§ 45i NKWG - Einsprüche gegen die Gültigkeit der Direktwahl
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Gegen die Gültigkeit der Direktwahl können auch Bewerberinnen oder Bewerber, die an der Direktwahl teilgenommen haben, oder Bewerberinnen oder Bewerber zurückgewiesener Wahlvorschläge nach Maßgabe des § 46 Einspruch erheben. Der Einspruch ist erst nach Feststellung der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers durch den Wahlausschuss zulässig.
(2) Über den Einspruch entscheidet die Vertretung; hat die Direktwahl zugleich mit der Wahl zur Vertretung stattgefunden, so entscheidet die neu gewählte Vertretung. Die §§ 47 und 48 bleiben unberührt.
(3) Die direkt gewählte Amtsinhaberin oder der direkt gewählte Amtsinhaber darf an der Beratung und Entscheidung der Vertretung über die Gültigkeit ihrer oder seiner Direktwahl nicht mitwirken.