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§ 4 DSchG - Verzeichnis der Kulturdenkmale

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
DSchG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510010000000

(1) Die Kulturdenkmale sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, das durch die zuständige staatliche Denkmalbehörde mit Unterstützung der Gemeinden aufzustellen und fortzuführen ist. Bewegliche Denkmale werden in das Verzeichnis nur aufgenommen, wenn ihre besondere Bedeutung es erfordert, sie dem Schutz dieses Gesetzes zu unterstellen.

(2) Die unteren Denkmalschutzbehörden und die Gemeinden führen für ihr Gebiet Auszüge aus dem Verzeichnis. Jedermann kann Einblick in das Verzeichnis und die Auszüge nehmen. Eintragungen über bewegliche Denkmale und über Zubehör von Baudenkmalen dürfen nur die Eigentümer und die sonstigen dinglich Berechtigten sowie die von ihnen ermächtigten Personen einsehen.

(3) Eine Eintragung ist im Verzeichnis zu löschen, wenn ihre Voraussetzung entfallen ist.