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  • ab 29.12.2010 (aktuelle Fassung)

§ 11 NGDIG - Nutzungsbedingungen, Lizenzen und Geldleistungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Geodateninfrastrukturgesetz (NGDIG)
Amtliche Abkürzung
NGDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) Geodatenhaltende Stellen können für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten

  1. 1.

    Nutzungsbedingungen festsetzen und

  2. 2.

    den Abschluss einer Lizenzvereinbarung verlangen,

soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Suchdienste stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung. 2Geodatenhaltende Stellen können für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 5 Geldleistungen verlangen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Für die Nutzung von Darstellungsdiensten darf eine Geldleistung nur verlangt werden,

  1. 1.

    soweit der Zugang über eine netzgebundene Darstellung auf einem Bildschirm hinausgeht oder

  2. 2.

    wenn die Geldleistung die Wartung der Geodaten oder des Geodatendienstes sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.

(4) Geodatenhaltende Stellen können unterbinden, dass Geodaten, die über einen Darstellungsdienst bereitgestellt werden, für einen kommerziellen Zweck weiterverwendet und ausgedruckt werden.

(5) 1Geldleistungen nach Absatz 2, die geodatenhaltende Stellen von anderen geodatenhaltenden Stellen, von geodatenhaltenden Stellen eines anderen Landes, des Bundes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von einem Organ oder einer Einrichtung der Europäischen Union verlangen, und Lizenzvereinbarungen nach Absatz 1, die mit diesen Stellen abgeschlossen werden, müssen mit dem allgemeinen Ziel des Austausches von Geodaten und Geodatendiensten zwischen geodatenhaltenden Stellen vereinbar sein. 2Die Geldleistungen dürfen das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen, wobei die Selbstfinanzierungserfordernisse der geodatenhaltenden Stelle, die Geodaten und Geodatendienste anbietet, zu beachten sind. 3Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union jedoch zur Erfüllung von aus dem Umweltrecht der Europäischen Union erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, so werden keine Geldleistungen verlangt. 4Die Sätze 1 und 2 gelten auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, wenn die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu den Vertragsparteien gehören.

(6) 1Für Geldleistungen für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten sollen Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs eingesetzt werden. 2Für solche Dienstleistungen können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.