Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.09.2015, Az.: 14 K 78/14
Berücksichtigung von Verwendungslehrgängen beim Anspruch auf Kindergeld für einen Zeitsoldaten
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 10.09.2015
- Aktenzeichen
- 14 K 78/14
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 27870
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2015:0910.14K78.14.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 22.06.2016 - AZ: V R 32/15
Rechtsgrundlage
- § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG
Fundstellen
- EFG 2015, 2181-2183
- EStB 2016, 73
Amtlicher Leitsatz
Eine dienstpostenbezogene Fort- und Weiterbildung in Form sog. Verwendungslehrgänge ist jedenfalls dann nicht (mehr) Teil der mit Eintritt in die Bundeswehr begonnenen Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Unteroffizier, wenn das Kind zuvor bereits die militärspezifisch geforderte Ausbildung sowie eine zivile Aus- und Weiterbildung absolviert hat und entsprechend zeitnah zum Stabsunteroffizier befördert wurde.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger für die Monate Juli 2012 bis März 2014 Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn C hat.
Der Kläger ist der Vater des am 31. März 1989 geborenen Kindes C.
C trat am 1. Januar 2010 im Dienstgrad eines Schützen in die Bundeswehr ein und wurde für die Laufbahn der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes zugelassen. Gemäß der Verwendungsplanung vom 27. August 2009 hatte er sich für neun Jahre mit den Verwendungswünschen "Nachschubdienst 1" bzw. "Kraftfahrer C/D" verpflichtet.
Bis Ende März 2010 absolvierte er zunächst die allgemeine Grundausbildung. Am 1. April 2010 wurde er zum Gefreiten befördert, am 1. Mai 2010 erhielt C den Dienstgradzusatz Unteroffizieranwärter (UA). Seit dem 11. Mai 2010 befindet er sich in einem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Am 1. Juli 2010 wurde C zum Obergefreiten (UA) befördert, am 19. Mai 2011 zum Unteroffizier und zuletzt am 20. Juni 2012 zum Stabsunteroffizier.
Vom 3. Juni 2010 bis zum 14. Juli 2010 absolvierte C die militärspezifische Kraftfahrausbildung C/CE und im August 2010 noch den Unteroffizierlehrgang mit Laufbahnprüfung. Am 12. Oktober 2010 begann er eine fachspezifische Berufsausbildung zum Kaufmann für Speditions- und Logistikdienstleistung als sog. zivile Aus- und Weiterbildung, die er am 15. Juni 2012 vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abschloss. Aufgrund dessen bezog der Kläger zuletzt von Januar 2012 bis einschließlich Juni 2012 Kindergeld für C.
Anfang des Jahres 2013 beantragte der Kläger die Fortzahlung des Kindergeldes, da C sich weiter in Ausbildung zum Materialdispositionsunteroffizier FR ZTBÜ-AR H befinde. Insoweit habe sein Sohn vom 20. Februar 2013 bis zum 20. März 2013 an dem Verwendungslehrgang "Grundlagenmodul Materialbewirtschaftung" teilgenommen. Der Abschlusslehrgang in Form des entsprechenden Fachmoduls sei für das dritte Quartal 2013 geplant.
Die Beklagte (die Familienkasse) lehnte die Gewährung von Kindergeld für C ab Juli 2012 mit Bescheid vom 6. November 2013 ab. Neben der Ausbildung eines Soldaten auf Zeit als Unteroffizieranwärter seien noch die Zeiten der zivilen Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen. Militärisch notwendige Weiterbildungsmaßnahmen, die den Soldaten lediglich dazu befähigten, seinen Dienstposten ausfüllen zu können, seien demgegenüber nicht als Ausbildungszeiten anzuerkennen. Entsprechend könne die Zeit des tätigkeitsspezifischen Lehrgangs "Grundlagenmodul Materialbewirtschaftung" nicht berücksichtigt werden, da C zum einen bereits zum Stabsunteroffizier ernannt worden sei und sich zum anderen nicht mehr in einer zivilen Aus- und Weiterbildung befunden habe.
Den Einspruch des Klägers wies die Familienkasse mit Entscheidung vom 17. März 2014 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich nun die Klage.
