Abschnitt 6 PJB-Erl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der politischen Jugendbildung
- Redaktionelle Abkürzung
- PJB-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21131
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Landesjugendamt - Fachbereich I, Domhof 1, 31134 Hildesheim.
6.3 Die Bewilligungsbehörde prüft das Vorliegen aller Zuwendungsvoraussetzungen.
6.4 Anträge sollen bei der Bewilligungsbehörde bis zum 15. November jeden Jahres für Veranstaltungen des Folgejahres gestellt werden.
6.5 Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis und - soweit erforderlich - ein Merkblatt zum Verfahren werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
6.6 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Lediglich die vollständige Teilnahmeliste der Maßnahme im Original ist beizufügen. Aus der Teilnahmeliste müssen sich Datum und Titel der Maßnahme sowie Name, Alter, Wohnort und die Anwesenheitstage sowie die erstatteten Fahrtkosten ergeben. Die Teilnehmenden müssen ihre Teilnahme an der Veranstaltung durch Unterschrift bestätigt haben. Ferner sind Angaben über die Anzahl der Adressatinnen und Adressaten der Einladungen, die nicht Mitglied in der Jugendorganisation des Veranstalters sind, beizufügen. Der Verwendungsnachweis ist in Form von Sachberichten, die eine inhaltliche Beschreibung und Bewertung der Veranstaltungen enthalten, vorzulegen.
6.6.1
Bei Präsenzveranstaltungen müssen die Teilnehmenden ihre Teilnahme an der Veranstaltung durch Unterschrift bestätigt haben.
6.6.2
Bei digitalen Veranstaltungsformaten ist die erforderliche Teilnahmeliste ohne Unterschriften vorzulegen. Die Angaben in der Teilnahmeliste müssen durch den politischen Jugendverband bestätigt werden.
6.7 Die Förderung von innovativen Maßnahmen nach Nummer 2.2 erfolgt auf der Grundlage eines Förderaufrufes. Die Bewilligungsbehörde stimmt sich zuvor mit dem MS ab. Die Höhe der Zuwendung muss grundsätzlich 2 500 EUR übersteigen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 5. Februar 2021 (Nds. MBl. S. 368)