Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.09.2015, Az.: 8 K 115/15
Berücksichtigung von ausländischen Einkünften im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts nach § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG); Überschreitung der Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb ; Prüfung einer Gewinnerzielungsabsicht bei der Feststellung der von einer Personengesellschaft erzielten Einkünfte; Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht eines Gesellschafters hinsichtlich seiner Beteiligung an der Personengesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 22.09.2015
- Aktenzeichen
- 8 K 115/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 36641
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2015:0922.8K115.15.0A
Rechtsgrundlagen
- § 15b EStG
- § 32b EStG
- § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AO
- Art. 5 Abs. 1 DBA NL
Fundstellen
- EFG 2016, 473-477
- IWB 2016, 315
- StB 2016, 83
Amtlicher Leitsatz
Ein Steuerstundungsmodell i.S.v § 15b EStG kann auch vorliegen, wenn kein Anlageprospekt erstellt wurde.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ausländische Einkünfte im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts nach § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.
Die im Inland ansässige Klägerin war im Streitjahr als Ärztin an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt und erzielte insoweit Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.H.v. 199.900 EUR (§ 18 EStG). Sie beteiligte sich im Streitjahr aufgrund eines Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.2009 an der niederländischen Gesellschaft "X. 9. Maatschap" (im Folgenden: X.), einer niederländischen Personengesellschaft, die im niederländischen Handelsregister eingetragen war.
Die Firma X.-B.V., eine nach niederländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft, war zusammen mit der Klägerin Gesellschafterin der X. Die Firma Y-Holding B.V. war Gesellschafterin der Firma X.-B.V. sowie Alleingesellschafter der Y-C.-B.V.
Als Gesellschaftszweck der X. war im Gesellschaftsvertrag in Artikel 1 des Gesellschaftsvertrages vom xx.xx.2009 der "Einkauf und Verkauf von Waren" angegeben. Die Firma X. stellte in ihrem Gründungsvertrag ein Investitions- und Finanzierungsplan auf, wonach aufgrund geplanter Investitionskosten in Höhe von 200.000 €, Pauschalgebühren für die Projektierung/Konzeption, Bearbeitung und Platzierung des Gesellschaftskapital 30.000 € und die Umsatzsteuer in Höhe von 5.700 € einen Investitionsvolumen von insgesamt 235.700 € aufzubringen sei. Die Klägerin sollte eine Einlage in Höhe von 102.367 € leisten. Laut dem Gesellschaftsvertrag vom xx.xx. betrug im Hinblick auf eine "Gesamtinvestition" in Höhe von 200.000 € die "Gesamtfinanzierung" 235.700 € (weitere Einzelheiten: Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag, ...). Nach Artikel 4 des Vertrages wurde die X. B.V. zur Geschäftsführerin bestimmt. Die Unterschrift oder Mitarbeit beider Gesellschafter war lediglich für bestimmte Rechtshandlungen erforderlich, u. a. zur Eingehung einer Verbindlichkeit von mehr als 5.000 €, "außer wenn es eine Rechtshandlung auf Grund einer mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Y-C. B.V. ... eingegangenen Verbindlichkeiten..." betraf. Die X. B.V. sollte für "Vorlaufkosten" eine Vergütung i.H.v. 30.000 EUR gemäß Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag erhalten; daneben vorab 250 EUR/Monat für die Geschäftsführung, 100 EUR/Monat für anteilige Bürokosten. Die Klägerin und die X. B.V. waren im Übrigen im Verhältnis ihrer Einlagen am laufenden Gewinn beteiligt (Art 6 des Gesellschaftsvertrages vom xx.xx.2009).
Am 28. Dezember 2009 schloss die X. mit der Y-C.-B.V. einen Darlehensvertrag über einen Betrag i.H.v 132.747 €, der mit 4 % zu verzinsen war. Der Darlehensvertrag wies eine Laufzeit von 5 Jahren aus. Während der Laufzeit des Vertrages war eine Tilgung zulässig, aber nicht verpflichtend.
Die Geschäftsleitung der X. B.V. in Z. war täglich besetzt und erreichbar. Die X.-B.V. hatte zu diesem Zweck von der T. B.V. Räumlichkeiten angemietet. Nach dem Mietvertrag war die Nutzung des Mietobjekts auch für die Tätigkeiten anderer Gesellschaften gestattet. Die Y C.-B.V. kaufte Industriemetalle als Kommissionären für die X. sowie für weitere "X.-Gesellschaften" ein.
Die X. handelte in den ersten beiden Geschäftsjahren mit Industriemetallen, Aluminium und Kupfer (Industriemetalle). Sie erwarb mit Lieferdatum 28. Dezember 2009 über die Firma Y-C.-B.V. unter Einschaltung eines sog. Ringbrokers, der an der Londoner Metallbörse (LME) als Händler zugelassen war jeweils Aluminium zu einem Rechnungsbetrag in Höhe von 130.165,36 € und Kupfer für 69.248,68 € an der LME. Die X. beglich die Rechnung in Höhe von 66.667 € nach Abschluss des Darlehensvertrages vom 28. Dezember 2009 und Einzahlung der Gesellschaftereinlagen am 22. Dezember 2009.
Gemäß einer Gutschriftsanzeige vom 15. Januar 2010 erhielt die X. einen Gesamtbetrag für den Verkauf von Kupfer in Höhe von 72.635,80 € und für Aluminium in Höhe von 122.143,86 €. Im Jahr 2010 und später tätigte die X. lediglich noch Geschäfte geringeren Ausmaßes: Die X. erwarb im September bis November 2010 sowie im März und April 2011 noch Aluminium bzw. Kupfer im Umfang von ca. 50.000 € und erzielte dabei nach Veräußerung einen Gewinn in Höhe von ca. 360 €.
