Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 26.02.2020, Az.: 3 U 157/19

Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages für ein Kfz; Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
26.02.2020
Aktenzeichen
3 U 157/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 20868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2020:0226.3U157.19.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 20.09.2019 - AZ: 4 O 68/19

Fundstelle

  • VuR 2020, 438

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ist auch bei negativen Feststellungsklagen anwendbar, mit denen die Feststellung begehrt wird, dass aus einem Darlehensverhältnis keine Zins- und Tilgungsleistungen aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB mehr geschuldet werden.

  2. 2.

    Bei der negativen Feststellungsklage ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Rahmen des § 29 Abs. 1 ZPO die Verpflichtung des Klägers maßgeblich, deren Nichtbestehen er richterlich festgestellt wissen will.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. September 2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden aufgehoben.

Die Klage ist zulässig.

Das Verfahren wird zur weiteren Verhandlung und zur Entscheidung an das Landgericht Verden zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Kfz-Darlehensvertrages.

Zur Finanzierung eines Kfz-Kaufs schloss der Kläger bei der Beklagten am 30. Dezember 2015 einen Darlehensvertrag über 46.083,44 € ab. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Darlehensvertrag vom 30. Dezember 2015 (Anlage K 1/Bl. 1 SH I). Mit Schreiben vom 21. November 2018 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages (Anlage K 2/Bl. 7 SH I).

Die Parteien haben erstinstanzlich über die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Verden und über die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs gestritten.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass seine primären Leistungspflichten aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 30. Dezember 2015 über 46.083,44 € (Nettodarlehensbetrag) zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 21. November 2018 erloschen sind.

Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit gerügt und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sich seine örtliche Zuständigkeit insbesondere nicht gemäß § 29 ZPO aus dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes ergebe. Für dessen Anwendung auf eine negative Feststellungsklage gebe es im Gesetz keine Grundlage. Zwar wäre das Landgericht Verden nach dem sogenannten Spiegelbildprinzip zuständig, da Geldschulden grundsätzlich am Sitz des Schuldners zu erfüllen seien. Gegen eine Ausdehnung der negativen Feststellungsklage auf diesen Gerichtsstand spreche aber der in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand verankerte Rechtsgedanke, dass dem Vorteil des Klägers, über die Klageerhebung etc. zu bestimmen, die Vergünstigung des Beklagten entspreche, den ihm aufgezwungenen Rechtsstreit nicht an einem auswärtigen Gericht führen zu müssen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Vortrag zur örtlichen Zuständigkeit wiederholt und vertieft. Dieser vertritt die Auffassung, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Verden aus § 29 Abs. 1 ZPO ergebe. Dies entspreche der Rechtsauffassung der herrschenden Meinung in der Literatur und Rechtsprechung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Verden vom 20. September 2019 - 4 O 68/19 - abzuändern und

festzustellen, dass seine primären Leistungspflichten aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 30. Dezember 2015 über 46.083,44 € (Nettodarlehensbetrag) zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 21. November 2018 erloschen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Vorschrift des § 29 ZPO sei auf negative Feststellungsklagen nicht anwendbar. Zudem schließt sich die Beklagte der von einer Vielzahl von Landgerichten vertretenen Auffassung an, dass eine örtliche Zuständigkeit nicht durch das - abzulehnende - Spiegelbildprinzip begründet werden könne. Die Klage sei zudem unzulässig, weil es an einem Feststellungsinteresse fehle. Der Kläger müsse sich auf eine vorrangige Leistungsklage verweisen lassen.

Überdies haben beide Parteien den Antrag gestellt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht Verden zurückzuverweisen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage Erfolg und das Verfahren wird gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Klage ist zulässig.

