PJB-Erl,NI - Politische Jugendbildung-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der politischen Jugendbildung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der politischen Jugendbildung
Redaktionelle Abkürzung
PJB-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131

Erl. d. MS v. 5. 2. 2021 - 306.31-51 730/3-1 -

Vom 5. Februar 2021 (Nds. MBl. S. 368)

- VORIS 21131 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 PJB-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der politischen Jugendbildung
Redaktionelle Abkürzung
PJB-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Bildungsveranstaltungen der politischen Jugendbildung zur Verbreitung und Festigung des Gedankengutes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Hierunter ist eine Ordnung zu verstehen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt.

1.2 Junge Menschen sollen durch Angebote außerhalb der schulischen politischen Jugendbildung und der politischen Erwachsenenbildung für eine aktive, nachhaltige Mitarbeit an gesellschaftspolitischen Entwicklungen und demokratischen Prozessen gewonnen werden. Politische Bildungsangebote sollen dazu beitragen, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu kritikfähigen, aktiven und informierten Menschen zu fördern.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 5. Februar 2021 (Nds. MBl. S. 368)

Abschnitt 2 PJB-Erl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der politischen Jugendbildung
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131

2.1 Gefördert wird die Durchführung von Bildungsveranstaltungen in Form von z. B. Seminaren, Lehrgängen oder ähnlichen Veranstaltungen, Workshops, Veröffentlichungen, Exkursionen, Besichtigungen, Sonderveranstaltungen mit mindestens sieben Teilnehmenden. Bildungsveranstaltungen können auch in digitaler oder hybrider Form durchgeführt werden.

2.2 Gefördert werden können zusätzliche modellhafte Maßnahmen und innovative Projekte der politischen Jugendbildung. Hierzu gehören

2.2.1
auf Landesebene jugendpolitisch bedeutsame Veranstaltungen, Veröffentlichungen und wissenschaftliche Untersuchungen, die nach Thema und Gegenstand sowie Inhalt von jugendpolitischer Bedeutung sind,

2.2.2
Maßnahmen zur Erprobung zukunftsweisender Initiativen, die nach ihrer Zielvorstellung und nach Inhalt und Methode der Durchführung geeignet sind, Anregung und Anstöße zu geben,

2.2.3
internationale Zusammenarbeit.

2.3 Nicht gefördert werden Maßnahmen und Publikationen der parteiinternen Schulung und der Parteienwerbung sowie Maßnahmen und Publikationen mit agitatorischen Zielen, die insbesondere auf eine aggressive Beeinflussung auf eine bestimmte politische Anschauung ausgerichtet sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 5. Februar 2021 (Nds. MBl. S. 368)

Abschnitt 3 PJB-Erl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der politischen Jugendbildung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131

Zuwendungsempfänger sind Jugendorganisationen oder Jugendverbände der politischen Jugendbildung und aller ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen, die überregional, landesweit und dauerhaft wirken.

Der Zuwendungsempfänger muss eine landesweite Struktur mit mindestens 150 Mitgliedern und mindestens vier Untergliederungen (Ortsgruppen, Basisgruppen usw.) aufweisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 5. Februar 2021 (Nds. MBl. S. 368)

Abschnitt 4 PJB-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der politischen Jugendbildung
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Verwaltungsvorschrift
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Gliederungs-Nr.
21131

4.1 Der Zuwendungsempfänger muss die Gewähr für eine den Zielen des GG förderliche Arbeit bieten. Die Gewähr für eine den Zielen des GG förderliche Arbeit bietet eine Jugendorganisation oder ein Jugendverband, wenn sie oder er glaubhaft die Bereitschaft zeigt und darauf hinwirkt, die freiheitliche, demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes Niedersachsen im Bewusstsein zu verankern und ihr Gedankengut zu fördern. Das schließt nicht aus, an Entscheidungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen und innerhalb des Rahmens der Verfassung mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln für Änderungen der bestehenden Verhältnisse eintreten zu können, solange in solchem Gewand nicht eben diese verfassungsmäßige Grundlage infrage gestellt wird.

4.2 Die Satzung und die pädagogische Praxis der Jugendorganisation oder des Jugendverbandes müssen demokratische Strukturen aufweisen. Dazu gehört auch, dass die innerverbandliche Willensbildung demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. Bestimmte Rechtsformen der Zusammenschlüsse sind nicht vorgeschrieben. Die Wesensmerkmale einer Organisation sind jedoch so zu gestalten, dass Verantwortung geteilt und an gewählte Vertreter delegiert wird. Diese Delegation ist vom Vertrauen aller Mitglieder abhängig, mit der Folge, dass die Übertragung eines Amtes oder einer Funktion jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann und gewählte Vertreterinnen und Vertreter rechenschaftspflichtig sind.

4.3 Die Maßnahmen müssen öffentlich beworben werden, allen jungen Menschen grundsätzlich zugänglich sein und mehrheitlich von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus Niedersachsen besucht werden. Mehr als die Hälfte der Teilnehmenden soll das 12. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 27 Jahre sein.

4.4 Die Maßnahmen sollen das Prinzip des Gender Mainstreamings und die spezifischen Lebenslagen junger Menschen mit besonderem Bedarf an politischer Bildung angemessen berücksichtigen.

4.5 Der Veranstaltungsort soll in Niedersachsen, in einem benachbarten Bundesland, im angrenzenden Ausland oder in Berlin liegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 5. Februar 2021 (Nds. MBl. S. 368)