Danach tätigte die X. keine Investitionen mehr. Zum 31. Dezember 2012 wurde die X. aufgelöst.
Für Zwecke der niederländischen Besteuerung ermittelte die X. ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Die für die X. erstellte Bilanz wies für das Streitjahr ein Verlust i.H.v. 27.219 EUR aus (...). Die für deutsche Besteuerungszwecke erstellte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wies im Eröffnungsjahr 2009 einen Wareneinkauf von 199.414 € und sonstige Betriebsausgaben in Höhe von 36.401 € aus, sodass sich entsprechend der nach § 4 Abs. 3 EStG erstellten Gewinnermittlung ein Gesamtverlust der X. in Höhe von 235.815 € ergab. Auf die Klägerin entfiel ein Verlustanteil in Höhe von 235.579 €.
Die für die X. für das Jahr 2010 erstellte Bilanz wies einen Verlust i.H.v. 11.897 EUR - bei sonstigen Geschäftskosten i.H.v. 8.413 EUR - aus. Für das Jahr 2011 ergab sich ein Verlust i.H.v. 6.493 EUR, für 2012 i.H.v. 6.141 EUR. Die für die X. erstellten Einnahmen-Überschussrechnungen wiesen demgegenüber für 2010 einen Gewinn in Höhe von 199.223 EUR, für 2011 einen Verlust i.H.v. 2.522 EUR und für 2012 einen Verlust i.H.v. 1.513 EUR für die X. aus. Der Wareneinsatz im Veranlagungszeitraum 2012 betrug 0.
Die Klägerin erklärte für das Streitjahr einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 235.579 €, den sie im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 AO geltend machte (...).
Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid vom 2. September 2010 für das Streitjahr zunächst einen Verlust aus Gewerbebetrieb i.H.v. 27.241 EUR im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehaltes. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und machte geltend, dass der nach § 4 Abs. 3 EStG für das Streitjahr ermittelten Verlustanteil in Höhe von 235.579 € aus der Beteiligung an der X. bei der Berechnung eines negativen Progressionsvorbehaltes für sie anzusetzen sei.
Auf diverse Nachfragen des Beklagten, u. a. zur Vertragsgrundlage, über Art und Umfang der Tätigkeiten der X. sowie das Unternehmenskonzept, verwies die Klägerin auf den Gesellschaftsvertrag und die besonderen Kenntnisse der X.-B.V., die im Jahre 2008 gegründet worden sei. Die Y-C.-B.V. sei ebenfalls im Jahre 2008 gegründet worden und habe von Beginn ihrer Tätigkeit an mit Rohstoffen und Industriemetallen gehandelt. Sie bediene sich hierbei der Erfahrung externer Fachleute, die über jahrzehntelange Erfahrung verfügten. Die Y-C.-B.V. habe auch entsprechende Kontakte zu einem - für einen Handel mit Edel- bzw. Industriemetallen erforderlichen - Ringbroker. Sie erklärte ihr Unternehmenskonzept dergestalt, dass sich eine Gewinnprognose bereits bei einer zu Grunde gelegten Marge von 6 % nach Lagerkosten, Darlehenszinsen, Handelsmarge und Versicherungskosten ergebe. Dies entspreche bei einem geplanten Umsatzvolumen von 420.000 € pro Jahr Einnahmen von
25.200 €
abzüglich 4.200 € für Büro und Verwaltungskosten und
1.400 € für Rechts und Beratungskosten, so dass sich ein Gewinn
in Höhe von 19.600 € pro Jahr prognostizieren lasse.
Die Gründungskosten seien so plangemäß in nicht einmal zwei Jahren amortisiert (...). Die Klägerin verwies zudem auf die Rechtsprechung zur Anerkennung von sog. Anlaufverlusten.
Das Finanzamt änderte den Einkommensteuerbescheid nach einem Verböserungshinweis (...) durch Einspruchsentscheidung vom ... 2013 und berücksichtigte keinen negativen Progressionsvorbehalt mehr. Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus, dass ein Steuerstundungsmodell i.S.v. § 15b EStG vorliege, die Gewinnerzielungsabsicht fehle, eine Buchführungspflicht bestanden habe, § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG zur Anwendung komme sowie § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG dem Ansatz von Verlusten entgegen stünden und zudem ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) vorliege.
Hiergegen richtet sich nunmehr die Klage, mit der die Klägerin geltend macht, der erklärte negative Progressionsvorbehalt sei i.H.v. 235.579 EUR anzusetzen.
Die Klägerin trägt zur Begründung vor, die X. sei in Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden. Sie habe nicht mit Wertpapieren, sondern mit physischen Metallen gehandelt und sich der X. B.V. als Kommissionärin bedient. Damit seien der X. die auf ihre Rechnung getätigten Geschäfte der X. B.V. zuzurechnen. Dass sie in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 noch kein Gewinn erzielt habe, sei nicht relevant, da die Rechtsprechung bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich einen Prognosezeitraum von 30 Jahren zu Grunde lege. Im Streitfall sei auch der Zeitraum der Anlaufphase nicht überschritten, da seit Beginn der Tätigkeit der X. noch keine fünf Jahre verstrichen seien.