1. Das Landgericht Verden ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist (§ 29 Abs. 1 ZPO).

a) Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall anwendbar. Die negative Feststellungsklage des Klägers betrifft eine streitige Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis, da der Kläger die negative Feststellung begehrt, dass seine primären Leistungspflichten auf Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr bestünden.

aa) Der Anwendbarkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger eine negative Feststellungsklage erhoben hat. Nach der herrschenden Auffassung gilt § 29 ZPO sowohl für Leistungsklagen als auch für positive und negative Feststellungsklagen gleichermaßen (RGZ 10, 350, 352; OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Juli 2019 - 6 U 312/18 -, Rn. 31 - 34; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2010 - 9 U 189/09 -, Rn. 57; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2017 - I-17 U 144/16 -, Rn. 41 - 42; OLG München, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 34 AR 97/17 -, Rn. 4; OLG Hamm, Urteil vom 14. Dezember 2016 - I-31 U 257/15 -, Rn. 59; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 11 SV 110/13 -, Rn. 10 - 12; LG Duisburg, Urteil vom 25. Oktober 2019 - 10 O 19/19 -, Rn. 19; LG Wuppertal, Urteil vom 31. Juli 2019 - 3 O 22/19 -, Rn. 31; LG Ravensburg, Urteil vom 30. Juli 2019 - 2 O 90/19 -, Rn. 28; LG München I, Urteil vom 09. Februar 2018 - 29 O 14138/17 -, Rn. 53, jeweils juris; LG Kassel, Urteil vom 29. Juli 1988 - 6 O 770/88 - NJW-RR 1989, 105 [LG Kassel 29.07.1988 - 6 O 770/88], beck-online; Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 29 Rn. 25.43; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 29 Rn. 20; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 29 Rn. 20-37; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 29 Rn. 4, 71; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 29 Rn. 14; Toussaint in BeckOK ZPO, 34. Edition 1. September 2019, § 29 Rn. 29; Bacher in BeckOK ZPO, 34. Edition 1. September 2019, § 256 Rn. 14; Gottwald, MDR 2016, 936, 939).

Dieser herrschenden Auffassung schließt sich der Senat an, die sowohl aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 29 Abs. 1 ZPO als auch aufgrund des Sinn und Zwecks dieser Regelung überzeugt.

(1) Streitgegenstand dieses Rechtsstreits sind nach dem klägerischen Feststellungsantrag ausschließlich die (streitigen) Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, die vereinbarten Darlehenszinsen zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. Für Streitigkeiten über das Bestehen solcher Verpflichtungen begründet die Vorschrift des § 29 Abs. 1 ZPO nach ihrem Wortlaut einen besonderen Gerichtsstand am Erfüllungsort dieser Verpflichtungen alternativ zum allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten i. S. v. § 12 ZPO.

(2) Es entspricht im vorliegenden Fall zudem dem Gesetzeszweck, auch bei einer negativen Feststellungsklage dem klagenden Schuldner den Gerichtsstand des Erfüllungsortes zu eröffnen.

Wie alle prozessualen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit stellt § 29 ZPO nicht nur eine Zweckmäßigkeitsvorschrift dar, sondern soll auch zu einer gerechten Verteilung der prozessualen Lasten führen und dient der Gewährleistung der Waffengleichheit der Parteien. Die Anknüpfung an den Ort der Leistungserbringung führt für beide Parteien zu einem orts- und sachnahen Gerichtsstand (Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 29 Rn. 1; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 29 Rn. 1). Wäre ein Kläger auch bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis stets darauf verwiesen, vor den Gerichten am (Wohn-)Sitz eines Beklagten zu klagen, würde dieser unverdiente Vorteile in solchen Fällen erfahren, in denen der Vertrag nur geringe räumliche Beziehungen zu dessen allgemeinen Gerichtsstand aufweist. Gegenüber einem beklagten Schuldner ist diese Regelung auch deshalb zweckmäßig, weil er sich dort gegen Klagen aus dem Vertrag zu verteidigen hat, wo er zur Erbringung der Leistung verpflichtet ist. Dadurch wird über die Gewährleistung prozessualer Chancengleichheit zwischen Kläger und Beklagten hinaus sichergestellt, dass eine Entscheidung vom örtlich und sachlich näheren Gericht gefällt und Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren örtlich konzentriert werden (Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 29 Rn. 1; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 29 Rn. 1).

