Abschnitt 5 PJB-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der politischen Jugendbildung
- Redaktionelle Abkürzung
- PJB-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21131
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind nur projektbezogene Ausgaben. Zu den projektbezogenen Ausgaben zählen u. a. Ausgaben für Arbeitsmaterial, Veröffentlichungen, Raummiete, Verpflegung, Unterbringung, allgemeine Verwaltungskosten, Referentinnen und Referenten.
5.3 Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach dem jährlichen Durchschnittsfördersatz der vorangegangenen drei Jahre. Die Förderung kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erhöht werden, wenn bis Anfang September des gleichen Haushaltsjahres ein Mehrbedarf durch den Zuwendungsempfänger nachgewiesen wird. Bei Neuantragstellung bemisst sich die Höhe der Zuwendung nach den geplanten Jahresveranstaltungen. Die Zuwendung beträgt
5.3.1
bei Bildungsveranstaltungen von mindestens sechsstündiger Dauer bis zu 39,00 EUR je Tag und Teilnehmenden. Zweitägige Bildungsveranstaltungen mit insgesamt mindestens zwölf Stunden zählen als zwei Teilnehmertage;
5.3.2
bei Bildungsveranstaltungen als Tages- oder Abendveranstaltung von unter sechsstündiger Dauer, mindestens aber zweistündiger Dauer, bis zu 23,00 EUR je Tag und Teilnehmenden.
Daneben kann eine Zuwendung zu den Fahrtkosten der Teilnehmenden an Bildungsveranstaltungen nach Nummer 5.3.1 gewährt werden. Für die Berechnung dieser Zuwendung werden bis zu einer einfachen Entfernung von 400 Kilometern die tatsächlichen Ausgaben, höchstens jedoch der Preis für Hin- und Rückfahrt in der 2. Klasse der Bahn vom Heimat- oder Sammelort zum Zielort und zurück, unter Ausnutzung der möglichen Fahrpreisermäßigungen, zugrunde gelegt. Notwendige Nebenkosten wie z. B. IC-/EC- oder ICE-Zuschläge oder Kosten für die Reservierung können ebenfalls berücksichtigt werden. Für Fahrten mit anderen Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz gewährt.
Bildungsveranstaltungen nach Nummer 5.3.1 von mindestens sechs Stunden oder Bildungsveranstaltungen nach Nummer 5.3.2 von unter sechs Stunden Dauer, mindestens aber zwei Stunden Dauer, können in digitaler oder hybrider Form auf einen weiteren Tag verteilt werden.
5.4 Bei mehrtägigen Bildungsveranstaltungen sind Anreise- und Abreisetag zusammen nur als ein Teilnehmertag zu berücksichtigen. Sie sind als zwei Teilnehmertage zu berücksichtigen, wenn
am Anreise- und am Abreisetag jeweils mindestens sechs Stunden Bildungsarbeit geleistet wird,
bei zweitägigen Bildungsveranstaltungen zwischen Freitag und Sonntag insgesamt mindestens acht Stunden Bildungsarbeit geleistet wird.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 5. Februar 2021 (Nds. MBl. S. 368)