NGDIG,NI - Niedersächsisches Geodateninfrastrukturgesetz

Niedersächsisches Geodateninfrastrukturgesetz (NGDIG) *)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Geodateninfrastrukturgesetz (NGDIG)
Amtliche Abkürzung
NGDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 624 - VORIS 21160 -) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Ziel und Begriffsbestimmungen
Ziel des Gesetzes1
Geodatenhaltende Stellen2
Geodaten3
Weitere Begriffsbestimmungen4
Zweiter Abschnitt
Bereitstellung der Geodateninfrastruktur, Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten
Bereitstellen von Geodaten5
Bereitstellen von Geodatendiensten6
Bereitstellen von Metadaten7
Geodateninfrastruktur Niedersachsen, Geodatenportal Niedersachsen8
Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten9
Beschränkung des Zugangs10
Nutzungsbedingungen, Lizenzen und Geldleistungen11
Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verordnungsermächtigung12
Anlagen
Themen für Geodaten
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 5)
Anlage

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. EU Nr. L 108 S. 1.

Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung eines Niedersächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes (NGDIG) und zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 624)

§§ 1 - 4, Erster Abschnitt - Ziel und Begriffsbestimmungen

§ 1 NGDIG - Ziel des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Geodateninfrastrukturgesetz (NGDIG)
Amtliche Abkürzung
NGDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Dieses Gesetz regelt die Bedingungen für den Ausbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur in Niedersachsen als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur, mit dem Ziel, Geodaten interoperabel verfügbar zu machen.

§ 2 NGDIG - Geodatenhaltende Stellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Geodateninfrastrukturgesetz (NGDIG)
Amtliche Abkürzung
NGDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    die Landesbehörden,

  2. 2.

    die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

  3. 3.

    die Gerichte des Landes, soweit sie nicht Rechtsprechungstätigkeit ausüben,

  4. 4.

    natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie unter der Kontrolle des Landes oder einer unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts

    1. a)

      eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, die im Zusammenhang mit der Umwelt steht, oder

    2. b)

      eine öffentliche Dienstleistung erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt steht, insbesondere eine solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge.

(2) Sind einer Person oder Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes durch oder aufgrund eines Gesetzes übertragen (Beliehene), so ist sie insoweit Landesbehörde.

(3) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 liegt insbesondere vor, wenn

  1. 1.

    das Land oder eine oder mehrere der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, mittelbar oder unmittelbar

    1. a)

      die Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte bei der juristischen Person innehaben oder

    2. b)

      mehr als die Hälfte der Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person bestimmen können

    oder

  2. 2.

    die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere wenn ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.

(4) Die obersten Landesbehörden sind in Bezug auf ihre vorbereitenden Tätigkeiten für die Gesetzgebung und ihre Vorarbeiten für den Erlass von Verordnungen keine geodatenhaltenden Stellen.

§ 3 NGDIG - Geodaten

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Titel
Niedersächsisches Geodateninfrastrukturgesetz (NGDIG)
Amtliche Abkürzung
NGDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) Geodaten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet, die

  1. 1.

    noch in Verwendung stehen,

  2. 2.

    sich auf das Hoheitsgebiet des Landes Niedersachsen beziehen,

  3. 3.

    in elektronischer Form vorliegen,

  4. 4.

    bei einer geodatenhaltenden Stelle zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden oder von einem Dritten aufgrund einer Verpflichtung nach § 8 Abs. 3 bereitgestellt werden und

  5. 5.

    ein Thema der Anlage betreffen.

(2) Sind neben einer Referenzversion mehrere identische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.

(3) Soweit die geodatenhaltende Stelle nicht über die Rechte am geistigen Eigentum hinsichtlich der Geodaten und Geodatendienste verfügt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur, soweit die Inhaberin oder der Inhaber der Rechte der Maßnahme nach diesem Gesetz zustimmt.

(4) Dieses Gesetz ist auf Geodaten, die bei der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der untersten Verwaltungsebene zuzurechnen sind, oder bei Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 gehalten werden, nur anzuwenden, wenn ihre Sammlung oder Verbreitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

(5) Dieses Gesetz ist auf die in den Grundbüchern enthaltenen Geodaten nicht anzuwenden.