Der Kläger ist weiter der Ansicht, C habe sich auch nach dem Abschluss der zivilen Aus- und Weiterbildung weiter in Ausbildung befunden. Insoweit sei auf den Beruf des Materialdispositionsunteroffiziers abzustellen. Als solcher könne C aber ohne die entsprechenden Lehrgänge nicht tätig sein; insbesondere werde ihm der einsatznotwendige Zugang zum Datensystem erst nach erfolgreichem Abschluss sämtlicher Module gewährt.
Mittlerweile habe sein Sohn die noch ausstehenden Verwendungslehrgänge "Aufbaumodul Materialbewirtschaftung" (vom 24. März 2014 bis zum 28. März 2014) und "Fachmodul Nachschubunteroffizier Streitkräfte" (vom 31. März 2014 bis 25. April 2014) auch absolviert.
In der Zeit zwischen dem Abschluss der zivilen Aus- und Weiterbildung und den abschließenden Lehrgängen im März/April 2014 sei C in die Aufgabenfelder und Tätigkeitsbereiche des Materialunteroffiziers eingearbeitet worden. Das abschließende Fachmodul festige und erweitere das zuvor erworbene Wissen. Insbesondere vermittle dies die Fähigkeit zur sicheren Anwendung der für seinen Aufgabenbereich gültigen Vorschriften, Erlasse und Bestimmungen, Kenntnisse über Grundsätze von Erkundung, Einrichtung, Betrieb und Schutz des Einsatzortes der Logistikkräfte sowie Kenntnisse der Vorschriften, Erlasse und Bestimmungen der Materialbewirtschaftung in den Streitkräften.
Letztlich seien sämtliche seit Eintritt in die Bundeswehr durchlaufenen Ausbildungsabschnitte Teile einer einheitlichen --erst im April 2014 beendeten-- Berufsausbildung zum Materialdispositionsunteroffizier.
Auch wenn man davon ausgehe, dass C mit der Prüfung zum Speditionskaufmann eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen habe, sei er doch weiter zu berücksichtigen, da er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, sondern sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befinde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6. November 2013 und der Einspruchsentscheidung vom 17. März 2014 zu verpflichten, Kindergeld für C für die Monate Juli 2012 bis März 2014 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen in der Einspruchsentscheidung, wonach es sich bei den tätigkeitsspezifischen fachmilitärischen Lehrgängen "Grundlagenmodul Materialbewirtschaftung", "Aufbaumodul Materialbewirtschaftung" und "Fachmodul NschUffz SK" nicht um eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) handele. Eine Nachfrage bei der Bereichsleiterin Personal des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums X habe bestätigt, dass es sich bei der "Ausbildung Materialbewirtschaftung/Materialdisposition" um eine dienstpostenbezogene Fort- bzw. Weiterbildung handele und nicht um eine Berufsausbildung i.S. des Berufsausbildungsgesetzes.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten i.S. des § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Familienkasse hat den Antrag des Klägers auf Weiterzahlung des Kindergeldes für seinen Sohn C für die Monate Juli 2012 bis März 2014 zu Recht abgelehnt. Zwar lassen sich die von C absolvierten Verwendungslehrgänge "Grundlagenmodul Materialbewirtschaftung" und "Aufbaumodul Materialbewirtschaftung" sowie der Ende März begonnene abschließende Lehrgang "Fachmodul Nachschubunteroffizier der Streitkräfte" dem Grunde nach als Ausbildungsmaßnahme i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG qualifizieren (unter 1.). Dem Kindergeldanspruch des Klägers steht jedoch die Erwerbstätigkeit seines Sohnes als Zeitsoldat entgegen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG), insbesondere ist der hier relevante Zeitraum nicht (mehr) als Ausbildungsdienstverhältnis i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG anzuerkennen (unter 2.).
1. Für ein Kind in Berufsausbildung besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Anspruch auf Kindergeld.
a) In Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, etwa Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2010 III R 49/09, BFH/NV 2010, 2244, m.w.N.), und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind (BFH-Urteile vom 18. März 2009 III R 26/06, BStBl II 2010, 296; vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BStBl II 1999, 701). Bei dem Begriff der Berufsausbildung handelt es sich um einen eigenständigen Begriff, der grundsätzlich weit auszulegen ist (BFH-Urteil vom 2. April 2009 III R 85/08, BStBl II 2010, 298).
