Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 27.05.2004, Az.: L 12 B 3/03 RI
Fachanwalt für Sozialrecht; Gebühren; Verbot der Verschlechterung; Verfassungswidrigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 27.05.2004
- Aktenzeichen
- L 12 B 3/03 RI
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 50637
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG - 30.06.2003 - AZ: S 11 RI 47/00
Rechtsgrundlagen
- § 116 Abs 1 BRAGebO
- § 43c BRAO
- Art 12 Abs 1 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Höhe der Rahmengebühren des § 116 Abs. 1 BRAGO verletzt auch im Jahre 2002 einen Fachanwalt für Sozialrecht nicht in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Dies gilt auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG vom 17. Oktober 1990 (1BvR 283/85) auch dann, wenn der Rechtsanwalt überwiegend sozialgerichtliche Fälle bearbeitet.
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 30. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Höhe der anwaltlichen Gebühren, die dem Beschwerdeführer (Bf.) im Rahmen von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zu erstatten sind.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die ausführliche Darstellung in dem angefochtenen Beschluss (unter I.) verwiesen.
Die Kostenkammer des Sozialgerichts (SG) Bremen hat die Erinnerung des Bf. mit Beschluss vom 30. Juni 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die seitens des Urkundsbeamten festgesetzte Gebühr in Höhe von DM 1.300 erscheine angesichts der Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeberin, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Auftraggeberin überhöht. Die Einlegung der Erinnerung dürfe jedoch nicht zu einer Schlechterstellung führen. Die der Gebührenfestsetzung zugrunde liegende Norm des § 116 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) sei im Übrigen nicht verfassungswidrig. Dies ergebe sich zum einen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. Oktober 1990 – 1 BvR 283/85 –, in welcher eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift in der Fassung von 1982 im Hinblick auf die im Jahre 1990 erfolgte Neuregelung verneint wurde. Zum anderen hat das SG auch auf die weitere Anhebung der Rechtsanwaltsgebühren mit Wirkung zum 1. Juli 1994 und die Erweiterung der Rechtsstreite, in denen nach Streitwert abgerechnet wird, mit Wirkung von Januar 2002 hingewiesen. Die gesetzlichen Neuregelungen zeigten, dass sich der Gesetzgeber in einem Anpassungsprozess befinde.
Der Bf. hat gegen den ihm am 20. August 2003 zugestellten Beschluss am 3. September 2003 Beschwerde beim SG Bremen eingelegt. Er trägt vor, es sei früher gerechtfertigt gewesen, die Rechtsanwaltsgebühren für sozialgerichtliche Verfahren niedrig zu halten, um das Prozessrisiko für besonders schonungsbedürftige, sozial schwache Kläger aus sozialpolitischen Gründen abzumildern. Diese Gründe seien zwischenzeitlich jedoch entfallen. Zum einen gebe es die PKH, die es im sozialgerichtlichen Verfahren zunächst nicht gegeben habe. Zum anderen seien die Kläger vor den Sozialgerichten auch nicht mehr überwiegend sozial schwach, da in Deutschland ein hohes Lohnniveau und ein hohes Niveau der sozialen Sicherung anzutreffen sei. Auch der Gesichtspunkt, die Erstattungen eines im sozialgerichtlichen Verfahren unterlegenen Sozialversicherungsträgers möglichst niedrig zu halten, stelle keinen ausreichenden Grund für die niedrige Höhe der Rechtsanwaltsgebühren dar. Im Übrigen werde inzwischen auch die Einführung von Gerichtskosten für die Klägerseite diskutiert; dies belege, dass eine besondere Schutzbedürftigkeit auch seitens des Gesetzgebers heute nicht mehr gesehen werde. Nach der Entscheidung des BVerfG seien aber insbesondere die wirtschaftlichen Folgen der Gebührenbegrenzung für die betroffenen Rechtsanwälte zu berücksichtigen. Es sei in der Zwischenzeit eine starke Spezialisierung der Anwaltschaft eingetreten. Dies führe dazu, dass die Fachanwälte für Sozialrecht (wie der Bf.) nahezu ausschließlich sozialgerichtliche Verfahren durchführten, während Rechtsstreite mit höheren Anwaltsgebühren von Fachanwälten anderer Art durchgeführt würden. Auch sei die Erweiterung der Rechtsstreite, in denen nach § 116 Abs. 2 BRAGO nach Streitwert abgerechnet werde, wirtschaftlich bedeutungslos; diese Verfahren machten nur etwa 2 % der sozialgerichtlichen Prozesse aus. Die für das Jahr 2004 geplante Änderung des Gebührenrechts durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RAVG) bringe schließlich für den Bereich des Sozialrechts nur eine Erhöhung der Gebührensätze um ca. 12 % und im Übrigen auch etliche gebührenrechtliche Nachteile.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 30. Juni 2003 aufzuheben und die Vergütung unter Änderung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Bremen vom 12. April 2002 in der Gestalt des Änderungsbeschlusses vom 28. Januar 2003 antragsgemäß auf DM 4.060 (= € 2.075,85) festzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie schließt sich der Begründung des angefochtenen Beschlusses an und verweist im Übrigen auf einen Beschluss des Beschwerdegerichts vom 5. August 2003 – L 4 B 2/03 SF –.
II. Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig. Das SG Bremen hat der Beschwerde nicht abgeholfen, so dass das Landessozialgericht (LSG) über sie zu entscheiden hat (§§ 174, 176 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Beschwerde ist der Sache nach jedoch nicht begründet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdegericht die Bedenken des SG Bremen hinsichtlich der Höhe der durch den Urkundsbeamten festgesetzten Gebühr teilt, da insgesamt ausreichende Gründe für eine über der Mittelgebühr liegende Rechtsanwaltsgebühr nicht zu erkennen sind. Dies führt jedoch nicht zu einer Änderung der festgesetzten Gebühr, da wie im Erinnerungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren das Verbot der Verschlechterung gilt (Meyer-Ladewig SGG § 189 Rdnr. 3; vor § 172 Rdnr. 4).
Die der Gebührenfestsetzung zugrunde liegende Norm des § 116 Abs. 1 BRAGO ist nicht verfassungswidrig. Das Beschwerdegericht schließt sich insofern den Ausführungen des SG Bremen in dem angefochtenen Beschluss an und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen (in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 153 Abs. 2 SGG) Bezug.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Es mag zwar sein, dass die Spezialisierung innerhalb der Anwaltschaft, die bereits in der Entscheidung des BVerfG vom 17. Oktober 1990 beschrieben worden ist, zwischenzeitlich noch weiter fortgeschritten ist. Den insgesamt allgemein gehaltenen Ausführungen des Bf. ist jedoch nicht zu entnehmen, in welchem Umfange dieser Prozess vorangeschritten ist. Insbesondere lässt sich für den Bf. selbst insoweit keine Aussage treffen. Es ist zwar gerichtsbekannt, dass dieser in vielen sozialgerichtlichen Prozessen als Prozessbevollmächtigter auftritt und auch Fachanwalt für Sozialrecht ist. Ausweislich seines Briefkopfs firmiert er jedoch als Fachanwalt für Verwaltungsrecht, was auf einen erheblichen Anteil seiner Tätigkeit in diesem Rechtsbereich hinweist. Zum anderen ist er auch als Notar niedergelassen, so dass insgesamt eine nahezu ausschließliche Tätigkeit im Sozialrecht fernliegend erscheint.
Es bedarf jedoch insoweit keiner weiteren Ermittlungen bezüglich der bei dem Bf. bestehenden Verhältnisse oder aber Erhebungen über die Mandate von Fachanwälten für Sozialrecht im Allgemeinen. Auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG vom 17. Oktober 1990 (a. a. O.) geht das Gericht nämlich davon aus, dass durch die Novellierung des § 116 Abs. 1 BRAGO mit Wirkung ab September 1990 sowie die weiteren zwischenzeitlich erfolgten Änderungen mit Wirkung ab Juli 1994 und Januar 2002 jedenfalls keine Situation mehr besteht, welche eine verfassungswidrige unangemessene Benachteiligung von Fachanwälten für Sozialrecht beinhaltet. So ist bereits durch die Novellierung von 1990 die Mittelgebühr für die erste Instanz um etwa 78 %, für die zweite Instanz um etwa 46 % und für die dritte Instanz um etwa 44 % erhöht worden (BVerfG, a. a. O). Auf die weitere Anhebung mit Wirkung ab Juli 1994 (durch Gesetz vom 29.06.1994, BGBl. I, S. 1325) hat das SG bereits hingewiesen. Diese betrug – wiederum auf die Mittelgebühr bezogen – für die erste Instanz etwa 23 %, für die zweite Instanz etwa 22 % und für die dritte Instanz etwa 23 %. Damit lagen die Steigerungen im Übrigen offenkundig deutlich über der durchschnittlichen nominellen Steigerung der Löhne und Gehälter in dem fraglichen Zeitraum.
Ferner kann nicht übersehen werden, dass die Spezialisierung von Rechtsanwälten und die verstärkte Herausbildung von Fachanwälten einen Vorgang darstellt, der insgesamt von der Anwaltschaft ausgegangen ist, von dieser organisiert wird und eine Möglichkeit, nicht aber eine Verpflichtung des einzelnen Rechtsanwalts darstellt. So regelt § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung (in der Fassung des Gesetzes vom 2.9.1994, BGBl. I S. 2278), dass dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, durch die Rechtsanwaltskammer, der er angehört, die Befugnis verliehen werden kann, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen (Abs. 1). Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer (Abs. 2). Diese Regelungen zeigen, dass das Gesetz insoweit zwar Möglichkeiten zur Spezialisierung eröffnet, die diesbezügliche Entscheidung aber den einzelnen Rechtsanwälten und ihren Berufsorganisationen überlässt.
Darauf, ob das demnächst in Kraft tretende RAVG eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation von Fachanwälten für Sozialrecht mit sich bringt, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).