§ 21 DSchG - Landesamt für Denkmalpflege
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- DSchG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22510010000000
(1) Das Landesamt für Denkmalpflege wirkt als staatliche Denkmalfachbehörde bei der Ausführung dieses Gesetzes mit. Es hat insbesondere die Aufgaben,
- 1.die Denkmalschutz-, Bau- und Planungsbehörden, Kirchen und andere, insbesondere Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen, fachlich zu beraten,
- 2.Kulturdenkmale zu erfassen, zu erforschen, zu dokumentieren und die Ergebnisse zu veröffentlichen sowie das Verzeichnis nach § 4 Abs. 1 aufzustellen und fortzuführen,
- 3.Restaurierungen und Grabungen durchzuführen,
- 4.wissenschaftliche Grundlagen für die Denkmalpflege zu schaffen,
- 5.zentrale Fachbibliotheken und Archive zu unterhalten.
(2) Die unteren Denkmalschutzbehörden stellen bei allen Maßnahmen, die für das Kulturerbe im Sinne des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von nicht nur unerheblicher Bedeutung sind, das Benehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege her.