§ 6 NGDIG - Bereitstellen von Geodatendiensten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Geodateninfrastrukturgesetz (NGDIG)
- Amtliche Abkürzung
- NGDIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
(1) 1Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass für die bei ihnen vorhandenen und für sie bereitgehaltenen Geodaten und für die von ihnen erzeugten Metadaten die in § 4 Abs. 2 Satz 2 genannten Geodatendienste interoperabel bereitstehen. 2Die Geodatendienste sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und einfach zu nutzen sein. 3Sie müssen sich auch auf die Daten beziehen, die in den Geodaten enthalten sind.
(2) Für Suchdienste ist sicherzustellen, dass die folgenden Suchkriterien benutzt und kombiniert werden können:
- 1.
Schlüsselwörter,
- 2.
Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
- 3.
geografischer Standort,
- 4.
Qualität und Gültigkeit von Geodaten,
- 5.
Grad der Übereinstimmung der Geodaten mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG,
- 6.
Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten sowie
- 7.
die für das Erfassen, Führen und Bereitstellen von Geodaten und Geodatendiensten zuständige geodatenhaltende Stelle.