Dieser Gesetzeszweck gilt gleichermaßen für eine negative Feststellungsklage wie für eine Leistungsklage, weil unabhängig von der Parteirolle an sachliche Gesichtspunkte anknüpft (so auch OLG München, Beschluss vom 18. August 2009 - 31 AR 355/09 -, Rn. 6, juris). Wie bei einer Leistungsklage ist es auch bei einer negativen Feststellungsklage sachgerecht, einen orts- und sachnahen Gerichtsstand begründen zu können. Überdies gilt die mit der Vorschrift verfolgte prozessuale Chancen- und Waffengleichheit unabhängig davon, ob der Gläubiger der streitigen Verpflichtung Kläger einer Zahlungsklage oder Beklagter einer negativen Feststellungsklage ist. Die mit der Vorschrift verfolgte prozessuale Gleichbehandlung verbietet es, einem klagenden Schuldner den Gerichtsstand des Erfüllungsortes zu verwehren, der einem klagenden Gläubiger zur Verfügung gestanden hätte.

Wegen der Abstraktheit der o. g. Aspekte der Orts- und Sachnähe kommt es nicht darauf an, dass im Einzelfall - wie hier - Erfüllungs- und Wohnort zusammenfallen bzw. identisch sind.

bb) Demgegenüber ist die in der landgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Gegenauffassung, dass der Erfüllungsort keinen Gerichtsstand für eine negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers begründe, mit der Vorschrift des § 29 Satz 1 ZPO nicht zu vereinbaren und vermag eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift gegen deren eindeutigen Gesetzeswortlaut und -zweck nicht zu rechtfertigen.

Bereits der Ausgangspunkt der Argumentation des Landgerichts, ob nach dem sogenannten Spiegelbildprinzip eine negative Feststellungsklage generell dort erhoben werden könne, wo die gegenläufige Leistungsklage auf Zahlung zu erheben wäre, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblich. Mit einer Ablehnung des sogenannten Spiegelbildprinzips ist eine einschränkende Auslegung des § 29 Abs. 1 ZPO nicht zu rechtfertigen (so aber unzutreffend z. B. LG Regensburg, Urteil vom 29. November 2019 - 83 O 1498/19 -, Rn. 27-34; LG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2019 - 10 O 202/18 -, Rn. 18-26; LG Köln, Urteil vom 21. November 2019 - 22 O 225/19 -, Rn. 28-34; LG Leipzig, Urteil vom 23. September 2019 - 4 O 2785/18 -, Rn. 20-22, juris), da dieses in keinem Zusammenhang mit dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes steht. Der zu dem sogenannten Spiegelbildprinzip bestehende Meinungsstreit betrifft nicht die vorliegende Konstellation, in der Erfüllungsort und Wohnsitz des Klägers zusammenfallen und sich deswegen bereits aus § 29 Abs. 1 ZPO die örtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Klägers für eine negative Feststellungsklage ergibt. Vielmehr wird im Rahmen dieses Meinungsstreits die Auffassung vertreten, dass eine negative Feststellungsklage - unabhängig vom Erfüllungsort - grundsätzlich am Wohnsitz des Klägers erhoben werden könne, da dort auch die "umgekehrte" Leistungsklage zu erheben wäre (siehe zum Meinungsstand: Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO, Rn. 20; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 256 Rn. 36; Bacher in BeckOK ZPO, 34. Edition 1. September 2019, § 256 Rn. 14; Gottwald, MDR 2016, 936, 939).

Im vorliegenden Fall ist die örtliche Zuständigkeit aber nicht erst durch ein sogenanntes Spiegelbildprinzip zu begründen, sondern folgt bereits aus § 29 Abs. 1 ZPO. Dessen Anwendbarkeit wird in dieser Konstellation auch von den Gegnern des Spiegelbildprinzips nicht in Zweifel gezogen und ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst (so z. B. ausdrücklich Bacher in BeckOK ZPO, 34. Edition 1. September 2019, § 256 Rn. 14; Gottwald, MDR 2016, 936, 939). Entgegen der Auffassung des Landgerichts vertritt Bacher nicht die Auffassung, dass es für die Anwendung des § 29 Abs. 1 ZPO auf die negative Feststellungsklage im Gesetz keine Grundlage geben würde (LGU, Seite 3). Dieser erachtet lediglich die negative Feststellungsklage im allgemeinen Gerichtsstand des Klägers für unzulässig. Vorangehend führt er aber zur negativen Feststellungsklage aus, dass auch dort geklagt werden könne, wo ein besonderer Gerichtsstand begründet sei (Bacher in BeckOK ZPO, 34. Edition 1. September 2019, § 256 Rn. 14). Die vom Landgericht angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (Urteil vom 21. Dezember 2009 - 4 U 156/09 -) ist - soweit ersichtlich - nicht veröffentlicht oder zu den Akten gereicht worden. Ausweislich des Zitats aus dieser Entscheidung scheint das Oberlandesgericht Bamberg indes nur einen allgemeinen Gerichtsstand des Klägers bei einer negativen Feststellungsklage abzulehnen, ohne aber die Anwendbarkeit des § 29 ZPO infrage zu stellen.

