Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 25.02.2021, Az.: 3 A 261/20
Abschiebungshindernis; Corona-Pandemie; Flut; humanitäre Lage; Sudan; Überschwemmung
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 25.02.2021
- Aktenzeichen
- 3 A 261/20
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2021, 70810
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 60 Abs 5 AufenthG
- § 60 Abs 7 S 1 AufenthG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Auch unter Berücksichtigung der schweren Überschwemmungen im Jahr 2020 und den Auswirkungen der Corona-Pandemie rechtfertigt die humanitäre Gesamtsituation im Sudan derzeit weder in wirtschaftlicher Hinsicht, noch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage die Annahme eines generellen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für nicht vulnerable Personen.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des festzusetzenden Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger, eigenen Angaben zufolge sudanesischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 07.03.2018 aus Italien auf dem Landweg, ihm unbekannte sonstige Länder und schließlich aus den Niederlanden kommend in das Bundesgebiet ein und beantragte am 22.03.2018 Asyl.
Zur Begründung gab er bei seiner persönlichen Anhörung durch das für die Beklagte handelnde Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 05.04.2018 im Wesentlichen an:
Er gehöre zum afrikanischen Stamm der Berti, der hauptsächlich im Nord-Darfur siedle. Seit seinem 7. Lebensjahr bis zu seiner Flucht aus dem Sudan am 15.02.2014 habe er in Omdurman gelebt, zuletzt mit seiner Mutter, seinem Bruder sowie seiner Ehefrau. Außerdem lebe seine Großfamilie dort. Er sei von März 2014 bis Mitte August 2017 in Libyen gewesen, danach etwa 1,5 Monate in Italien und in Holland vom 29.09.2017 bis zu seiner Einreise nach Deutschland. Im Sudan habe er nach seinem Schulbesuch als Aushilfe in einer Fabrik, als fliegender Händler auf dem Markt und auch als Schuhputzer gearbeitet. Sein Problem („die Sache“) habe am „29.09.2013“ angefangen. Wegen der Erhöhung der Benzinpreise seien die Leute auf die Straße gegangen, sein Nachbar Alam sei bei einer solchen Demonstration erschossen worden. Bei seiner Beerdigung hätten sie gesungen und gegen die Regierung skandiert. Dann sei die Polizei gekommen und habe auch geschossen. Er sei festgenommen, in einen Gefangenentransporter gesteckt und zur Polizeistation gebracht worden, wo er geschlagen und einen Tag lang festgehalten worden sei.
Am „27.09.2013“ sei er von der Arbeit gekommen und ein zweites Mal zusammen mit Demonstranten, die sich ebenfalls auf der Straße befunden hätten, festgenommen worden; sie hätten ihn in Bahri verhört und 5 Tage lang geschlagen. Dann sei jemand gekommen, der ihm Essen gebracht und ihn befragt habe. 2 Tage später seien wieder diejenigen gekommen, die ihn geschlagen hätten. Am 23.10. hätten sie versucht, ihn bei einer Polizeistation abzugeben, die ihn jedoch nicht aufgenommen habe, weil er so zerschunden ausgesehen habe, so dass sie ihn ins Gefängnis zurückgebracht hätten. Schließlich hätten sie ihn am 24.10.2013 unter Auflagen entlassen. Er habe blaue und rote Flecken gehabt sowie Beulen, aber nicht geblutet. Er habe den Meldeauflagen 2 Mal entsprochen, habe sich dann aber auch aus Furcht, dass der Geheimdienst ihn noch einmal abhole, kurz vor dem dritten Meldetermin (ab Mitte November 2013 bis zum 15.02.2014 in Omdurman) bei einem Freund versteckt. Der Geheimdienst sei mehrfach zu ihm nach Hause gekommen und habe nachgefragt, weshalb er sich nicht mehr bei den Behörden gemeldet habe. Als sie schließlich (am 17.11.2013) seinen Bruder mitgenommen und am selben Tag wieder freigelassen hätten, habe ihm ein Freund geraten nach Libyen zu gehen, weil er im Sudan nicht mehr arbeiten könne. Er sei dann aus Furcht vor den Sicherheitsbehörden nach Libyen geflohen. Auf die Nachfrage, wie es sich erkläre, dass er einerseits vom 27.09.2013 als dem Beginn seiner Probleme, andererseits aber davongesprochen habe, an diesem Tag zum zweiten Mal festgenommen worden zu sein, erklärte der Kläger, er habe zunächst vom 24. oder 25.09.2013 gesprochen und müsse falsch verstanden worden sein. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, auch weil er fürchte, sie werde vom Geheimdienst überwacht. Der Geheimdiensthabe sei zuletzt am 15.12.2013 bei ihm zuhause gewesen und habe nach ihm gefragt.
Nach einem zuvor wegen Nichteinhaltung der Überstellungsfrist gescheiterten sog. Dublin-Verfahren lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 15.06.2020 den Asylantrag, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus (Regelungen Nr. 1 - 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Nr. 4), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in den Sudan an (Nr. 5). Zudem ordnete es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, zwar sei der Klägers vorverfolgt ausgereist. Mit Blick auf die zwischenzeitlichen tiefgreifenden politischen Veränderungen im Sudan, sprächen jedoch nunmehr stichhaltige Gründe dagegen, dass ihm bei einer Rückkehr in den Sudan erneut mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen würden.