Eine Buchführungspflicht für inländische Besteuerungszwecke bestehe zudem nicht. § 5 Abs. 1 EStG verweise nicht auf die nach ausländischem Handelsrecht bestehende Verpflichtung zur Führung von Büchern und zur Aufstellung von Jahresabschlüssen. Auch die neuere Rechtsprechung des BFH begründe keine Buchführungspflicht nach § 140 AO oder gem. § 4 Abs. 1 EStG, da der BFH nicht zu der Frage Stellung genommen habe, ob die Gesellschaft selbst dazu berechtigt sei, neben der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich eine Einnahmen-Überschussrechnung zu erstellen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten habe die X. auch kein Anlagevermögen angeschafft, so dass § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG nicht einschlägig sei. Eine Beurteilung als Anlagevermögen widerspräche dem Wortlaut des § 247 Abs. 2 HGB, der bestimme, dass beim Anlagevermögen nur Gegenstände auszuweisen seien, die bestimmt seien, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Die gekauften Industriemetalle seien zweifelsfrei entsprechend dem Gesellschaftszweck zum Verkauf bestimmt gewesen. Auch lägen keine Gegenstände im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG, die Wertpapieren vergleichbar sind, vor.
Des Weiteren sei die X. aktiv im Sinne von § 2 a Abs. 2 Satz 1 EStG tätig gewesen, so dass ein negativer Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG uneingeschränkt Anwendung finde.
Auch ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO sei nicht gegeben. Die Einlage sei zum sofortigen Ankauf von Industriemetallen verwendet worden, also nicht als Anzahlung für erst in der Zukunft zu liefernde Wirtschaftsgüter.
Schließlich liege ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG nicht vor. Die Vorschrift des § 15b EStG sei bei negativen Einkünften, die von der Besteuerung freigestellt seien, nicht anwendbar. Die Rechtsfolge des § 15b EStG sei nur auf ein Ausgleichsverbot gerichtet. Zudem sei die Beteiligung der Klägerin nicht als "modellhafte Gestaltung" unter Vorlage eines vorgefertigten Konzeptes zur Erzielung steuerlicher Vorteile in Form negativer Einkünfte angeboten worden. Die X. habe mit der Klägerin nämlich einen inhaltlich individuell ausgerichteten Vertrag abgeschlossen. § 15b EStG sei zudem nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und aufzubringenden Kapitals 10 % des eingesetzten Kapitals übersteige. Im Streitfall seien keine Verluste prognostiziert worden. Auf Grundlage der niederländischen Bilanz sei im Streitjahr auch nur ein relativ geringfügiger Verlust erwirtschaftet worden. Die steuerliche Auswirkung ergebe sich lediglich durch die Ausübung des Wahlrechts, den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid vom ... 2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom ... 2013 dahingehend zu ändern, dass die Steuer auf 0 € festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Finanzamt ist nach wie vor der Auffassung, die von der Klägerin beantragten Verluste seien nicht zum Abzug zuzulassen. Der Beklagte beruft sich hierzu im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Der Berichterstatter hat der Klägerin durch Verfügung vom 31. Januar 2014 unter Hinweis auf § 79b Abs. 2 FGO aufgegeben, nachzuweisen, dass eine Einkunftserzielungsabsicht im Streitjahr bestand, insbesondere durch Vorlage eines etwaigen, vor Geschäftsbeginn erstellten Betriebskonzepts und Darlegung der (vor den Streitjahr erstellten) Gewinnprognosen. Insoweit verwies die Klägerin im Wesentlichen auf ihren Vortrag im Einspruchsverfahren, insbesondere auf ein Schreiben vom ... 2011.
Die Klägerin führte, in der mündlichen Verhandlung vom ... persönlich gehört, u.a. ergänzend aus, dass sie die Beteiligung an der X. eingegangen sei, weil sie durch einen Herrn Y darauf angesprochen worden sei. Herr Y wohne in ihrer Nachbarschaft. Sie sei der Meinung gewesen, dass die Beteiligung eine gute Geldanlage sein könnte und dass man mit dem Ein- und Verkauf von Metallen auch Gewinne erwirtschaften könne. Die steuerlichen Vorteile habe sie nicht genau nachvollzogen und sich um die einzelnen Geschäfte nicht gekümmert. Sie habe den Vertragsentwurf damals auch ihrem Steuerberater gezeigt. Dieser habe ihr für die Unterschrift "grünes Licht" gegeben. Sie sei sich auch bewusst gewesen, dass sie am Anfang einen relativ hohen Betrag für die Beteiligung selbst aufwenden musste, der "verloren" war. Dies sei für sie aber nicht so schlimm gewesen, da sie diesen Betrag nicht habe finanzieren müssen.
Der Beklagte legte im Verlaufe des Klageverfahrens 6 Gesellschaftsverträge mit "weiteren X.-Gesellschaften" vor, bei denen die Firma X.-B.V. ebenfalls Gesellschafterin war.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat einen negativen Progressionsvorbehalt im Rahmen der Steuerfestsetzung zu Recht nicht angesetzt.
1. Der Ansatz eines negativen Progressionsvorbehaltes scheitert allerdings nicht schon aus verfahrensrechtlichen Gründen, weil ein Feststellungsbescheid gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG zu erlassen war. Nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG ist auf das nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzusetzen, wenn ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraumes unbeschränkt Steuerpflichtiger Einkünfte bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind (sog. negativer Progressionsvorbehalt). Diese Einkünfte sind gesondert festzustellen. Allerdings greift die Ausnahme des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO, weil an der X. nur eine Person als inländische Gesellschafter beteiligt und mit ihren Einkünften in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist.