cc) Aus diesen Gründen bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob ein Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage immer auch dort gegeben ist, wo die gegenläufige Leistungsklage zu erheben wäre (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Juli 2019 - 6 U 312/18 -, Rn. 30, juris).

Dass bei einer negativen Feststellungsklage der Erfüllungsort grundsätzlich mit dem Wohnsitz des Klägers zusammenfällt, beruht auf der Vereinbarung der Parteien und rechtfertigt es nicht, dem Schuldner die Klagemöglichkeit am Erfüllungsort zu nehmen (Gottwald, MDR 2016, 936, 939). Entsprechend hat auch bereits das Reichsgericht mit Urteil vom 2. Mai 1883 ausgeführt (RGZ 10, 350, 352):

"Es muss vielmehr in Bezug auf jeden einzelnen der verschiedenen Klageanträge selbständig geprüft werden, ob das Landgericht Hamburg zur Entscheidung darüber kompetent ist. Dies ist bezüglich der negativen Feststellungsklage unbedenklich zu bejahen; die Zuständigkeit hängt nämlich nach § 29 ZPO davon ab, ob Hamburg der Erfüllungsort für diejenige angebliche Verpflichtung des Klägers war, deren Nichtbestehen Kläger richterlich festgestellt wissen will."

Dabei ist die Vorschrift des § 29 Abs. 1 ZPO mit dem für diesen Rechtsstreit relevanten Inhalt noch heute mit der damaligen Fassung des § 29 ZPO von 1877 vergleichbar:

"Für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrags, auf Erfüllung oder Aufhebung eines solchen, sowie auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung ist das Gericht des Orts zuständig, wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist."

dd) Eine fehlende Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 ZPO folgt entgegen der Auffassung der Beklagten - unter Bezug auf einen Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 5. Dezember 2018 (5 O 164/18) - auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. April 2002 - XI ZR 32/99 -, die nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist nicht nur - wie vorliegend - eine negative Feststellungsklage erhoben worden, so dass es - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - für alle streitgegenständlichen Ansprüche an einem einheitlichen Erfüllungsort fehlte (BGH, Urteil vom 09. April 2002 - XI ZR 32/99 -, BGHZ 150, 264-269, NJW 2002, 2029, Rn. 3, 21, juris).

b) Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung ist der Wohnsitz des Klägers in ..., der im Bezirk des Landgerichts Verden liegt.

aa) Bei der negativen Feststellungsklage ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes die Verpflichtung des Klägers maßgeblich, deren Nichtbestehen er richterlich festgestellt wissen will (RGZ 10, 350, 352; OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Juli 2019 - 6 U 312/18 -, Rn. 31-34; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2010 - 9 U 189/09 -, Rn. 57; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2017 - I-17 U 144/16 -, Rn. 41-42; OLG München, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 34 AR 97/17 -, Rn. 4; OLG Hamm, Urteil vom 14. Dezember 2016 - I-31 U 257/15 -, Rn. 59; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 11 SV 110/13 -, Rn. 10-12; LG Duisburg, Urteil vom 25. Oktober 2019 - 10 O 19/19 -, Rn. 19; LG Wuppertal, Urteil vom 31. Juli 2019 - 3 O 22/19 -, Rn. 31; LG Ravensburg, Urteil vom 30. Juli 2019 - 2 O 90/19 -, Rn. 28; LG München I, Urteil vom 09. Februar 2018 - 29 O 14138/17 -, Rn. 53, jeweils juris; LG Kassel, Urteil vom 29. Juli 1988 - 6 O 770/88 - NJW-RR 1989, 105 [LG Kassel 29.07.1988 - 6 O 770/88], beck-online; Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 29 Rn. 25.43; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 29 Rn. 20; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 29 Rn. 20-37; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 29 Rn. 4, 71; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 29 Rn. 14; Toussaint in BeckOK ZPO, 34. Edition 1. September 2019, § 29 Rn. 29; Bacher in BeckOK ZPO, 34. Edition 1. September 2019, § 256 Rn. 14; Gottwald, MDR 2016, 936, 939). Für Darlehensverträge besteht kein einheitlicher Erfüllungsort, sondern das zuständige Gericht ist für die jeweilige Verpflichtung gesondert zu bestimmen (Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 29 Rn. 22).