b) Ein Soldat auf Zeit befindet sich in einer Berufsausbildung, wenn dieser nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet, sondern tatsächlich eine Ausbildung erhält (vgl. zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit, der für seine spätere Verwendung im Mannschaftsdienstgrad unterwiesen wird: BFH-Urteil vom 10. Mai 2012 VI R 72/11, BStBl II 2012, 895; zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Unteroffizier: BFH-Urteile vom 30. Juli 2009 III R 77/06, BFH/NV 2010, 28; vom 15. Juli 2003 VIII R 19/02, BStBl II 2007, 247; vgl. zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier: BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BStBl II 2002, 523 [BFH 16.04.2002 - VIII R 58/01]; vom 8. Mai 2013 III R 41/13, BStBl II 2014, 717 [BFH 08.05.2014 - III R 41/13]). Mithin ist auch bei einem Soldaten auf Zeit nach allgemeinen Grundsätzen entscheidend darauf abzustellen, ob der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit steht (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 28 [BFH 30.07.2009 - III R 77/06][BFH 30.07.2009 - III R 77/06]). Dabei steht die Verpflichtung als Soldat auf Zeit der Annahme eines Ausbildungsverhältnisses jedenfalls zu Beginn der Verpflichtungszeit nicht entgegen (BFH-Urteil in BStBl II 2007, 247 [BFH 15.07.2003 - VIII R 19/02]).
c) Gemessen daran befand sich C in den Monaten Februar 2013, März 2013 sowie März 2014 (wieder) in Ausbildung, da ihm in den in dieser Zeit besuchten Verwendungslehrgängen für den (angestrebten) Dienstposten als Materialdispositionsunteroffizier notwendige Kenntnisse vermittelt wurden.
2. Die von C besuchten Verwendungslehrgänge sind nicht (mehr) Teile der mit Eintritt in die Bundeswehr im Januar 2010 begonnenen Ausbildung.
a) Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG, der rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl II 2015, 152, unter II.3.; vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, www.bundesfinanzhof.de), gelten für die Auslegung dieser Vorschrift u.a. folgende Grundsätze:
aa) Der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendete Berufsausbildungsbegriff ist enger auszulegen als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal "Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird" (BFH-Urteil in BStBl II 2015, 152 [BFH 03.07.2014 - III R 52/13]; BR-Drucks 54/11, S. 55 f.).
bb) Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führen soll oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach der systematischen Stellung, dem Zweck der Vorschrift und der Funktion des Familienleistungsausgleichs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteil in BStBl II 2015, 152 [BFH 03.07.2014 - III R 52/13]). Auch im Rahmen der durch § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG erfolgten Abgrenzung zwischen der steuerrechtlich zu berücksichtigenden Unterhaltsverantwortung der Eltern für "eine" Ausbildung des Kindes und der Verantwortung des Kindes für die eigene Unterhaltssicherung darf bei mehraktigen Ausbildungen das von den Eltern und dem Kind bestimmte Berufsziel nicht außer Betracht gelassen werden (BFH-Urteil in BStBl II 2015, 152 [BFH 03.07.2014 - III R 52/13]).
cc) Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein. Abzustellen ist dabei darauf, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen. Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH-Urteil in BStBl II 2015, 152 [BFH 03.07.2014 - III R 52/13]).
dd) Die in § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG vorgesehene Einschränkung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG steht dieser Auslegung nicht entgegen (BFH-Urteil BStBl II 2015, 152 [BFH 03.07.2014 - III R 52/13]).
ee) Für eine Beschränkung des Erstausbildungsbegriffes auf den ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss spricht auch nicht, dass bei Kindern, die nach einem solchen Abschluss einer den Umfang des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG überschreitenden Erwerbstätigkeit nachgehen, die Freistellung des Existenzminimums des Kindes im Rahmen der Besteuerung der Einkünfte des Kindes stattfindet, so dass bei Anwendung der Verwaltungsauffassung eine effektive steuerrechtliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes sowohl auf der Ebene der Besteuerung der Eltern als auch auf der Ebene der Besteuerung des Kindes fehlschlagen könnte (BFH-Urteil BStBl II 2015, 152 [BFH 03.07.2014 - III R 52/13]).
ff) Bei der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Begriffe der erstmaligen beruflichen Ausbildung und des Erststudiums besteht keine Bindung an eine ggf. abweichende Auslegung dieser Begriffe im Rahmen des § 12 Nr. 5 EStG (BFH-Urteil in BStBl II 2015, 152 [BFH 03.07.2014 - III R 52/13]; s.a. BFH-Urteil vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BStBl II 2004, 884).
b) Bei Heranziehung dieser Grundsätze hatte C nach Ansicht des erkennenden Senats seine eigentliche Ausbildung (Erstausbildung) jedenfalls im Juni 2012 mit dem erfolgreichen Abschluss der zivilen Ausbildung zum Kaufmann für Speditions- und Logistikdienstleistung abgeschlossen.
Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits die allgemeine Grundausbildung und den Unteroffizierlehrgang mit Laufbahnprüfung erfolgreich absolviert. Zusätzlich hatte C zudem die militärspezifische Kraftfahrausbildung C/CE durchlaufen. Entsprechend wurde er am 20. Juni 2012 zum Stabsunteroffizier befördert. Eine weitere Beförderung erfolgte laut Auskunft des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr jedenfalls bis Mitte August 2015 nicht mehr. Dies spricht aus Sicht des Senats dafür, dass C spätestes im Juni 2012 in der von ihm eingeschlagenen Laufbahn der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes aufgrund der erfahrenen militärfachlichen und auch zivilen Ausbildung als Soldat auf Zeit voll einsetzbar war (vgl. auch BFH-Urteile in BStBl II 2007, 247 [BFH 15.07.2003 - VIII R 19/02], [BFH 15.07.2003 - VIII R 19/02] unter II.1.b) cc) und in BFH/NV2009, 2010, [BFH 27.08.2009 - XI B 124/08] unter II.2., in denen der BFH auf die "Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Fachunteroffizier" abstellt).
Insoweit kommt es nach Ansicht des erkennenden Senats entscheidend auf das Berufsziel "Soldat auf Zeit im Rahmen der Unteroffizierslaufbahn" und nicht auf die von C angestrebte spätere konkrete Verwendung als Materialdispositionsunteroffizier an. Bei seiner Einstellung wurden mit C mögliche Verwendungen besprochen und er konnte entsprechende Wünsche äußern. Dabei gab C als ersten Verwendungswunsch den "Nachschubdienst 1", als zweiten Verwendungswunsch den des Kraftfahrers C/D an. Den hierfür erforderlichen Lehrgang hatte er bereits vor dem Beginn der zivilen Ausbildung absolviert.
Soweit der BFH die allgemeine Grundausbildung und die Dienstpostenausbildung als zwei Abschnitte einer einheitlichen Berufsausbildung sieht (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2012, 895 [BFH 10.05.2012 - VI R 72/11]), vermag der erkennende Senat dem jedenfalls für den Streitfall in Bezug auf die nach Grundausbildung, militärspezifischer Kraftfahrausbildung, Unteroffizierlehrgang und ziviler Ausbildung (weitere, in größerem zeitlichen Abstand durchlaufene) dienstpostenbezogene Ausbildung in Sachen Materialbewirtschaftung nicht zu folgen.
So hatte C mit dem Bestehen der Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer einen anerkannten Berufsabschluss erlangt. Insoweit hatte er die erforderlichen allgemeinen Grundlagen in Sachen Materialbewirtschaftung im Rahmen der zivilen Ausbildung erlernt. Denn Kaufleute für Spedition und Logistikdienstleistung organisieren den Versand, den Umschlag sowie die Lagerung von Gütern und überwachen das Zusammenwirken der an einer Logistikkette Beteiligten. Sie beraten und betreuen Kunden, z.B. in der Wahl des geeigneten Transportmittels und -verfahrens oder in Fragen der Verpackung. Sie kalkulieren Preise, arbeiten Angebote aus, bereiten Verträge vor und kümmern sich um den Versicherungsschutz. Ist ein Auftrag erteilt, beauftragen sie Transportunternehmen mit der Durchführung, fertigen Warenbegleit-, Fracht- und Zollpapiere aus und überwachen die Abwicklung des Auftrags. Sie bearbeiten Reklamationen, nehmen Schadensmeldungen entgegen und kümmern sich um die Regulierung von Schäden. Ist ein Auftrag abgewickelt, rechnen sie die Leistungen ab. Sie weisen Zahlungen an und bearbeiten Vorgänge des Mahnwesens.