Mit der dagegen am 24.06.2020 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend:
Nach der überzeugenden Argumentation des VG Hannover z.B. im Urteil vom 30.09.3030 – 5 A 2783/17 – sei auch in seinem Fall aufgrund der schweren Fluten im Sudan und der dadurch bedingten weiteren Verschlechterung der katastrophalen wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Lage im Sudan ein Abschiebungsverbot festzustellen, da er sein Existenzminimum nicht sicherstellen könne.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 15.06.2020 zu verpflichten, ihm Flüchtlingsschutz, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 S. 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte verteidigt ihre Entscheidung und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs der Beklagten (VV) sowie auf die in das Verfahren eingeführte Liste der Erkenntnismittel Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die das Gericht trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden konnte, da es in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder den geltend gemachten Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus noch darauf, dass zu seinen Gunsten mit Blick auf den Sudan Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt werden.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen stellt das Gericht zunächst fest, dass es den zutreffenden, die entscheidungstragenden Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Ausführungen des Bundesamts im angegriffenen Bescheid folgt und hierauf gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug nimmt. Auch nach der maßgeblichen gegenwärtigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylG) kann insbesondere nicht angenommen werden, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Sudan, den er nach eigenen Angaben bereits im Februar 2014 verlassen hat, politische Verfolgung im Sinne von § 3 ff AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG droht.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG vom Staat bzw. von Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder aber von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob im Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird zudem nicht zuerkannt, wenn im Herkunftsland eine interne Schutzmöglichkeit besteht, § 3e AsylG. |
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Nach diesen Grundsätzen hat das Bundesamt zu Recht angenommen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Sudan nicht mit einer Verfolgung zu rechnen hat. Das Gericht hat sich nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen können, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Angaben, insbesondere zu der angeblich erlittenen und mit Folter verbundenen zweiten Inhaftierung bis zum 24.10.2013 spricht, dass die beim Bundesamt angegebenen Daten zu den behaupteten Verhaftungen nicht richtig sein können (die zweite Verhaftung soll am 27.09.2013 gewesen sein, nach der ersten Festnahme am 29.09.2013), er den Verlauf und Dauer der zweiten Inhaftierung nur oberflächlich geschildert (von der nach den angegebenen Daten knapp einen Monat dauernden Zeit hat der Kläger lediglich Ereignisse während der ersten 7 und der beiden letzten Tagen pauschal umrissen) und schließlich seine Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht nur nicht präzisiert, sondern variiert und gesteigert hat. Er hat auch auf entsprechende Vorhalte des Gerichts nicht angeben können, wann er zum ersten Mal verhaftet worden ist. Er hat den angeblichen Versuch, ihn bei einer Polizeistation abzuliefern, in der der mündlichen Verhandlung nicht mehr erwähnt und stattdessen davon gesprochen, dass er zwei Tage vor seiner Entlassung aus dem Gefängnis wegen verschlechterten Gesundheitszustands in ein Krankenhaus gebracht worden sei. Letzteres wird auch deshalb als Steigerung gewertet, weil der Kläger nunmehr zu seinem Gesundheitszustand, den er vormals nur unter Hinweis auf äußerlich erkennbare Folgen von Schlägen beschriebenen hat, auch angegeben hat, er habe „nicht mehr laufen“ können. Dass ihm in diesem Zustand im Krankenhaus die Behandlung verweigert worden sein soll, ist außerdem unwahrscheinlich. Das muss hier jedoch nicht weiter vertieft werden.
Eine andere Beurteilung ergäbe sich auch dann nicht, wenn mit Blick auf den Kern des Vorbringens des Klägers - die angeblich erlittene Haft - angenommen würde, dass er unter Foltereinwirkung - wahrheitswidrig - eingestanden hat, die Opposition unterstützt, im September 2013 an einer Demonstration teilgenommen und später gegen Meldeauflagen verstoßen hat und vom Geheimdienst gesucht worden ist, bevor er im Februar 2014 illegal ausgereist ist. |
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Im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger wegen der von ihm geschilderten (angeblichen) Vorverfolgung als angeblicher Regimegegner mit zumindest beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr gefährdet wäre, erneut in das Visier sudanesischer Sicherheitsorgane zu geraten und als politischer Gegner angesehen und verfolgt zu werden.
Eine zugunsten des Klägers angenommene Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU, seine Furcht vor Verfolgung sei (weiterhin) begründet, wäre durch die nach der Ausreise des Klägers eingetretenen Ereignisse, die zum Sturz des damaligen Staatspräsidenten und zur Bildung einer neuen Regierung geführt haben, stichhaltig widerlegt. Angesichts der erheblichen Umgestaltungen des Staatsapparats und der wesentlich geänderten Zielsetzung staatlichen Handelns im Sudan kann angenommen werden, dass gegenwärtig und auch auf absehbare Zukunft keine Gefährdung des Klägers mehr besteht. |
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Auch wenn noch nicht festgestellt werden kann, dass der vereinbarte Wandel im Sudan bereits vollendet und insbesondere der unter al-Bashir überbordend aufgeblähte Sicherheitsapparat so umgestaltet und strukturiert worden ist, dass eine Rückkehr zu einem eher gewaltbasierten Überwachungsstaat ausgeschlossen erscheint, kann angenommen werden, dass die altern Machtstrukturen nicht mehr in einer Weise wirksam sind, dass der Kläger dadurch gefährdet wäre.
