§ 45i NKWG - Wahl bei vorzeitigem Ausscheiden der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
Bei den nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 NGO, § 75 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 NGO, § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 NLO oder § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 des Gesetzes über die Region Hannover durchzuführenden Wahlen
- 1.muss die Wahlbekanntmachung nach § 45b Abs. 4 Satz 1 spätestens am 64. Tag vor der Wahl erfolgen,
- 2.endet die Einreichungsfrist für eine Wahlanzeige nach § 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 und § 45a mit Ablauf des 47. Tages vor der Wahl,
- 3.endet die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge nach § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 45a am 34. Tag vor der Wahl um 18.00 Uhr und
- 4.ist der Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge nach § 28 Abs. 5 in Verbindung mit § 45a spätestens am 30. Tag vor der Wahl zu treffen.