Aufgrund dessen wurde C auch eingesetzt. Dass er noch in eventuelle Besonderheiten in Bezug auf die Bundeswehr eingearbeitet werden musste, ist aus Sicht des Senats eine Selbstverständlichkeit, kann aber nicht dazu führen, die eigentliche Ausbildungszeit --wie im Streitfall-- über 22 Monate (mit nur gut zwei Monaten theoretischer Ausbildung) zu verlängern. Die von ihm besuchten Verwendungslehrgänge sind insoweit als berufliche (dienstpostenbezogene) Fort- oder Weiterbildung, aber nicht mehr als Teil der Erstausbildung zum Fachunteroffizier zu qualifizieren. Dafür, dass die dienstpostenbezogenen Verwendungslehrgänge im Streitfall nicht mehr mit der im Januar 2010 begonnenen (allgemeinen) Ausbildung bei der Bundeswehr als Zeitsoldat in der Unteroffizierslaufbahn stehen, spricht insbesondere auch der zeitliche Abstand zum Ende der zivilen Ausbildung am 15. Juni 2012. Den ersten einmonatigen Lehrgang "Grundlagenmodul Materialbewirtschaftung" hat C vom 20. Februar 2013 bis 20. März 2013, das --zudem nur fünftägige-- Aufbaumodul wiederum erst ein Jahr später vom 24. März 2014 bis 28. März 2014 durchlaufen. Insoweit kann nicht mehr von einem engen zeitlichen Zusammenhang gesprochen werden.
Entsprechend wirbt auch die Bundeswehr bei Einstellung ohne Berufsqualifikation (nur) mit der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung: "Voraussetzung für die Laufbahn der Fachunteroffizier[e] ist [sind] unter anderem bestimmte berufliche Qualifikationen. Diese bringen Sie entweder schon mit, da Sie eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf abgeschlossen haben oder Sie erhalten während Ihrer Dienstzeit eine berufliche Ausbildung bei der Bundeswehr im Rahmen der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung.
Damit ist die Laufbahn der Fachunteroffiziere in mehrfacher Hinsicht attraktiv:
Sie erhalten ein Gehalt auf Gesellen- oder Facharbeiterniveau und werden überwiegend an einem Standort eingesetzt;
Interessenten, die bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, werden vom ersten Diensttag an mit einem höh[e]ren Dienstgrad - und damit mit einer höheren Bezahlung - eingestellt;
Werden Sie ohne Berufsausbildung eingestellt, erhalten Sie während Ihrer Dienstzeit die erforderliche beruflichen Qualifikationen in Form einer zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung, d.h., Sie bekommen von uns eine nach ihrer Dienstzeit nutzbare Beruf[s]ausbildung."
Nach alledem befand C ab Juli 2012 nicht mehr in Ausbildung zum Fachunteroffizier, sondern war als solcher --konkret als Stabsunteroffizier-- beruflich tätig.
c) Ein Ausbildungsdienstverhältnis lag insoweit nicht (mehr) vor (so auch Finanzgericht --FG-- Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Januar 2015 6 K 2227/13, Entscheidungen der Finanzgericht --EFG-- 2015, 575, Rev. anhängig unter III R 6/15). Nach erfolgreichem Abschluss der Unteroffiziersausbildung war C --wie vorstehend ausgeführt-- im Streitzeitraum als Stabsunteroffizier in Vollzeit erwerbstätig. Weder die von ihm geltend gemachte "Einarbeitung", die ohne die Verwendungslehrgänge fast 20 Monate betragen haben soll, noch die absolvierten Verwendungslehrgänge von 21 Tagen im Jahr 2013 sowie weiteren fünf und 20 (einschließlich Ostern) Tagen im Jahr 2014 reichen zur Annahme eines Ausbildungsdienstverhältnisses aus. Insofern kann nicht die Rede davon sein, dass im Streitzeitraum die Ausbildung im Vordergrund gestanden hätte. Ebenso wie das FG Rheinland-Pfalz (in EFG 2015, 575) ist der Senat der Auffassung, dass dienstpostenbezogene Verwendungslehrgänge, die als Aus- oder Fortbildungsmaßnahme durchlaufen werden, um einen neuen Aufgabenbereich zu übernehmen, aus einem Arbeitsverhältnis kein Ausbildungsverhältnis machen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
4. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 FGO zugelassen.