Unbestritten gibt es im Sudan weiterhin gewaltsame Auseinandersetzungen, insbesondere Stammesfehden und interkommunale Konflikte, sowie auch Gewaltanwendungen unter Beteiligung staatlicher Organisationen. Insbesondere die Schnellen Unterstützungskräften (RSF), eine von ehemaligen Dschandschawid aus Darfur dominierte paramilitärische Kraft, fallen insbesondere im Gebiet der darfurischen Bundesstaaten auch weiterhin durch Gewaltexzesse auf. Selbst die Umformung des Sicherheitsapparats verläuft nicht ohne gelegentlich gewaltsam ausgetragene Konflikte. Soweit es zu Gewaltexzessen der RSF im Juni 2019 gekommen ist (vgl. https://www.hrw.org/report/2019/11/17/they-were-shouting-kill-them/sudans-violent-crackdown-protesters-khartoum), waren sie Teil der Auseinandersetzungen um die Machtfrage und haben vor dem schließlich am 17.08.2019 geschlossenen Abkommen zur Teilung der Macht stattgefunden. |
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Mit dem Abbau des Überwachungs- und Verfolgungsapparats einher geht, dass auch die mit militärischen Mitteln ausgetragenen Kämpfe zwischen einigen Rebellengruppen und dem sudanesischen Militär im Wesentlichen durch das am 03.10.2020 in Juba unterzeichnete Friedensabkommen ein Ende gefunden haben. Allerdings hat es auch in der Folgezeit Gewaltausbrüche und insbesondere im Gebiet des Darfur weiterhin Stammesfehden und gewaltsame Zusammenstößen auch im Ostsudan gegeben (vgl. dazu den jüngsten Bericht vom 01.12.2020 des Leiters der Integrierten Mission der Vereinten Nationen zur Unterstützung des demokratischen Übergangs in Sudan (United Nations Integrated Transition Assistance Mission in the Sudan, im Folgenden: UNITAMS) (https://unitams.unmissions.org/sites/default/files/s_2020_1155_e.pdf; Übersetzung aus dem Englischen nach www.deepL.de). Demgemäß besteht auch aus Sicht der Regierung keine Veranlassung mehr, die vormals noch vom NISS praktizierte möglichst engmaschige Überwachung der Bevölkerung fortzusetzen, um zu verhindern, dass aus der Bevölkerung oppositionelle Kämpfer unterstützt werden.
Weiterhin kann auch nicht angenommen werden, dass die Befragung zurückkehrender Sudanesen durch die Grenzpolizei bzw. der GIS (vormals NISS) stets oder zumindest mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit menschenrechtlich verbotenen Mitteln durchgeführt wird. Das Auswärtige Amt hat bereits im Lagebericht von 2018 mitgeteilt, ihm sei trotz der zunehmenden Zahl von insgesamt (264 und 523=) 787 Rückkehrfälle, die überwiegend über freiwillige Rückkehrprogramme der Internationalen Organisation für Migration (IOM) aus Europa und auch aus Libyen organisiert wurden, aber auch im Zuge von 36 nicht-freiwilligen Rückführungsfällen kein Fall bekannt geworden, in dem allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland zu Repressionsmaßnahmen geführt hätte (vgl. ferner Auskunft des Auswärtigen Amt vom 17.10.2018 an das VG Braunschweig). Auch wenn das Ziel der Befragung darauf gerichtet sein wird festzustellen, ob die Rückgeführten – wie auch immer - gefährlich sein könnten, kann mangels entsprechender Erkenntnisse nicht angenommen werden, jedem Rückkehrer werde umstandslos unterstellt, noch gegenwärtig ein verfolgungswürdiger Feind zu sein. Dagegen sprechen schon die seit einigen Jahren – selbstverständlich auch im eigenen Interesse - unternommenen Bemühungen des sudanesischen Regimes, den Friedensprozess im Land, z. B. auch durch die Gewährung von Amnestien zu fördern. Schon dem vormaligen Regime war bewusst, dass auch Armutsmigration stattfindet und unterstützt sie sogar, selbst wenn sie - wie regelmäßig in Europa - mit der Stellung eines Asylantrags verbunden ist. Da nach der Erkenntnislage anzunehmen ist, dass auch im Landesinneren willkürliche Übergriffe und grundlose Verdächtigungen sowie menschenrechtswidrige Übergriffe bereits erheblich zurückgegangen sind und weiter zurückgehen werden, weil auch der Sicherheitsapparat unter neuer Führung steht und auch im Eigeninteresse dem Ziel der Übergangsregierung verpflichtet ist, den Sudan zu stabilisieren und westlichen Vorstellungen von geordneter Staatlichkeit anzunähern, um die erhoffte finanzielle Unterstützung durch ausländische Kreditgeber nicht zu gefährden, wird dies erst recht bei den Befragungen von Rückkehrern der Fall sein. Vor diesem Hintergrund dürfte selbst eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise eher unwahrscheinlich sein.
Auch die Hilfsanträge des Klägers sind nicht begründet. Aus den bereits zu § 3 AsylG genannten Gründen bestehen insbesondere keine rechtlichen Bedenken gegen die auch nach den aktuellen Erkenntnissen zutreffende Annahme des Bundesamts, dass der Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG nicht beanspruchen kann.
Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf sein Herkunftsland nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 – EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Das aus dieser Vorschrift folgende Verbot setzt voraus, dass es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Zielstaat einer Abschiebung einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 36; Nds. OVG, Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris, Rn. 79 ff., m.w.N.). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen (Nds. OVG, Beschluss vom 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, juris, Rn. 7). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Art. 3 EMRK enthält weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR <GK>, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, Rn. 249; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 10). Demgemäß kann auch die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung, ob schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebungszielstaat, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf die Unfähigkeit des Staates zurückzuführen sind, durch Natur-Ereignisse entstandene Probleme wesentlich abzumildern, nur in ganz besonderen ganz besonderen Ausnahmefällen zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen. Das kann nur angenommen werden, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 und 11449/07 [Sufi und Elmi v. United Kingdom] –, HUDOC, Rn. 282; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 25; Nds. OVG, Urteil vom 24.09.2019 – 9 LB 136/19 –, juris, Rn. 110 m. w. N). Insoweit muss bei der Beurteilung in erster Linie auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden. Dies gilt hier umso mehr als die unmittelbar oder mittelbar durch Naturkatastrophen, wie z.B. Überflutungen, hervorgerufenen Beeinträchtigungen und Gefährdungen sich naturgemäß nicht überall gleich auswirken werde. Demgemäß kann auch die Beurteilung, ob Schutz vor einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zu gewähren ist, weil die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht, bei solchen "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen im Zielstaat nur bestehen, wenn die humanitären Gründe insbesondere mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung gegen die Abschiebung "zwingend" sind (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 – juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 – juris, Rn. 25). Dabei sind nicht nur die individuellen Umstände, wie etwa Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Volkszugehörigkeit, familiären und freundschaftlichen Verbindungen, Vermögensverhältnissen, (Aus-)Bildungsstand und anderen auf dem Arbeitsmarkt nützlichen Eigenschaften des Betroffenen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 23.03.2020 – 2 A 357/19 – juris, Rn. 11), sondern auch die Bemühungen seines Herkunftsstaates oder anderer Einrichtungen zu berücksichtigen, einer allgemein bestehenden Gefahrenlage entgegenzuwirken (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 − 8319/07, Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 618, Rn. 213). Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist zwar keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 23.08.2018 – 1 B 42.18 – juris, Rn. 13). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen jedoch ein gewisses „Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR <GK>, Urteil vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; Urteil vom 28.06.2011 − 8319/07, Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 618; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 - C-578/16 PPU, C.K. u.a. - Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn die betroffene Person ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45/18 –, juris; Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim - Rn. 89 ff. und - C-163/17, Jawo - Rn. 90 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 – juris, Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 23.08.2018 – 1 B 42.18 – juris, Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 17.12.2020 – 13a B 19.34211 –, juris, Rn. 17; zum Ganzen auch Berlit, jurisPR-BVerwG 24/2019, Anm. 5).
Nach diesen Maßstäben ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, der Kläger sei bei einer Rückkehr in sein Heimatland der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt, die zwingend gegen seine Rückkehr in sein Heimatland spricht.
Im Urteil vom 30.09.2020 - 3 A 162/20 – hat das erkennende Gericht zur wirtschaftlichen Lage und zur Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung im Sudan u.a. ausgeführt:
„Zwar ist die soziale Krise im Sudan, die sich nach der Ankündigung von deutlichen Preiserhöhungen u. a. für Grundnahrungsmittel im Dezember 2018 zu den sog. Hungeraufständen gesteigert und letztlich den Umsturz herbeigeführt hat, nicht beseitigt. Vielmehr muss angenommen werden, dass sie durch die hohe Inflation sowie wirtschaftliche Schwierigkeiten eher angewachsen ist, wobei auch durch die Corona-Pandemie sowie Naturkatstrophen (Heuschreckenplage und Überflutungen) einen nicht unerheblichen Anteil haben. Die Nahrungsmittelversorgung ist im Sudan demgemäß nicht immer und überall vollständig gewährleistet und insbesondere vulnerable Bevölkerungsgruppen sind auf internationale Hilfe besonders angewiesen. Das betrifft hauptsächlich Schwangere und Kinder, die 1,1 Mio. Flüchtlinge und Migranten aus anderen Staaten und weitere 1,9 Mio. Binnenvertriebene. Das Auswärtige Amt berichtet, das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) schätze, dass inzwischen gegenüber 5,5 Millionen Anfang 2018 nunmehr 9,3 Millionen Menschen zu „people in need“ gezählt werden müssen. Diese massive Steigerung sei Ausdruck der zunehmenden wirtschaftlichen Herausforderungen, unter denen insbesondere die erwähnten Randgruppen leiden würden (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan vom 28.06.2020, S. 6). Offenbar hieran anknüpfend führt das Auswärtige Amt in seinen Lageberichten vom 06.11.2017 (S. 6) und vom 28.06.2020 (S. 8) auch aus, die Versorgungslage sei in großen Teilen des Landes kritisch und selbst in Khartum, wo ein recht gutes Warenangebot existiere, seien die über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehenden Güter für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. Soweit es darüber hinaus meint, mehr als die Hälfte der sudanesischen Bevölkerung könne ihren täglichen Kalorienbedarf nicht mehr aus eigener Kraft decken (Lagebericht 2019, S. 31 f; Lagebericht 2020, S. 25), lässt diese angesichts anderer Berichte auch zumindest missverständliche Einschätzung jedoch nicht den Schluss zu, die Hälfte der sudanesischen Bevölkerung sei real gefährdet, demnächst zu verhungern. Dem Gericht sind Meldungen nicht bekannt, dass die Nahrungsmittelversorgung so knapp wäre, dass eine konkrete Gefährdung nicht vulnerabler Personen angenommen werden könnte. Die gegenwärtige Regierung steuert der Krise unterstützt durch finanzielle Hilfen aus dem Ausland entgegen. Die vor den sog. Hungeraufständen angekündigten Preiserhöhungen für Nahrungsmittgel sind zunächst nicht bzw. vergleichsweise moderat realisiert worden. Die neue Regierung hat u.a. kostenlose Schulmalzeiten eingeführt und die Mindestlöhne deutlich erhöht (vgl. dazu etwa den Bericht vom 26.05.2020 https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/sudan-this-week-s-news-in-brief-12; Abfrage vom 24.06.2020). Außerdem hat sie erklärt, dass sie beabsichtige, die Unterstützung armer Menschen dadurch zu verbessern, dass sie anstelle von subventionierten Waren, die nicht selten ins Ausland verbracht (und die Armen nicht erreichen) würden, Bargeld erhalten und die Subventionen für die Weizen und Kochgas-Subvention beizubehalten sowie lediglich die Brennstoffsubventionen schrittweise zu kürzen (vgl. dazu den Beitrag in der in Paris herausgegebenen Sudan Tribun vom 13.01.2020, https://www.sudantibune.com/spip.php?article68848, Abfrage vom 15.01.2020; https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/cash-support-project-kicks-off-in-sudan vom 15.06.2020, Abfrage 24.06.2020). Die zugesagte direkte finanzielle Unterstützung hat die Regierung einem Presse-Bericht zufolge mittlerweile eingeleitet mit dem Ziel, dass Ende des Jahres 2020 alle bedürftigen Familien davon profitieren werden (vgl. dazu https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/cash-support-project-kicks-off-in-sudan vom 15.06.2020; Abfrage vom 24.06.2020). Die EU als solche (vgl. dazu etwa die Berichte in der Sudan Tribune vom 01.03.2020, https://www.sudantribune.com/spip.php?article69046 und 23.06.2020 https://www.sudantribune.com/spip.php?article69506) sowie die als „Freunde des Sudan“ organisierten Geberländer, die sich zuletzt am 25.06.2020 auf der von Deutschland organisierten Geberkonferenz (informativ dazu den Kommentar: https://dgap.org/sites/default/files/article_pdfs/dgap-kommentar-2020-15-de.pdf) zu weiteren Leistungen im Umfang von 1,8 Milliarden US-Dollar (1,6 Milliarden Euro) verständigt haben (vgl. dazu die Berichte vom 25.06.2020 https://www.sudantribune.com/spip.php?article69516 und https://www.deutschlandfunk.de/berlin-internationale-geberkonferenz-sagt-dem-sudan.2932.de.html?drn:news_id=1144984), unterstützen die gegenwärtige Regierung darin, auch die Nahrungsmittelversorgung sicher zu stellen (vgl. dazu ferner den OCHA-Bericht (Situation-Report) zum Sudan mit Stand 27.09.2020, https://reports.unocha.org/en/country/sudan/; Abfrage vom 28.09.2020). Am 27.09.2020 haben die EU und die Weltbank mit der sudanesischen Regierung ein Partnerschaftsabkommen geschlossen, mit dessen Hilfe die von den Geberländern zugesagten 110 Millionen US-Dollar zur Unterstützung des sudanischen Programms zur Familienunterstützung (Sudan Family Support Programme) verwaltet werden sollen (https://sudantribune.com/spip.php?article69872, Abfrage am 28.09.2020).“
Daran ist im Wesentlichen auch für die Gegenwart festzuhalten. Soweit das VG Hannover (etwa im Urteil vom 30.09.2020 - 5 A 2783/17 – juris, Rn. 48 -60) und mit ihm auch verschiedene andere Einzelrichter/innen (auch des VG Braunschweig, z.B. in den Urteilen vom 12.11.2020 - 3 A 496/17 - und 10.02.2021 – 3 A 75718 -) die Auffassung vertreten, im Zuge der Überschwemmungen im Jahr 2020 und der dadurch eingetretenen Folgeprobleme sei bei der gebotenen Gesamtbetrachtung eine Abschiebung nach § 60 Abs. 5 AufenthG unzumutbar geworden, folgt der Unterzeichner dem im Allgemeinen und auch für diesen Einzelfall nicht.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass auch in den genannten Entscheidungen (insbes. auch des VG Hannover, a.a.O.), auf die insoweit ergänzend verwiesen wird, die Auffassung vertreten wird, dass ohne die im Juli einsetzenden und etwa bis Mitte September 2020 dauernden Regenfälle die Gefährdungsschwelle für eine existenzielle Bedrohung im Allgemeinen nicht überschritten worden ist. Die Überflutungen und die damit zusammenhängenden Folgeprobleme rechtfertigen es nach der Auffassung des Unterzeichners jedenfalls gegenwärtig nicht, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine reale Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr anzunehmen. Sie begründen weiterhin keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er bei seiner Rückkehr tatsächlich Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein, weil sein Existenzminimum nicht gesichert wäre.
