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§ 45i NKWG - Einsprüche gegen die Gültigkeit der Direktwahl

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
Redaktionelle Abkürzung
NKWG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Gegen die Gültigkeit der Direktwahl können auch Bewerber, die an der Direktwahl teilgenommen haben, oder Bewerber zurückgewiesener Wahlvorschläge nach Maßgabe des § 46 Einspruch erheben. Der Einspruch ist erst nach Feststellung der Wahl eines Bewerbers durch den Wahlausschuss zulässig.

(2) Über den Einspruch entscheidet die Vertretung; hat die Direktwahl zugleich mit der Wahl zur Vertretung stattgefunden, so entscheidet die neu gewählte Vertretung. Die §§ 47 und 48 bleiben unberührt.

(3) Der Bürgermeister oder der Landrat darf an der Beratung und Entscheidung der Vertretung über die Gültigkeit seiner Wahl nicht mitwirken.