bb) Danach ist der Erfüllungsort für die streitigen Verpflichtungen des Klägers dessen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Verden.

(1) Streitige Verpflichtungen sind nach dem Feststellungsantrag des Klägers nur die Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag auf Zahlung von Darlehenszinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (... festzustellen, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem ... Darlehensvertrag ... zur Zahlung von Zinsen und Erbringung von Tilgungsleistungen ... erloschen sind.).

Diese Ansprüche hat der Darlehensnehmer als Schuldner gemäß §§ 269, 270 Abs. 4 BGB an dem Ort zu erfüllen, an dem er zur Zeit der Entstehung des Darlehensverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2004 - XI ZR 366/03 -, Rn. 27; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 31. Januar 1996 - 1Z AR 62/95 -, Rn. 11, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Juli 2019 - 6 U 312/18 -, Rn. 31-34, OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2017 - I-17 U 144/16 -, Rn. 41-42, juris; Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 29 Rn. 25.16; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 29 Rn. 22; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 29 Rn. 40).

(2) Demgegenüber kann für die Bestimmung des Erfüllungsortes nicht auf einen aus dem Widerruf resultierenden (streitigen) Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung der erbrachten Vertragsraten abgestellt werden (so aber unzutreffend LG Regensburg, Urteil vom 29. November 2019 - 83 O 1498/19 -, Rn. 27-34; LG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2019 - 10 O 202/18 -, Rn. 18-26; LG Köln, Urteil vom 21. November 2019 - 22 O 225/19 -, Rn. 28-34, juris). Dieser möglicherweise bestehende Anspruch ist nicht Streitgegenstand der Feststellungsklage (siehe oben unter II. 2. b) aa)) und damit nicht die streitige Verpflichtung im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO.

Eine davon abweichende Beurteilung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Bundesgerichtshof bei einem Verbraucherdarlehensvertrag grundsätzlich für die Bemessung des Streitwerts bzw. der Beschwer auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers abstellt und den Wert der Feststellung, dass dieser ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr zu leisten habe, sich nach der Hauptforderung richte, die der Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB beanspruchen zu können meine (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Dezember 2018 - XI ZR 196/18 -, Rn. 2, juris). Denn nur der Streitwert bzw. die Beschwer ist gemäß § 3 ZPO nach dem mit der Klage bzw. Rechtsmittel verfolgten Interesse festzusetzen (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 3 Rn. 2). Hingegen stellt § 29 Abs. 1 ZPO nicht auf das mit der Klage verbundene wirtschaftliche Interesse des Klägers ab, sondern auf die streitige Verpflichtung, auf deren Nichtbestehen geklagt wird (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 29 Rn 23). Die aufgrund des erklärten Widerrufs vermeintlich bestehenden Ansprüche des Klägers sind nicht Gegenstand der Feststellungsklage geworden, wobei sich eine gegenteilige Auslegung des Klageantrags aufgrund des eindeutigen Antrags verbietet. Überdies wäre eine die möglichen Ansprüche des Klägers umfassende Feststellungsklage mangels eines Feststellungsinteresses unzulässig. Denn insoweit wäre es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, eine Leistungsklage zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16 -, Rn. 19, juris). Der Kläger muss sich aber anstelle einer negativen Feststellungsklage auch nicht auf eine seine Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. §§ 346 ff. BGB umfassende Leistungsklage verweisen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 16, juris).

