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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 PJB-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der politischen Jugendbildung
Redaktionelle Abkürzung
PJB-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131

4.1 Der Zuwendungsempfänger muss die Gewähr für eine den Zielen des GG förderliche Arbeit bieten. Die Gewähr für eine den Zielen des GG förderliche Arbeit bietet eine Jugendorganisation oder ein Jugendverband, wenn sie oder er glaubhaft die Bereitschaft zeigt und darauf hinwirkt, die freiheitliche, demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes Niedersachsen im Bewusstsein zu verankern und ihr Gedankengut zu fördern. Das schließt nicht aus, an Entscheidungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen und innerhalb des Rahmens der Verfassung mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln für Änderungen der bestehenden Verhältnisse eintreten zu können, solange in solchem Gewand nicht eben diese verfassungsmäßige Grundlage infrage gestellt wird.

4.2 Die Satzung und die pädagogische Praxis der Jugendorganisation oder des Jugendverbandes müssen demokratische Strukturen aufweisen. Dazu gehört auch, dass die innerverbandliche Willensbildung demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. Bestimmte Rechtsformen der Zusammenschlüsse sind nicht vorgeschrieben. Die Wesensmerkmale einer Organisation sind jedoch so zu gestalten, dass Verantwortung geteilt und an gewählte Vertreter delegiert wird. Diese Delegation ist vom Vertrauen aller Mitglieder abhängig, mit der Folge, dass die Übertragung eines Amtes oder einer Funktion jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann und gewählte Vertreterinnen und Vertreter rechenschaftspflichtig sind.

4.3 Die Maßnahmen müssen öffentlich beworben werden, allen jungen Menschen grundsätzlich zugänglich sein und mehrheitlich von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus Niedersachsen besucht werden. Mehr als die Hälfte der Teilnehmenden soll das 12. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 27 Jahre sein.

4.4 Die Maßnahmen sollen das Prinzip des Gender Mainstreamings und die spezifischen Lebenslagen junger Menschen mit besonderem Bedarf an politischer Bildung angemessen berücksichtigen.

4.5 Der Veranstaltungsort soll in Niedersachsen, in einem benachbarten Bundesland, im angrenzenden Ausland oder in Berlin liegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 5. Februar 2021 (Nds. MBl. S. 368)