Die sozioökonomische und humanitäre Lage im Sudan ist allerdings nicht besser, sondern schlechter geworden. Dazu führt der Leiter von UNITAMS in seinem bereits zitierten jüngsten Bericht vom 01.12.2020 (https://unitams.unmissions.org/sites/default/files/s_2020_1155_e.pdf; Übersetzung aus dem Englischen nach www.deepL.de) auch unter Berücksichtigung der Flutfolgen im Wesentlichen aus:
Die wirtschaftliche Lage im Sudan sei nach wie vor „katastrophal“ und der Bedarf an humanitärer Hilfe sei aufgrund der Wirtschaftskrise, der unsicheren Ernährungslage, schwerer Überschwemmungen, Krankheitsausbrüchen, Gewalt zwischen den Gemeinschaften und anhaltender Vertreibung weiter angestiegen. Pandemiebedingte Einschränkungen des öffentlichen Lebens (Lockdowns) hätten zu einem starken Rückgang der wirtschaftlichen Aktivität, einer Senkung des Bruttoinlandsprodukts und dem Verlust von etwa 42 Prozent der Steuereinnahmen geführt. In den Städten habe sich die Pandemie auch negativ auf den großen informellen Wirtschaftssektor ausgewirkt und die prekäre Situation von Tagelöhnern, insbesondere von Frauen, die mit der Armut zu kämpfen haben, verschärft. Die jährliche Inflationsrate habe getrieben von gestiegenen Lebensmittel- und Transportkosten im September einen Rekordwert von 212,29 Prozent, nach 166,83 Prozent im August erreicht. Am 10. September habe das sich verschlechternde Wirtschaftsklima die Behörden veranlasst, den wirtschaftlichen Notstand auszurufen. Eine Rekordzahl von Menschen habe von Juni bis September 2020 dringende humanitäre Hilfe in den Bereichen Ernährung und Lebensunterhalt benötigt; schätzungsweise 9,6 Millionen Menschen - 21 Prozent der Bevölkerung – seien von akuter Ernährungsunsicherheit oder schlimmer betroffen. Daneben gebe es etwa 15,9 Millionen Menschen, die über ein Minimum an ausreichender Nahrung verfügen, aber nicht in der Lage sind, sich einige wichtige Ausgaben ohne Stressbewältigungsstrategien leisten können. Zu dieser Entwicklung hätten auch die schlimmsten Überschwemmungen beigetragen, die das Land seit 1988 erlebt habe. Mindestens 16 Bundesstaaten hätten Wasserstände gehabt, wie sie seit fast einem Jahrhundert nicht mehr aufgetreten waren. Bis Oktober seien fast 900.000 Menschen in allen 18 Bundesstaaten betroffen und mehr als 170.000 Häuser zerstört oder beschädigt worden. 559 Schulen, mehr als 2.600 Gesundheitseinrichtungen und mehr als 1.800 Wasserquellen seien beschädigt worden. Von den Überschwemmungen seien 2.988.445 Menschen in fast 600.000 landwirtschaftlichen und Viehzüchter-Haushalten betroffen worden, von denen 42 Prozent der Haushalte von Frauen geführt wurden. Etwa 2,2 Millionen Hektar Land seien in 15 Bundesstaaten überflutet worden, was 26,8 Prozent der kultivierten Flächen entspreche, und 108.000 Stück Vieh von 20.521 Haushalten seien verloren gegangen. Am stärksten betroffen seien die Staaten Nord, Nord-Darfur, Khartum, Blauer Nil, West-Darfur und Sennar.
Von Juni bis September 2020 habe eine Rekordzahl von Menschen dringende humanitäre Hilfe in den Bereichen Ernährung und Lebensunterhalt benötigt; schätzungsweise 9,6 Millionen Menschen - 21 Prozent der Bevölkerung – hätten sich in einem Zustand akuter Ernährungsunsicherheit oder schlimmer befunden.
Allerdings hätten die betroffenen Menschen auch Unterstützung erfahren und sei seit Anfang des Jahres (2020) an über acht Millionen Menschen in irgendeiner Form Hilfe geleistet worden. Im ganzen Land hätten zwischen Juli und September 2020 etwa 3,68 Millionen Menschen humanitäre Hilfe erhalten. Insgesamt 2,5 Millionen Menschen hätten Nahrungsmittel- und Lebensunterhaltshilfe erhalten, 1,44 Millionen Menschen Unterstützung in den Bereichen Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene. Ferner hätten 1,13 Millionen Menschen Unterstützung im Bereich Bildung und 708.000 Menschen hätten Gesundheitsdienste erhalten. 29.000 Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt seien versorgt worden. Auch Kinder hätten wichtige Ernährungs- und Schutzhilfe erhalten. Die humanitäre Gemeinschaft habe die Übergangsregierung auch bei der Flutbekämpfung unterstützt und dabei fast 400.000 (flutbetroffene) Menschen mit Hilfe erreicht. Insgesamt hätten 170.000 Menschen Notunterkünfte und andere Hilfsgüter erhalten. Vor der Regenzeit hätten die Vereinten Nationen und ihre Partner Vorräte angelegt, um die Hilfslieferungen für bis zu 250.000 Menschen zu erleichtern. Im Zuge der Hilfsmaßnahmen hätten 43 Partner den von den Überschwemmungen betroffenen Menschen Nahrungsmittel, Notunterkünfte, andere Hilfsgüter sowie Wasser, sanitäre Einrichtungen und Hygieneartikel zur Verfügung gestellt. Israel habe kurz nach der am 23.10.2020 begonnenen Normalisierung ein Hilfspaket von 5 Millionen Dollar für den Sudan zugesagt und die Vereinigten Arabischen Emirate in einem mit der Ankündigung abgestimmten Schritt 67.000 Tonnen Weizen geliefert. Die mit Hilfe des Welternährungsprogramms bereits Ende September begonnene ersten Pilotphase des Sudan Family Support Programms, in der zunächst 20.000 Familien in und um Khartum unterstützt würden, sei durch weitere mittelzusagen abgesichert worden und werde sich an 11.800.000 Menschen in den Bundesstaaten Khartum, Rotes Meer, Süd-Darfur und Kassala wende und ihnen ein quasi universelles Grundeinkommen in Form von Geldtransfers zur Verfügung stellen, das die sozialen Auswirkungen der wirtschaftlichen Reformagenda der Regierung abmildern solle. Dieses Programm solle sechs Monate lang 5 US-Dollar pro Person und Monat bereitstellen, wobei jedoch die Nettozahlungen, die an die Begünstigten in der Landeswährung geleistet werden, vom Wechselkurs abhingen, was die Notwendigkeit einer Wechselkursreform unterstreiche und weitere Unterstützung erfordere. Die bisher geleistete humanitäre Hilfe erreiche nicht die 15,9 Millionen Menschen, die über ein Minimum an ausreichender Nahrung verfügen, aber nicht in der Lage seien, sich einige wichtige Ausgaben ohne Stressbewältigungsstrategien leisten zu können.