2. Ein negativer Progressionsvorbehalt war indes mangels Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht nicht anzusetzen.
a) Der Ansatz eines negativen Progressionsvorbehalts kam zwar dem Grunde nach in Betracht, weil das Besteuerungsrecht dem Grunde nach in den Niederlanden lag. Gemäß Art. 5 Abs. 1 DBA NL werden Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. In letzterem Fall können die Gewinne, soweit sie dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind, im Betriebsstättenstaat, hier also den Niederlanden, besteuert werden.
b) Es lag auch eine originär gewerbliche Tätigkeit und nicht nur eine gewerbliche Prägung vor, die abkommensrechtlich i.d.R. anders als originär gewerbliche Einkünfte zu bewerten ist (vgl. hierzu BFH v. 28.4.2010 I R 81/09, BStBl. II 2014, 754; v. 19.5.2010 I B 191/09, BStBl. II 2011, 156). Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240 [BFH 10.12.2001 - GrS - 1/98], unter C.III.1. der Gründe, m.w.N.). Das im Streitfall relevante "Bild des Handels" ist durch die Ausnutzung substantieller Werte durch Umschichtung von Vermögenswerten gekennzeichnet; es unterscheidet sich von der "Vermögensumschichtung im Rahmen privater Vermögensverwaltung" durch den marktmäßigen Umschlag von Sachwerten (z.B. BFH in BFHE 239, 248 [BFH 11.10.2012 - IV R 32/10][BFH 11.10.2012 - IV R 32/10] m.w.N.).
Die Tätigkeit der X. war im Streitjahr als händlertypisch und somit als gewerblich anzusehen. Bei der Würdigung der einzelnen Tatsachen sind nicht nur die im Streitjahr 2009 verwirklichten Indizien, sondern auch die Umstände der Folgejahre zu berücksichtigen. Denn aus den in den Jahren 2010 bis 2011 stattgefundenen Vorgängen zieht der Senat Schlussfolgerungen, die für die Beantwortung der Frage, ob die Tätigkeit der Klägerin dem Bild eines Händlers im Streitjahr entsprach, von Bedeutung sind. Für einen Gewerbebetrieb spricht, dass der Umfang - insbesondere nach dem Volumen - der von der X. getätigten Geschäfte über den einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht. So hat die X. im Streitjahr Geschäfte im Volumen von über 200.000 EUR getätigt.
c) Weder die X. noch die Klägerin sind indes in Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden.
aa) Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen. Angestrebt werden muss ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung auf Grund einer Betätigung, die über eine größere Zahl von Jahren gesehen auf die Erzielung positiver Ergebnisse angelegt ist. Als eine innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen (ständige Rechtsprechung des BFH, grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c der Gründe).
In objektiver Hinsicht ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften. Aus einer objektiv negativen Prognose kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass der Steuerpflichtige auch subjektiv die Erzielung eines Totalgewinns nicht beabsichtigte. Ein solcher vom Steuerpflichtigen widerlegbarer Schluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen. Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (BFH-Urteile vom 19. März 2009 IV R 40/06, BFH/NV 2009, 1115; vom 20. September 2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408).
Bei einer unternehmerischen Tätigkeit, die sich in der betriebsspezifisch festzulegenden Anlaufphase befindet, spricht der Beweis des ersten Anscheins für das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht. Nur wenn eindeutig feststeht, dass der Betrieb, so wie der Steuerpflichtige ihn betrieben hat, von vornherein keine nachhaltigen Gewinne abwerfen konnte, sind auch Verluste in der Anlaufphase eines neu gegründeten Gewerbebetriebs als Indiz für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu werten, selbst wenn der Steuerpflichtige den Betrieb aufgrund der Verluste einstellt (BFH-Urteile vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BStBl II 1997, 202, unter II.3.a der Gründe; vom 24. Februar 1999 X R 106/95, BFH/NV 1999, 1081; in BStBl II 2007, 874).
Eine Gewinnerzielungsabsicht in diesem Sinne ist bei der Feststellung der von der Personengesellschaft erzielten Einkünfte in zweifacher Hinsicht zu prüfen. Einerseits muss auf der Ebene der Gesellschaft die Absicht der Mehrung des Betriebsvermögens bestehen. Andererseits sind nur für diejenigen Gesellschafter Einkünfte festzustellen, die auch persönlich die Absicht haben, aus ihrer Beteiligung einen Gewinn zu erzielen (höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. April 1999 IV B 147/98, BFH/NV 1999, 1336 [BFH 23.04.1999 - IV B 149/98], [BFH 23.04.1999 - IV B 149/98] und vom 24. Januar 2001 VIII B 59/00, BFH/NV 2001, 895). Für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht eines Gesellschafters hinsichtlich seiner Beteiligung an der Personengesellschaft ist darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung eine Planung bestand, nach der ein Gewinn/Überschuss erzielt werden sollte und auch erzielbar war. Änderungen, die ihre Ursache in späteren Erkenntnissen haben, sind nicht mit einzubeziehen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 2003 VII 207/99, EFG 2003, 994).
bb) Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Betrieb, so wie die X. ihn betrieben hat, von vornherein keine nachhaltigen Gewinne abwerfen konnte.
