Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.01.2015, Az.: 1 Ws 29/15

Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit über 5 Jahre hinaus

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.01.2015
Aktenzeichen
1 Ws 29/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 14678
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:0128.1WS29.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 03.12.2014

Fundstelle

  • StV 2016, 580

Amtlicher Leitsatz

§ 56f Abs. 2 Satz 2 StGB lässt in den Fällen, in denen es zu einer Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus kommt, eine Verlängerung auf höchstens das Anderthalbfache der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit zu (Klarstellung der Rechtsprechung des 1. Strafsenats des OLG Celle).

Tenor:

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer 6 des Landgerichts Hannover vom 3. Dezember 2014 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

Gründe

I.

Am 7. August 2006 verurteilte das Landgericht Hildesheim den Verurteilten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in neun Fällen u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Nach Verbüßung von mehr als 2/3 wurde die Vollstreckung der Reststrafe durch Beschluss des Landgerichts Hannover vom 21. Oktober 2009 zur Bewährung aussetzte. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.

Aufgrund von Neuverurteilungen verlängerte das Landgericht Hannover durch Beschlüsse vom 19. August 2011 bzw. 19. August 2013 die Bewährungszeit um jeweils ein Jahr. Nach Erlass eines Strafbefehls durch das Amtsgericht Hildesheim vom 5. August 2014 verlängerte die Kammer mit dem angefochtenen Beschluss die Bewährungszeit um ein weiteres Jahr auf nunmehr sechs Jahre. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die eine weitere Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus für unzulässig hält. Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und beruft sich insoweit auf die in StV 1990, 117 veröffentlichte Entscheidung des 1. Strafsenats des OLG Celle.

II.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig (§ 453 Abs. 2 StPO) und hat auch in der Sache Erfolg. Die Verlängerung der ursprünglich auf drei Jahre festgesetzten Bewährungszeit konnte gemäß § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StGB nicht über fünf Jahre hinaus verlängert werden.

1. Die Frage, bis zu welcher Höhe die ursprüngliche Bewährungszeit nach § 56f Abs. 2 Nr. 2 und Satz 2 StGB verlängert werden kann, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitig. Einigkeit besteht allerdings darin, dass § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB trotz der Formulierung, die Bewährungszeit dürfe nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden, keine Einschränkung der Möglichkeit zur Verlängerung der ursprünglichen Bewährungszeit nach § 56a Abs. 2 Satz 2 StGB bis zur Höchstfrist von fünf Jahren enthält (vgl. Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 56f Rn. 11a m.w.N.). Da nach § 56a Abs. 2 StGB eine Verlängerung der Bewährungszeit auf bis zu fünf Jahre auch ohne Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Sinne des § 56f Abs. 1 StGB möglich ist, wäre eine andere Betrachtungsweise systemwidrig.

Umstritten ist hingegen weiterhin, inwieweit § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB eine Verlängerung der ursprünglichen Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus zulässt. Der Senat hat bereits durch Beschluss vom 23. September 2011 (1 Ws 377/11) dargelegt, er wolle weiterhin die auch vom hiesigen 2. Strafsenat angenommene Auffassung vertreten, dass § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB zumindest in den Fällen, in denen es zu einer Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus kommt, eine Verlängerung auf höchstens das Anderthalbfache der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit zulässt (so auch OLG Stuttgart, NStZ 2000, 478 [OLG Stuttgart 03.05.2000 - 3 Ws 58/00]). Soweit in der Fachöffentlichkeit der Eindruck entstanden ist, der Senat habe bislang die Ansicht vertreten, dass die Regelung des § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB nur eine Begrenzung hinsichtlich der Verlängerung der Bewährungszeit über die nach § 56a StGB festgesetzte Höchstfrist von fünf Jahren Bedeutung habe und mithin eine Verlängerung der Bewährungszeit bis zu fünf Jahren plus der Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit möglich sei (so auch OLG Braunschweig, Nds.Rpfl. 2011, 269; OLG Jena, VRS 118, 274), trifft dies nicht zu. Die Entscheidung StV 1990, 117 erging durch den damaligen 1. Strafsenat, nicht durch den aktuellen 1. Strafsenat, der vormals als 3. Strafsenat tätig war und die Auffassung in der genannten Entscheidung nicht teilt (vgl. OLG Celle, NStZ 1991, 206 [OLG Celle 22.10.1990 - 3/Ws]; Beschluss vom 28. Februar 2011, 1 Ws 41/11).

Der Senat sieht keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung abzuändern. Für diese Auslegung des § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB spricht vor allem der Wille des historischen Gesetzgebers. Ausweislich der Begründung für die Einführung der Möglichkeit einer Verlängerung der Bewährungszeit über die in § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB normierte Höchstfrist hinaus durch eine Neufassung des § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB mit dem 20. StÄndG hatte der Gesetzgeber vor Augen, dass eine ursprünglich auf vier Jahre festgesetzte Bewährungszeit auf maximal sechs Jahre verlängert werden kann (s. BT-Drs. 8/3857 S. 12). Der Wortlaut dieser Norm ist zwar durch das 23. StÄndG noch einmal geändert worden. Nach der Begründung des Rechtsausschusses diente dies aber nur dem Versuch, "die Vorschrift redaktionell klarer zu fassen" (Dölling, NStZ 1989, 345 (346)).

Danach hatte es bei der festgesetzten Dauer von fünf Jahren zu verbleiben.

2. Eine Entscheidung über den Erlass der Reststrafe kam durch den Senat trotz der mittlerweile abgelaufenen Bewährungszeit nicht in Betracht, da insoweit noch Ermittlungen zum Bewährungsende vorzunehmen sind.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 2 StPO.