungen an Geodaten zu definieren und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren (Abrufdienste).

(3) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten und die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.