Nicht zuletzt angesichts der Bemühungen der sudanesischen Regierung und der sie auch finanziell unterstützenden internationalen Gemeinschaft kann die Gesamtsituation im Sudan nach Auffassung des Unterzeichners auch gegenwärtig nicht als so schlecht beurteilt werden, dass zu Gunsten des Klägers ein aus Art. 3 EMRK abgeleitetes Abschiebungsverbot angenommen werden müsste.
Viel spricht dafür, der Kläger im Sudan sein Existenzminimum bereits durch eigene Arbeit und sei es als Tagelöhner wird sichern können. Der jetzt 35 Jahre alte Kläger ist gesund und arbeitsfähig. Er zählt nicht zum Kreis der sog. vulnerablen Personen und hat es auch in Vergangenheit vermocht, in dem ihm bereits bekannten urbanen Ballungszentrum des Großraums Omdurman-Khartum seinen Lebensunterhalt als Händler, Schuhverkäufer oder Schuhputzer durch eigene Arbeit sicherzustellen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte, dass ihm dies wegen der allerdings schlechteren Wirtschaftslage nicht mehr möglich wäre, liegen nicht vor.
Nach der vorliegenden Erkenntnislage kann er zur Sicherung seines Existenzminimums erforderlichenfalls auch die Unterstützung des sudanesischen Secretariat for Sudanese Working Abroad in Anspruch nehmen, das auch abgeschobenen Asylantragstellern Unterstützung bietet. Dabei arbeitet die sudanesische Regierung auch mit der Intentionalen Organisation für Migration (IOM) zusammen, um den abgeschobenen Arbeitsmigranten die Reintegration zu erleichtern (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 03.08.2018, S. 27; vgl. ferner Home Office, Country Policy and Information Note Sudan: Rejected asylum seekers, August 2017, S. 9 und 11 zu 6.). Schließlich spricht nichts dagegen, dass es ihm bei seiner Rückkehr an seinen früheren Wohnort auch gelingen kann, den Kontakt zum Rest seiner Großfamilie aufzunehmen und erforderlichenfalls auch deren Unterstützung zu erbitten, die ihm nach Landessitte nach Möglichkeit auch gewährt werden wird. Nachdem er seine Ehefrau – wie er selbst angegeben hat – zu deren Vater zurückgeschickt hat, wird er an der Sicherung seines eigenen Existenzminimums auch nicht durch ihr gegenüber bestehende Unterhaltslasten gehindert sein.
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Sudan von Obdachlosigkeit bedroht ist. Er hat dazu Konkretes nicht vorgetragen. Dass die vormals von ihm und seiner Familie genutzte Mietwohnung nicht mehr zur Verfügung stünde, hätte er mit einiger Wahrscheinlichkeit in Erfahrung bringen können. Die von ihm weiterhin behauptete Kontaktlosigkeit zu seiner Familie nimmt ihm das Gericht nicht ab. Selbst wenn Sie bestünde, wäre eine drohende Obdachlosigkeit nicht feststellbar. In der für die Rückkehrprognose zu ziehenden Stadt Omdurman, in der der Kläger vor seiner Ausreise jahrelang gelebt hat, lässt sich gegenwärtig nicht feststellen, dass nennenswerte Teile der Bevölkerung von Obdachlosigkeit betroffen sind. In der westlich an die Hauptstadt Khartum angrenzenden Stadt Omdurman, in der etwa 2,8 Million Menschen leben (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Omdurman), sind zwar in nicht geringem Umfang Häuser in Mitleidenschaft gezogen worden; die von OCHA erstellte Auflistung der 2020 entstandenen Schäden weist für Omdurman 5.000 vollständig und 3.000 teilweise beschädigte Häuser von 8.000 betroffenen Haushalten mit insgesamt 40.000 Personen auf (vgl. https://data.humdata.org/dataset/sudan-flood-affected-areas-2020 mit der dort zum Download bereitgestellten Tabelle sudan_floods_affected_localities_10nov2020_hxlXLSX,Abfrage am 24.02.2021). Da die Gebäude nicht selten in Lehmbauweise errichtet sind, wird sich die Anzahl der verfügbaren Unterkünfte mittlerweile jedoch wieder jedenfalls so weitgehend erhöht haben, dass auch der Kläger eine Unterkunft finden wird, und sei es bei dem Freund, bei dem er sich schon Monate vor seiner Ausreise versteckt gehalten hat.
Schließlich liegen auch keine Gründe für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Der Kläger ist weder krank noch konkret von einer schweren Erkrankung bedroht.
Ob das allgemeine Risiko, bei einer Rückkehr in den Sudan an Covid-19 zu erkranken, oder eine durch Mücken oder auf sonstige Weise übertragenen schwere sonstige Erkrankung zu erleiden, überhaupt zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG führen kann, muss hier nicht entschieden werden. Immerhin müsste in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass die genannten Infektionsrisiken allgemeine Gefahr darstellen, die im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots grundsätzlich nicht rechtfertigen können (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 28.07.2020 – 38 L 349/20 A –, juris, Rn. 15 m.w.N.; VG Ansbach, Urteil vom 15.06.2020 – AN 17 K 20.50046 –, juris, Rn. 25). Gemäß § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, (lediglich) bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Mangels einer derartigen Anordnung kann die Sperrwirkung nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke bestünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 -10 C 43.07 -, juris, Rn. 32). Eine Durchbrechung der Sperrwirkung kommt nur in Betracht, wenn eine extreme Gefahrenlage in dem Maße vorliegt, dass die Abschiebung den Betroffenen „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausliefern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2/01 – juris, Rn. 9). Die Annahme einer derart extremen Gefahrensituation setzt wiederum voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 -, juris, Rn. 20).
