Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 26.11.2018, Az.: 11 W 41/18

Streitwert einer Klage auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages Zug um Zug gegen Rückübereignung des finanzierten Kfz

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
26.11.2018
Aktenzeichen
11 W 41/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 62954
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 04.10.2018 - AZ: 5 O 507/18

Amtlicher Leitsatz

Dem Antrag auf Freigabe von Sicherheiten kommt bei verbundenen Geschäften, bei denen der Kläger begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Geschäft nicht getätigt, kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (Anschluss an BGH, Beschluss vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13 -, juris; Beschluss vom 23.02.2010 - XI ZR 219/09 -; Beschluss vom 21.12.2010- XI ZR 185/10-).

Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 04.10.2018 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wenden sich aus eigenem Recht gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts für einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Widerrufs eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossenen Darlehensvertrages.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerschaft 18.471,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Kfz Audi A 5 Cabriolet 3.0 TDI DPF mit der Fahrgestellnummer ........ und unter Angabe seines Anwartschaftsrechts auf Übereignung an ihn;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Nutzungsersatz in Höhe von 1.100,79 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass der Beklagten seit dem 22.08.2017 keine Zins- und Tilgungsleistungen auf das Darlehen Nr. ..... mehr zustehen;

4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des ihr von dem Kläger angebotenen Kfz Audi A 5 Cabriolet 3.0 TDI DPF mit der Fahrgestellnummer ....... seit dem 22.08.2017 in Annahmeverzug und mit der Zahlung des im Antrag zu 1. genannten Betrages im Schuldnerverzug befindet;

5. die Beklagte zu verurteilen, alle notwendigen Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um die Sicherungsübereignung des Kfz, eventuelle Versicherungs- und Schadensersatzansprüche, Lohn- und Gehaltsansprüche, eventuelle Ansprüche aus einem X Plus sowie einem AGB-Pfandrecht freizugeben;

6. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.099,76 EUR freizustellen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 04.10.2018 (Bl. 86 ff. d. A.) die Klage unter Hinweis auf die fehlende Verbrauchereigenschaft des Klägers abgewiesen. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und der Entscheidungsgründe wird die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen.

Den Streitwert hat das Landgericht mit Beschluss vom 04.10.2018 (Bl. 98 d. A.) auf eine Wertstufe bis 35.000,- EUR festgesetzt.

Hiergegen wenden sich Prozessbevollmächtigten des Klägers mit ihrer am 11.10.2018 eingelegten Beschwerde.

Sie sind der Ansicht, dass sich der Streitwert nach den gestellten Klageanträgen zu richten habe. Da es dem Kläger um die Rückabwicklung des Kaufvertrages gehe, sei Gegenstandswert des Antrags zu 1. der Kaufpreis des Fahrzeugs mit 33.819,40 EUR.

Der Antrag zu 2. bezüglich des Nutzungsersatzes sei nicht streitwerterhöhend, weil er lediglich eine Nebenforderung betreffe. Der Antrag zu 3. und 4. werde jeweils mit 500,- EUR beziffert.

Bezüglich der im Antrag zu 5. geltend gemachten Freigabe der Sicherheiten sei diese dem Wert nach zu beziffern. Es biete sich eine Bezifferung mit dem Wert der noch offenen Darlehensvaluta an oder der Wert des wesentlichsten Sicherungsgegenstandes, wobei der Wert der noch offenen Valuta für sachgerechter gehalten werde, der 12.827,69 EUR betrage. Der Antrag zu 6. wirke sich als Geltendmachung vorprozessualer Anwaltskosten aus. Der Streitwert sei daher insgesamt auf 46.647,09 EUR festzusetzen.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.11.2018 (Bl. 105 ff. d. A.) nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die gem. § 68 Abs. 1 GKG i. V. m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Landgericht hat den Gesamtstreitwert zutreffend auf eine Wertstufe bis 35.000,- EUR festgesetzt.

Entgegen der Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers bemisst sich der Gesamtstreitwert bei verbundenen Geschäften nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages, wenn der Kläger wirtschaftlich begehrt so gestellt zu werden, als hätte er das Geschäft nicht getätigt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14 -, juris Rn. 3). Hinzu kommt der aus Eigenmitteln aufgebrachte Betrag (vgl. BGH, Beschluss vom 29.05.2015, a. a. O.).

Hier hat der Kläger neben der Rückzahlung der von ihm bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (Antrag zu 1.) die Feststellung (Antrag zu 3.) beantragt, dass der Beklagten seit dem Widerruf keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen mehr zustehen. Er begehrt demnach, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, so dass hier als Gesamtstreitwert der Nettodarlehensbetrag in Höhe von 28.415,06 EUR und der aus Eigenmitteln aufgebrachte Betrag in Höhe von 5.404,34 EUR anzusetzen waren.

Wie die Prozessbevollmächtigten selbst ausführen, handelt es sich bei dem mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Nutzungsersatz um eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung i. S. v. § 43 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt neben dem Antrag auf eine Zug- um- Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, weil die Frage des Annahmeverzugs nur ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch ist (vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.2010 - XI ZB 40/09 -, juris Rn. 16). Auch dem Antrag auf Feststellung des Schuldnerverzugs kann keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung neben den von dem Kläger gestellten Leistungsanträgen zugesprochen werden.

Dem Antrag auf Freigabe der Sicherheiten (Antrag zu 5.) kommt bei verbundenen Geschäften ebenfalls kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (vgl. BGH, Beschluss vom 29.05.2015, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 21.12.2010 - XI ZR 185/10 -, juris; 23.02.2010 - XI ZR 219/09 -, juris), weil das wirtschaftliche Interesse des Klägers nicht über das durch den Nettodarlehensbetrag und die aufgebrachten Eigenmittel bezifferten Betrag hinausgeht.

Der Antrag auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 6.) betrifft erneut eine Nebenforderung und erhöht damit nicht den Streitwert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.