Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.06.1990, Az.: 8 A 52/88

Standesrechtliche Pflicht; Architekt; Ingenieur; Kollegiales Verhalten; Standesorganisation; Architekten- und Ingenieurkammer; Beurteilungsermessen; Berufspflichtverletzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.06.1990
Aktenzeichen
8 A 52/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1990:0622.8A52.88.0A

Fundstelle

  • OVGE MüLü 42, 317

Amtlicher Leitsatz

Die standesrechtliche Pflicht der Architekten und Ingenieure zu kollegialem Verhalten erstreckt sich auch auf ihr Verhältnis zur Standesorganisation.

Dem Ehrenausschuß der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein steht bei der Bestimmung der berufsrechtlichen Maßnahme gemäß § 21 ArchIngKG (ArchIngKG SH) ein Beurteilungsermessen zu, das im gerichtlichen Verfahren nur einer Rechtskontrolle nach Maßgabe des § 114 VwGO unterliegt.

Der Ehrenausschuß macht von seinem Beurteilungsermessen fehlerhaft Gebrauch, wenn er mildernde Umstände bei der Berufspflichtverletzung nicht berücksichtigt.