Das Unternehmenskonzept der Klägerin, wonach sich eine Gewinnprognose bereits bei einer zu Grunde gelegten Marge von 6 % nach Lagerkosten, Darlehenszinsen, Handelsmarge und Versicherungskosten ergebe und dies bei einem geplanten Umsatzvolumen von 420.000 € pro Jahr Einnahmen von 25.200 € ergäben, so dass sich abzüglich der anfallenden Aufwendungen ein Gewinn in Höhe von jährlich 19.600 € prognostizieren lasse, ist nicht hinreichend substantiiert und wurde tatsächlich auch nicht durchgeführt. So hat die X. schon im Veranlagungszeitraum 2009 Metalle für ca. 200.000 € erworben, in 2010 waren es lediglich noch ca. 50.000 EUR; ab dem Veranlagungszeitraum 2011 wurden keine nennenswerten Umsätze mehr getätigt. Es ist nicht erkennbar, dass das behauptete Umsatzvolumen auch nur ansatzweise tatsächlich ernsthaft anvisiert wurde. Insoweit ist nicht erkennbar, dass das Handeln der X. darauf angelegt war, dauerhaft Gewinne zu erzielen. Vielmehr ist lediglich erkennbar, dass im ersten Jahr Umsätze in etwa in Höhe der Größenordnung der weiteren Einkünfte der Klägerin getätigt wurden, ohne dass darüber hinaus ein planmäßiges und betriebswirtschaftlich orientiertes Handeln ersichtlich wäre.
Zudem erfolgte die Beteiligung zur Überzeugung des Senats primär, um einerseits steuerliche steuerliche Vorteile für die Klägerin als Gesellschafterin der X. zu ermöglichen und andererseits für die X.-B.V. und die Y-Contracten B.V. (bzw. die Y-Holding) durch das vertraglich vorgesehene "Bündel" von Vertragsbeziehungen Einnahmen zu generieren, ohne dass hinreichend deutlich erkennbar war, dass die X. selbst mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat.
cc) Auch die Klägerin ist die Beteiligung an der X. nicht in Gewinnerzielungsabsicht eingegangen.
(1) Es ist schon nicht ersichtlich, wie die Gründungskosten von insgesamt ursprünglich 30.000 € (Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag) die später auf 25.000 € reduziert wurden plangemäß in nicht einmal zwei Jahren - wie von der Klägerin vorgetragen , oder in absehbarer Zeit danach, amortisiert werden konnten. Ein kaufmännisch handelnder Steuerpflichtiger wäre derartige Aufwendungen ohne konkrete Gewinnaussichten nicht eingegangen. Im Gegenteil: Vielmehr war von vornherein absehbar, dass die im Zusammenhang mit der Gründung entstandenen Kosten ohne steuerliche Vorteile nicht wieder "eingespielt" werden würden. Dafür spricht auch, dass nach den Gewinnermittlungen für 2009 und 2010 laufende Aufwendungen in Höhe von über 6.000 EUR entstanden sind. So berechnete die X. B.V. für ihre Geschäftsführertätigkeit eine Gebühr in Höhe von monatlich 250 EUR zzgl. Mehrwertsteuer; für anteilige Büromiete sollten 100 EUR/Monat in Rechnung gestellt werden (Art 6 des Gesellschaftsvertrages). Auch die für die jeweiligen Transaktionen von der Y C. BV in Rechnung gestellten Provisionen (0,25 %...) fielen neben der weiterbelasteten Kommission zusätzlich an, daneben Versicherung ... sowie Zins- und Lagerkosten ..., die die Y C. BV der X. jeweils in Rechnung stellte ....
Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie sei der Meinung gewesen, dass die Beteiligung eine "gute Geldanlage" sein könne und dass man mit dem Ein- und Verkauf von Metallen auch Gewinne erwirtschaften könne, zumal ihr Steuerberater ihr "grünes Licht" gegeben habe. Diese Aussage entkräftet indes nicht die aus dem Vertragskonzept, dem äußeren Geschehensablauf, der Art und Weise des Geschäftsbetriebes und den Gesamtumständen abgeleitete Überzeugung des Senats, dass die Betätigung in der Art und Weise, wie sie durchgeführt wurde, von vornherein nicht geeignet war, dauerhaft Gewinne zu erzielen.
Insgesamt ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin die Investition primär im Hinblick auf die in Aussicht gestellten steuerlichen Vorteile vorgenommen hat. Diese Aussicht begründet indes keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern führt zum Vorliegen eines persönlichen Motivs, welches eine Anerkennung der erklärten Verluste verhindert.
3. Die Anerkennung des erklärten Verlustes scheitert überdies und unabhängig von den obigen Ausführungen am Vorliegen eines Steuerstundungsmodelles.
§ 15b EStG ist auch vor der gesetzlichen Klarstellung in § 32b EStG zum 28.11.2013 im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehaltes anwendbar. Zwar handelt es sich bei der Berücksichtigung von negativen Einkünften aus einer modellhaften Gestaltung im Rahmen des Progressionsvorbehaltes nicht um einen Ausgleich mit anderen Einkünften, sondern lediglich um eine "Berücksichtigung" von Verlusten durch Anwendung eines besonderen Steuersatzes (Podewils jurisPR-SteuerR 9/11 Anm. 2). Ein negativer Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG ist indes schon nach Sinn und Zweck des § 15b EStG nicht zu berücksichtigen, wenn die ausländischen Verluste aus einem Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b herrühren (BMF v. 17.7.2007, BStBl I 2007, 542, Tz. 24; a. A. Schmidt/Seeger § 15b Rz. 3). Der mögliche Wortsinn des § 15b Abs. 1 EStG lässt eine derartige teleologische Auslegung zu.