Davon unabhängig kann die auf die Bemessung des Streitwertes gestützte Argumentation vor allem nicht im vorliegenden Fall eines Kfz-Darlehens eingreifen. Für den Streitwert einer negativen Feststellungsklage nach Widerruf eines Kfz-Finanzierungsvertrags sind grundsätzlich der Nettodarlehensbetrag sowie die auf den Kaufpreis geleistete Anzahlung maßgeblich (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 6 W 47/19 -, Rn. 14; Urteil vom 02.07.2019 - 6 U 312/18 -, Rn. 35, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.11.2018 - 11 W 41/18 -, Rn. 20 f. unter Bezug auf BGH, Beschluss vom 07. April 2015 - XI ZR 121/14 -, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07 -, BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -, Rn. 3, juris). Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 -, juris, dort Rn. 6, wonach im Rahmen der vom Darlehensnehmer begehrten Feststellung, dass durch seinen Widerruf der Darlehensvertrag rückabzuwickeln ist, die Hauptforderung maßgeblich sei, die infolge des Widerrufs beanspruchen zu können meine, steht dem nicht entgegen, da die Konstellation eines verbundenen Geschäfts von den dortigen Ausführungen ausdrücklich nicht erfasst wird (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 6 W 47/19 -, Rn. 13, juris).

Damit bemisst sich das für den Streitwert maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers nicht anhand des Wertes eines konkreten Anspruchs, den der Kläger gegen die Beklagte geltend machen könnte und für den der Erfüllungsort nicht an seinem Wohnsitz wäre. Der Anspruch auf Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages steht - unabhängig von der Wirksamkeit des Widerrufs - ausschließlich der Beklagten zu, womit auch für diesen Anspruch der Erfüllungsort am Wohnsitz des Klägers und damit im Bezirk des Landgerichts Verden liegt.

2. Für die negative Feststellungsklage des Klägers besteht zudem das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO.

Gegenstand der Feststellungsklage sind die streitigen Ansprüche der Beklagten auf Zins- und Tilgungsleistungen aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für eine solche Ansprüche leugnende Feststellungsklage besteht ein Feststellungsinteresse, weil sich die Beklagte dieser Ansprüche berühmt, indem sie die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet (vgl. BGH, Urteil vom 02. April 2019 - XI ZR 583/17 -, Rn. 10 - 12; BGH, Urteil vom 03. Juli 2018 - XI ZR 572/16 -, Rn. 17; BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 15, jeweils juris).

Die Beklagte kann sich auch nicht auf den Vorrang der Leistungsklage berufen, weil der Kläger die streitigen Ansprüche, derer sich die Beklagte berühmt, nicht mit einer Leistungsklage geltend machen kann. Der Kläger muss sich auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. §§ 346 ff. BGB vorzugehen. Insoweit liegt der hier zu entscheidende Fall anders als die Fälle, in denen der Klageantrag auf die positive Feststellung gerichtet ist, der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Der Vorrang der Leistungsklage gilt für das Begehren auf positive Feststellung, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, das sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen deckt und ohne entsprechenden Zusatz nicht als negative Feststellungsklage im Sinne der vom Kläger hier erhobenen ausgelegt werden kann. Das zur Entscheidung gestellte Begehren festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, lässt sich dagegen mit einer Klage auf Leistung aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. §§ 346 ff. BGB nicht abbilden (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 16, juris).

Die weiteren von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen nicht eine Ansprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB leugnende negative Feststellungsklage, sondern - unzulässige - positive Feststellungsklagen und sind damit auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 -, Rn. 1, juris: Feststellung der Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrags; BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, Rn. 1, juris: Feststellung eines Anspruchs auf Rückabwicklung; BGH, Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16 -, Rn. 5, juris: Feststellung der Umwandlung in ein Abwicklungsverhältnis; BGH, Urteil vom 04. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 8, juris: Feststellung der Unwirksamkeit; BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16 -, Rn. 5, juris: Feststellung der Unwirksamkeit und eines Abrechnungssaldos).

III.

Die Voraussetzungen für die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 ZPO liegen vor. Das Landgericht hat nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden, die Parteien haben die Zurückverweisung beantragt und die Klage ist insgesamt zulässig.

Die Notwendigkeit der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 775 Nr. 1, § 776 ZPO (vgl. a. Heßler in Zöller, a.a.O., § 538 Rn. 59).

Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht.