§ 45i NKWG - Wahl bei vorzeitigem Ausscheiden der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Bei den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 oder 2 NKomVG durchzuführenden Wahlen
- 1.
muss die Wahlbekanntmachung nach § 45b Abs. 4 Satz 1 spätestens am 64. Tag vor der Wahl erfolgen,
- 2.
endet die Einreichungsfrist für eine Wahlanzeige nach § 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45d Abs. 8 Satz 2 und § 45a mit Ablauf des 47. Tages vor der Wahl,
- 3.
ist die Feststellung nach § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 45d Abs. 8 Satz 2 und § 45a spätestens am 37. Tag vor der Wahl zu treffen,
- 4.
endet die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge nach § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 45a am 34. Tag vor der Wahl um 18.00 Uhr und
- 5.
ist der Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge nach § 28 Abs. 5 in Verbindung mit § 45a spätestens am 30. Tag vor der Wahl zu treffen.
(2) Absatz 1 findet im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 4 NKomVG keine Anwendung.