§ 15b EStG führt im Streitfall auch dazu, dass der für das Streitjahr für die Klägerin ermittelte Verlustanteil nicht für einen Verlustausgleich zur Verfügung steht.
a) Gem. § 15b Abs. 1 EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.
b) Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b Abs. 1 EStG liegt nach § 15b Abs. 2 EStG vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen. Ob in der Sache ein Steuerstundungsmodell gegeben ist, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung der entsprechenden Einzelfallumstände zu ermitteln (Urteil des BFH vom 6. Februar 2014 IV R 59/10, BStBl. II 2014, 465).
aa) Eine modellhafte Gestaltung i.S. des § 15b Abs. 2 Satz 1 EStG lag vor.
Für die Annahme einer modellhaften Gestaltung i.S. des § 15b Abs. 2 Satz 1 EStG ist nach dessen Satz 2 zunächst ein "vorgefertigtes Konzept" erforderlich. Da weder das Gesetz noch seine Begründung diesen Passus definieren, ist sein Bedeutungsgehalt durch Auslegung zu ermitteln.
(1) Ein "Konzept" bezeichnet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen Plan für ein bestimmtes Vorhaben als Ergebnis eines Prozesses des Erkennens und Entwickelns von Zielen und daraus abgeleiteten Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung eines größeren strategisch zu planenden Vorhabens (Urteil des Hessischen FG vom 17. Oktober 2012 1 K 2343/08, EFG 2013, 510). Entsprechend kann als Konzept nicht jegliche Investitionsplanung, sondern nur die Erstellung einer umfassenden und regelmäßig an mehrere Interessenten gerichteten Investitionskonzeption angesehen werden. Dies folgt auch daraus, dass nur in solchen Fällen eine modellhafte Gestaltung im Sinne eines "Investitionsmusters" angenommen werden kann.
(2) Da das Konzept "vorgefertigt" sein muss, muss es bezogen auf den Geschäftsgegenstand der Gesellschaft als auch auf ihre Konstruktion bereits vor der eigentlichen Investitionsentscheidung durch den oder die Initiatoren festgelegt worden sein (Reiß in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 15b Rz 38; HHR/Hallerbach, § 15b EStG Rz 30). Ein Konzept ist danach vorgefertigt, wenn der Anwender es vorfindet und zumindest die wesentlichen Grundlagen für ein geplantes Vorhaben einsetzen kann und nicht erst selbst die Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung seines Vorhabens entwickeln muss (Urteil des Hessischen FG in EFG 2013, 510).
(3) Ein vorgefertigtes Konzept wird dabei typischerweise, wenn auch nicht zwingend, mittels eines Anlegerprospekts oder aber in ähnlicher Form (etwa durch Katalog, sonstige Verkaufsunterlagen oder Beratungsbögen etc.) vertrieben (Gesetzesbegründung, Besonderer Teil, BTDrucks 16/107, S. 6 f.). Es wendet sich an nicht näher bestimmte Interessenten oder ist zumindest zur wiederholten Verwendung bestimmt (offengelassen im BFH- Beschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437). Dabei ist das Bewerben und Vermarkten eines derartigen Konzepts allerdings kein ausschlaggebendes Kriterium. Deshalb kann dem Anbieten gegenüber einem größeren Verkehrskreis mittels unterschiedlicher Medien allenfalls indizielle Bedeutung zukommen (Urteil des Hessischen FG in EFG 2013, 510).
(4) Das Konzept muss von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person erstellt worden sein, denn nur dann kann ihm dem Wortlaut des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechend die Möglichkeit "geboten" werden, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen (HHR/Hallerbach, § 15b EStG Rz 30; ebenso Urteil des Hessischen FG in EFG 2013, 510). Charakteristisch ist insoweit die Passivität des Investors bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung (Urteil des Hessischen FG in EFG 2013, 503; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 2013 3 K 1185/12, EFG 2013, 849; Schmidt/ Seeger, EStG, 32. Aufl., § 15b Rz 8; Blümich/Heuermann, § 15b EStG Rz 13). Gibt hingegen der Anleger die einzelnen Leistungen und Zusatzleistungen sowie deren Ausgestaltung sei es von Anfang an oder in Abwandlung des zunächst vorgefertigten Konzepts selbst vor und bestimmt er damit das Konzept nicht nur unwesentlich mit, so handelt es sich nicht (mehr) um ein vorgefertigtes Konzept (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen BMF vom 17. Juli 2007 IV B 2 -S 2241- b/07/0001, 2007/0299270, BStBl I 2007, 542 Tz 10).
(5) Bei Beteiligung an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft kann es als Indiz für das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells gesehen werden, dass der Anleger vorrangig eine kapitalmäßige Beteiligung ohne Interesse an einem Einfluss auf die Geschäftsführung anstrebt (vgl. Gesetzesbegründung, Besonderer Teil, BTDrucks 16/107, S. 7). Das heißt allerdings nicht, dass bei geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft, die ihren Anlegern in der Anfangsphase steuerliche Verluste zuweisen, regelmäßig ein Steuerstundungsmodell anzunehmen wäre, auch wenn die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit die Möglichkeit haben, auf die Vertragsgestaltung Einfluss zu nehmen (so aber BMF-Schreiben in BStBl I 2007, 542, Tz. 7; ähnlich für Blindpools in Tz. 10). Fällt allerdings der Einfluss des Gesellschafters auf die Vertragsgestaltung und Geschäftsführung nicht ins Gewicht oder ist er nur rein formal, so liegt regelmäßig ein Steuerstundungsmodell vor (vgl. Schmidt/Seeger, a.a.O., § 15b Rz 10; Kaeser, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15b Rz B 29).
