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  • ab 29.12.2010 (aktuelle Fassung)

§ 10 NGDIG - Beschränkung des Zugangs

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Geodateninfrastrukturgesetz (NGDIG)
Amtliche Abkürzung
NGDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) Geodatenhaltende Stellen können den Zugang zu den bei ihnen vorhandenen und für sie bereitgehaltenen Geodaten und Geodatendiensten sowie den Austausch und die Nutzung von Geodaten gegenüber geodatenhaltenden Stellen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 sowie gegenüber entsprechenden Stellen anderer Länder, des Bundes und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union beschränken, wenn hierdurch

  1. 1.

    die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,

  2. 2.

    der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,

  3. 3.

    die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,

  4. 4.

    bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,

  5. 5.

    die Verteidigung oder

  6. 6.

    die internationalen Beziehungen

gefährdet würden.

(2) Geodatenhaltende Stellen können den Zugang der Öffentlichkeit zu den bei ihnen vorhandenen und für sie bereitgehaltenen Geodaten und Geodatendiensten über einen Suchdienst beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Verteidigung hätte, es sei denn, dass das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.

(3) Geodatenhaltende Stellen können den Zugang der Öffentlichkeit zu den bei ihnen vorhandenen und für sie bereitgehaltenen Geodaten und Geodatendiensten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 5 beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf

  1. 1.

    die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,

  2. 2.

    den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,

  3. 3.

    die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,

  4. 4.

    bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,

  5. 5.

    die Verteidigung,

  6. 6.

    die internationalen Beziehungen,

  7. 7.

    die Vertraulichkeit der Verfahren von geodatenhaltenden Stellen, wenn eine solche Vertraulichkeit durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist, oder

  8. 8.

    den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich diese Daten beziehen,

es sei denn, dass das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.

(4) 1Der Zugang nach Absatz 3 ist zu beschränken, soweit durch diesen Zugang

  1. 1.

    personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden oder

  2. 2.

    Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen unterliegende Informationen offenbart würden,

es sei denn, dass die oder der Betroffene zugestimmt hat oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. 2Vor der Entscheidung, dass ein öffentliches Interesse überwiegt, ist die oder der Betroffene anzuhören. 3Sind der geodatenhaltenden Stelle Daten übermittelt worden, die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind, so darf sie diese Einstufung nur nach Anhörung der oder des Betroffenen ändern.

(5) 1Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten, die jemand einer geodatenhaltenden Stelle übermittelt hat, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf seine Interessen hätte, ist zu beschränken, es sei denn, dass seine Einwilligung vorliegt oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. 2Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Absatz 3 Nrn. 7 und 8 sowie in den Absätzen 4 und 5 genannten Gründe abgelehnt werden.