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  • ab 29.12.2010 (aktuelle Fassung)

§ 2 NGDIG - Geodatenhaltende Stellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Geodateninfrastrukturgesetz (NGDIG)
Amtliche Abkürzung
NGDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    die Landesbehörden,

  2. 2.

    die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

  3. 3.

    die Gerichte des Landes, soweit sie nicht Rechtsprechungstätigkeit ausüben,

  4. 4.

    natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie unter der Kontrolle des Landes oder einer unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts

    1. a)

      eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, die im Zusammenhang mit der Umwelt steht, oder

    2. b)

      eine öffentliche Dienstleistung erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt steht, insbesondere eine solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge.

(2) Sind einer Person oder Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes durch oder aufgrund eines Gesetzes übertragen (Beliehene), so ist sie insoweit Landesbehörde.

(3) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 liegt insbesondere vor, wenn

  1. 1.

    das Land oder eine oder mehrere der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, mittelbar oder unmittelbar

    1. a)

      die Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte bei der juristischen Person innehaben oder

    2. b)

      mehr als die Hälfte der Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person bestimmen können

    oder

  2. 2.

    die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere wenn ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.

(4) Die obersten Landesbehörden sind in Bezug auf ihre vorbereitenden Tätigkeiten für die Gesetzgebung und ihre Vorarbeiten für den Erlass von Verordnungen keine geodatenhaltenden Stellen.