(6) Anders als § 2b EStG a.F. verlangt § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG nicht, dass das Konzept auf gleichgerichtete Leistungsbeziehungen ausgerichtet sein muss, die im Wesentlichen identisch sind (so aber BMF-Schreiben in BStBl I 2007, 542, Tz. 8). Allerdings ist eine Bündelung von Verträgen und/oder Leistungen (Haupt-, Zusatz- und Nebenleistungen) durch den Anbieter charakteristisch für den modellhaften Charakter einer Gestaltung (Gesetzesbegründung, Besonderer Teil, BTDrucks 16/107, S. 7) und indiziert das Vorliegen eines solchen (vgl. HHR/Hallerbach, § 15b EStG Rz 32). Gleichgerichtete Leistungsbeziehungen liegen dabei vor, wenn gleichartige Verträge oftmals im Sinne eines vorformulierten Vertragswerks mit mehreren identischen Vertragsparteien abgeschlossen werden. Zusatz- und Nebenleistungen führen dabei dann zur Annahme der Modellhaftigkeit des Vertragswerks, wenn sie es nach dem zugrunde liegenden Konzept ermöglichen, den sofort abziehbaren Aufwand zu erhöhen (so BMF-Schreiben in BStBl I 2007, 542, Tz. 8; HHR/Hallerbach, § 15b EStG Rz 32). Dies gilt auch dann, wenn die Zusatz- und Nebenleistungen, die den Steuerstundungseffekt ermöglichen sollen, unmittelbar vom Modellinitiator angeboten werden (BMF-Schreiben in BStBl I 2007, 542, Tz. 11).
(7) Nach dieser Rechtsprechung (insbesondere BFH v. 6. Februar 2014, a.a.O.), der sich der erkennende Senat anschließt, lag eine modellhafte Gestaltung vor. Die Klägerin hat den von ihr unterschriebenen Gesellschaftsvertrag als umfassende Gesamtkonzeption akzeptiert. Wie die weiteren, nahezu wortgleichen weiteren Gesellschaftsverträge mit anderen Anlegern belegen, waren vergleichbare Angebote mit einer entsprechenden Gesamtkonzeption auch an mehrere Interessenten gerichtet. Das Geschäftskonzept war auch sowohl bezogen auf den Geschäftsgegenstand der Gesellschaft als auch auf ihre Konstruktion bereits vor der eigentlichen Investitionsentscheidung durch den Initiator offenbar ein Herr Y festgelegt. Dies bestätigen auch die vom Beklagten vorgelegten weiteren 6, in den meisten Passagen wortgleichen Gesellschaftsverträge (...). Der Umstand, dass wohl kein Anlageprospekt vorhanden war oder dieser der Klägerin nicht vorgelegt wurde, ist demnach unbeachtlich. Das Konzept war offenkundig zur wiederholten Verwendung vorgesehen und wurde auch wiederholt verwendet. Die Klägerin hat das Konzept auch nicht selbst vorgegeben und mitbestimmt, wie sie auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Sie war nicht zur Geschäftsführung befugt und war lediglich kapitalmäßig ohne nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung beteiligt. Zwar musste sie bei Geschäften über 5.000 € zustimmen; diese Einschränkung betraf indes nur Geschäfte, die nicht mit der Y- C.-B.V. vereinbart wurden. Es wurden schließlich (jeweils) mehrere Verträge gebündelt, namentlich der Gesellschaftsvertrag der X. mit dem Geschäftsführungsvertrag und der Vereinbarung zur Übernahme der Bürokosten mit der X. B.V. (weitere Einzelheiten: ... und Art 6 des Gesellschaftsvertrages), dem Darlehensvertrag der X. mit der Y-C.-B.V. Diese - auch in den vom Beklagten vorgelegten weiteren Verträgen vergleichbar vereinbarten Regelungen verdeutlichen, dass die Klägerin ein "vorgefertigtes Konzept" vorgefunden hat und entgegen der Behauptung ihres Klagebevollmächtigten nicht individuell ausgehandelt hat. Die Abweichungen in den vom Beklagten übersandten anderen Verträgen waren allenfalls marginal (...) und betrafen z.B. die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gesellschafter bei außergewöhnlichen Geschäften ein Mitspracherecht hat. Derartige Geschäfte sind für die Modellhaftigkeit jedoch zu vernachlässigen und fielen jedenfalls im Streitfall nicht ins Gewicht.
b) Nach dem Wortlaut des § 15b Abs. 2 Satz 1 EStG ist es zur Annahme eines Steuerstundungsmodells weiterhin erforderlich, dass auf Grund der modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Ausweislich des Satzes 2 der Vorschrift ist das der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund des vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen (ungenau insoweit BMF-Schreiben in BStBl I 2007, 542, Tz. 12).
aa) Insoweit reicht es nicht, wenn die modellhafte Gestaltung auf irgendwie geartete steuerliche Vorteile ausgerichtet ist, vielmehr muss sie darauf ausgelegt sein, die Erzielung negativer Einkünfte zu ermöglichen, ohne dass dies im Vordergrund stehen müsste. Dazu zählen die negativen Einkünfte des Einkommensteuerrechts ebenso wie sonstige negative Ergebnisse, die in die Gewinnermittlung einfließen (vgl. HHR/Hallerbach, § 15b EStG Rz 35). Maßgeblich sind insoweit wie sich aus dem Passus "erzielt werden sollen" ergibt nicht die tatsächlich erzielten, sondern die sich aus dem Konzept ergebenden negativen Einkünfte (Blümich/Heuermann, § 15b EStG Rz 15).
bb) § 15b Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG setzen indes nicht voraus, dass der Steuerpflichtige das vorgefertigte Konzept selbst kennt oder dieses überhaupt Auslöser seiner Investitionsentscheidung gewesen ist. Maßgeblich ist nach dem Wortlaut des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG vielmehr die Perspektive des Anbieters, wonach es darauf ankommt, ob dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Verlustverrechnung "geboten" werden soll (ebenso Kaeser, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 15b Rz B 40; ähnlich HHR/ Hallerbach, § 15b EStG Rz 35). Dazu muss der Initiator das vorgefertigte Konzept auf die Erzielung negativer Einkünfte ausrichten, so dass der wirtschaftliche Erfolg des Konzepts auf entsprechenden Steuervorteilen aufbaut. Nicht erforderlich ist es allerdings, dass der Anbieter im Rahmen des Konzeptvertriebs mit den entsprechenden Steuervorteilen positiv wirbt.
cc) Die "Anfangsphase" i.S. des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG ist der Zeitraum, in dem nach dem zugrunde liegenden Konzept nicht nachhaltig positive Einkünfte erzielt werden (vgl. Gesetzesbegründung, Besonderer Teil, BTDrucks 16/107, S. 6). Sie ist damit im Regelfall identisch mit der Verlustphase, während der Abschluss der Investitionsphase zur Bestimmung der Anfangsphase ohne Bedeutung ist. Die Anfangsphase endet, wenn nach der Prognoserechnung des Konzepts ab einem bestimmten Veranlagungszeitraum dauerhaft und nachhaltig positive Einkünfte erzielt werden (BMF-Schreiben in BStBl I 2007, 542, Tz. 15).
dd) Diese Voraussetzungen sind im Streitfalls ebenfalls erfüllt. Der Klägerin sollten auf Grund der modellhaften Gestaltung zumindest im Streitjahr steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden. Das "Modell" war offenkundig ein "Progressionsmodell", welches auf eine Steuerersparnis aus dem Handel mit verschiedenen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens zielt, wie es bei Edelmetallen, Containern, Holz, Kunstgegenständen und Edelmetalle praktiziert wurde (vgl. dazu Dornheim DStR 12, 1581). Das Modell basierte im Streitfall und offenbar bei den anderen "X.-Gesellschaften" -- darauf, dass durch den Handel mit Industriemetallen im Ausland unter Ausnutzung der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen versucht wurde, einen negativen Progressionsvorbehalt im Inland geltend zu machen, während ein progressiver Progressionsvorbehalt durch die in den Folgejahren anfallenden Gewinne den Steuersatz nicht oder nicht wesentlich erhöht, wenn der jeweilige Steuerpflichtige bereits Einkünfte im Bereich des Spitzensteuersatzes erzielt.
ee) § 15b Abs. 1 EStG ist allerdings nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent übersteigt (§ 15b Abs. 3 EStG). Im Streitfall betrug der für das Streitjahr "zugewiesene", durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte Verlustanteil 235.579 € und somit deutlich mehr als 10 % des aufzubringenden Kapitals. Anfangsphase im Sinne des § 15b EStG kann auch (ggf. ausschließlich) das Gründungsjahr sein.
4. Der Gewinn der X. war überdies und unabhängig von den obigen Ausführungen auch für inländische Besteuerungszwecke durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Eine Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG war nicht zulässig. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige (nur dann) den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen, wenn sie --erstens-- nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und --zweitens-- auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen. Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 25. Juni 2014 I R 24/13 (BStBl II 2015, 141 [BFH 25.06.2014 - I R 24/13]) entschieden, dass im Falle einer (mitunternehmerischen) atypisch stillen Beteiligung eines im Inland ansässigen Gesellschafters an einer österreichischen Kapitalgesellschaft, die im Inland über keine Betriebsstätte verfügt, jedoch aufgrund gesetzlicher Vorschriften (nämlich des österreichischen Rechts) verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die dies freiwillig tut, der atypisch stille Gesellschafter nicht befugt ist, seinen Gewinn aus der Beteiligung nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen. Dazu hat er erläutert, dass die Gesamtbilanz der atypisch stillen Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) aus der Handels- und Steuerbilanz ihres Geschäftsinhabers (Kapitalgesellschaft) abzuleiten ist und demgemäß alle Mitunternehmer einer einheitlichen Gewinnermittlung auf der Grundlage eines Betriebsvermögensvergleichs unterworfen sind (vgl. auch BFH v. 10. Dezember 2014 I R 3/13; kritisch Hennrichs, DStR 2015, 1420).
Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Gleiches muss (erst recht) für gelten, wenn die Gesellschaft selbst, also nicht ein Gesellschafter, eine Bilanz erstellt hat. Es kann im Ergebnis keinen Unterschied ausmachen, ob der Gesellschafter oder die Gesellschaft neben der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich eine weitere Gewinnermittlung -- im Streitfall nach § 4 Abs. 3 EStG -- erstellt. Dies wird auch durch den Wortlaut von § 4 Abs. 3 EStG bestätigt, wenn man die Gesellschaft als "Steuerpflichtige" im Sinne dieser Vorschrift ansieht, auch wenn diese einkommensteuerlich lediglich Subjekt der Einkünftequalifikation ist. Demnach kommt es - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht in Betracht, bei der Einkommensteuerveranlagung des Streitjahres einen nach den Überschussgrundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG berechneten Verlustanteil des Klägers anzusetzen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.