Das ist angesichts der Tatsache, dass der Sudan ca. 45 Mio. Einwohner hat (vgl. dazu die Schätzungen https://de.statista.com/statistik/daten/studie/326719/umfrage/gesamtbevoelkerung-des-sudan; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/su.html; Abfrage 24.06.2020), schon mit Blick auf die angegebenen Zahlen der festgestellten Infektionen ersichtlich nicht der Fall. Die festgestellten Inzidenzen können nicht einmal ein konkretes und erst recht kein außergewöhnlich hohes Risiko belegen, alsbald nach der Einreise in den Sudan eine durch Insekten oder auf andere Weise übertragene Infektion und in diesem Zusammenhang eine schwere Erkrankung zu erleiden, der nicht bereits in Deutschland (z.B. durch eine Polio-Schutzimpfung) oder im Sudan durch sorgfältige Prophylaxe entgegengewirkt werden kann. Es ist durchaus nicht unwahrscheinlich, dass der Kläger sich überhaupt nicht infiziert.
Dabei wird nicht verkannt, dass sich flutbedingt mit den an vielen Stellen nur träge abfließenden Wassermassen einhergehend auch die allgemeine gesundheitliche Situation im Sudan verschlechtert hat, da mehr als 4,5 Millionen Menschen dem Risiko vektorübertragener Krankheiten ausgesetzt worden sind. Da die stehenden Gewässer mehr Brutstätten für Moskitos bieten, die virales hämorrhagisches Fieber, wie etwa Chikungunya und Malaria übertragen, haben die Infektionen deutlich zugenommen. Malaria zum Beispiel, das im Jahr 2018 für etwa 9 Prozent der Todesfälle in Krankenhäusern im ganzen Sudan verantwortlich war, hat Ende September 2020 in 15 von 18 Staaten mit mehr als 1,1 Millionen gemeldeten Fällen epidemische Ausmaße erreicht (https://www.unocha.org/story/daily-noon-briefing-highlights-sudan-south-sudan vom 23.10.2020, aufgerufen am 25.11.2020; https://data.humdata.org/dataset/sudan-flood-affected-areas-2020; jew. aufgerufen am 25.11.2020). Nach dem bereits zitierten Bericht des Leiters von UNITAMS vom 01.12.2020 sollen es trotz der durchgeführten Vektorkontrollmaßnahmen und des Einsatzes von Sprühmitteln sogar 1,5 Millionen Malaria-Fälle gewesen sein. In diesem Bericht heißt es ferner, das Bundes-Gesundheitsministerium (des Sudan) habe bis zum 25. Oktober (2020) eine gestiegene Zahl von Verdachtsfälle von viralem hämorrhagischem Fieber registriert, insgesamt 2.305 Fälle und 64 Todesfälle, fast alle im Bundesstaat Nord [Northern State = asch-Schamaliyya]. 250 Fälle von Chikungunya seien auch in West-Darfur, Süd-Darfur, Ost-Darfur und Nord-Darfur gemeldet worden. Etwa 78 Prozent dieser Fälle seien in West-Darfur aufgetreten. Außerdem sei im Sudan zum ersten Mal seit mehr als einem Jahrzehnt ein Polio-Ausbruch aufgetreten, von dem neun Staaten im ganzen Land betroffen gewesen seien. Dem solle mit knapp 10 Millionen Dosen Polio-Impfstoff entgegengetreten werden, die im Oktober in Khartum eingetroffen seien. Nach Verzögerungen aufgrund fehlender Mittel zur Deckung der steigenden Transportkosten sollte die Impfkampagne Ende November beginnen. Dass die Mückenart Anopheles Stephensis, die nunmehr auch im Sudan anzutreffen sein wird, dran Wesentliches geändert hat, ist bislang nicht belegt (vgl. dazu https://www.dw.com/de/neue-malariam%C3%BCcke-breitet-sich-in-afrikas-st%C3%A4dten-aus/a-56404107).
Demgemäß kann nicht einmal ein hinreichend erhöhtes Infektions-Risiko für den Kläger festgestellt werden, wenn er in seine nach den genannten Zahlen zum Infektionsgeschehen nur schwach betroffene Heimatregion, nach Omdurman, zurückkehrt. Mit den relativ heftigen Überflutungen auch in Omdurman ist eine auch gegenwärtig noch festzustellende besondere Betroffenheit mit Infektionsfällen - im Unterschied zu anderen Gebieten - auch nach dem zitierten UNITAMS-Bericht vom 01.12.2020 jedenfalls nicht verbunden.
Auch mit Blick auf die Corona-Pandemie kann der Kläger keinen Abschiebungsschutz beanspruchen. Die über das Internet ohne weiteres verfügbaren Zahlen weisen für den Sudan im Vergleich zu Deutschland keine wesentlich stärkere Betroffenheit durch das Virus aus. Die mit ihrer diesbezüglichen Dokumentation geschätzte Johns Hopkins University (JHU) weist dazu auf ihrer einschlägigen Internetseite für den 23.02.2021 folgende Zahlen aus (https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6):
Infizierte | Genesene (recovered) | Tote | daraus errechnete aktive Fälle: | Inzidenzrate pro 100.000 Einwohner | |
---|---|---|---|---|---|
Sudan | 30.205 | 22.797 | 1.871 | 5.537 | 68,88 |
Deutschland | 2.404.460 | 2.212.417 | 68.412 | 123.631 | 60,50 |
Schließlich begegnet auch die zu § 11 AufenthG getroffene Ermessensentscheidung keinen rechtlichen Bedenken. Da sie die Befristung in der Mitte des rechtlichen Rahmens ansetzt, brauchte Sie nicht eingehender begründet zu werden, zumal der Kläger keinerlei Gründe für eine kürzere Befristung vorgebracht hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.