Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 12.02.2020, Az.: 14 U 179/19

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall; Anspruchsübergang auf den Dienstherrn eines Beamten; Anwendung des Quotenvorrechts

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.02.2020
Aktenzeichen
14 U 179/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 13901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2020:0212.14U179.19.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 29.08.2019 - AZ: 3 O 209/18

Fundstellen

  • NJW-RR 2020, 733-736
  • VK 2020, 127
  • r+s 2020, 234-237

Amtlicher Leitsatz

Gem. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG in der Fassung vom 26.11.2001 muss die schriftliche Entscheidung des Versicherers eindeutig, erschöpfend und umfassend sein, um die durch die Anspruchsanmeldung geschaffene Verjährungshemmung zu beseitigen. Eine Erklärung des Versicherers, in der dieser lediglich auf eine bestimmte Mithaftungsquote des Geschädigten hinweist, erfüllt diese Voraussetzung nicht, selbst wenn in der Folgezeit einvernehmlich zwischen den Parteien entsprechend dieser Quote reguliert wurde.

Soweit der Dienstherr aus Anlass eines Schadensereignisses an einen Beamten Leistungen erbracht hat und diese aus übergegangenem Recht gegenüber dem Gegner geltend machen möchte, unterliegt die Anwendung des Quotenvorrechts nicht der Dispositionsfreiheit des Dienstherrn. Denn die Aktivlegitimation des Dienstherrn besteht nur für die nicht vom Quotenvorrecht betroffenen Beträge.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.8.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover, Az. 3 O 209/18, teilweise abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.052,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.09.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz weiterer und zukünftiger Leistungen der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 29.9.2003 zum Nachteil der Bediensteten der Klägerin, Frau S. M., geb. am ...1968, im Rahmen der Übergangsfähigkeit nach Anspruchsübergang gemäß § 95 NBG a.F. unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 2/3 zu 1/3 zum Nachteil der Beklagten verpflichtet ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 70.116,54 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden Klägerin) verlangt im Wege des gesetzlichen Anspruchsüberganges von der Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden Beklagte) die Zahlung von Schadensersatz sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch in Zukunft entsprechend ihrer Mitverschuldensquote von 2/3 für Leistungen der Klägerin aufkommt.

Die Klägerin ist das Land Niedersachsen. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs, dessen Fahrerin am 29.9.2003 die als Beamtin bei der Klägerin beschäftigte Zeugin M. schwer verletzte. Die Zeugin M. befuhr mit einem Fahrrad den Radweg auf der B.straße in H.-K. in Richtung K.platz auf der falschen Seite, als sie von dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug, das aus der untergeordneten E.straße kommend auf die B.straße abbiegen wollte, erfasst wurde. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Mit Schreiben vom 13.11.2003 (Anlage MW 1) meldete die Klägerin ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten an. Mit Schreiben vom 20.1.2004 erklärte die Beklagte, dass der Zeugin M. eine Mithaftungsquote von 1/3 anzurechnen sei:

"Wir weisen auch darauf hin, dass Frau M. eine Mithaftung von 1/3 zu vertreten hat."

Mit Schreiben vom 25.3.2004 erklärte sich die Klägerin mit einer Regulierung in Höhe von 2/3 einverstanden. Seitdem ist die Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten zwischen den Parteien unstreitig.

Seit dem Unfall im Jahr 2003 regulierte die Beklagte aufgrund der zwischen den Parteien unstreitigen Haftungsquote den von der Klägerin geltend gemachten Schaden. Seit August 2009 gewährt die Klägerin der Zeugin M. Zulagen zu ihrem Einkommen.

Auf Wunsch der Klägerin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 25.2.2008 (Anlage MW 2) einen zeitlich befristeten Verjährungsverzicht.

"...wunschgemäß verzichten wir - im Rahmen der Haftung von 2/3 - vorerst bis 31.12.2018 auf die Einrede der Verjährung.

Dieser Verjährungsverzicht wird unter der Voraussetzung erklärt, dass wir derzeit die Einrede der Verjährung noch nicht erheben können; er geht nicht über die Wirkung eines Feststellungsurteils hinaus."

Mit Schreiben vom 3.7.2017 (Anlage MW 3) machte die Klägerin bei der Beklagten die seit 2009 an die Zeugin gezahlten Zulagen unter Berücksichtigung der Haftungsquote geltend. Diese erhielt die Zeugin, weil sie nicht mehr - wie vor dem Unfall - die volle Stundenzahl als Förderschullehrerin arbeitete. Die Klägerin berechnete die gezahlten Zulagen von August 2009 bis Juli 2017 auf 92.375,15 €. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Zeugin M. ergab sich der geltend gemachte Forderungsbetrag in Höhe von 61.614,23 €.

Die Klägerin begehrte die Erstattung weiterer gezahlter Zulagen für den Zeitraum von August 2017 bis Juli 2018 in Höhe von 8.084,38 € entsprechend der vereinbarten Quote.

Die Beklagte zahlte einen Pauschalbetrag in Höhe von 17.500,00 €, weitere Zahlungen lehnte sie ab.

Die Klägerin hat gemeint, die Parteien hätten sich gegen eine Berechnung des klägerischen Schadens nach dem Quotenvorrecht und zugunsten der sog. relativen Theorie entschieden. Die Beklagte müsste sich - auch gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben - an ihrer seit 14 Jahren praktizierten Ausgleichsberechnung festhalten lassen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52.198,61 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz weiterer und zukünftiger Leistungen der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 29.9.2003 zum Nachteil der Bediensteten der Klägerin, Frau S. M., geb. am ...1968, im Rahmen der Übergangsfähigkeit nach Anspruchsübergang gemäß § 95 NBG a.F. unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 2/3 zu 1/3 zum Nachteil der Beklagten vorbehaltlos verpflichtet ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin gerügt. Sie meint, die Berechnung der Regressansprüche habe nach dem Quotenvorrecht zu erfolgen. Ein Rechtsübergang finde erst dann statt, wenn der eigene Schaden des Beamten voll gedeckt sei. Hierzu fehle Vortrag der Klägerin.

Die Beklagte hat sich weiter auf Verjährung berufen. Sie habe zwar einen Einredeverzicht erklärt, dieser solle aber - gemäß der abgegebenen Erklärung - nicht über die Wirkung eines Feststellungsurteils hinausgehen. Bei den geltend gemachten Zuschlägen handele sich es sich um wiederkehrende Leistungen, die unabhängig vom Stammrecht in drei Jahren verjährten. Regressansprüche für Zuschläge, die bis zum 31.12.2013 gezahlt worden seien, seien daher verjährt.

Die Beklagte bestreitet, dass die Zeugin M. aufgrund unfallbedingter Verletzungen ihre Tätigkeit als Förderschullehrerin habe reduzieren müssen und die Klägerin keine Möglichkeit gehabt habe, die Zeugin in der Schulverwaltung mit voller Stundenzahl einzusetzen. Sie meint, die Beklagte müsse sich diesen Obliegenheitsverstoß anspruchsmindernd anrechnen lassen.

Mit Urteil vom 28.8.2019 hat das Landgericht der Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.935,47 € zugesprochen und festgestellt, dass die Beklagte in Höhe von 1/3 verpflichtet sei, den zukünftigen Schaden zu kompensieren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die bis zum 31.12.2013 geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Ab dem 1.1.2014 bis zum 31.7.2018 sei ein unfallbedingter Schaden in Höhe von 30.000,00 € bei der Geschädigten entstanden. Es seien nicht alle unfallbedingten Schäden der Geschädigten ausgeglichen worden.

Von den vom 1.1.2014 bis zum 31.7.2018 gezahlten 61.306,41 € seien unter Berücksichtigung der vereinbarten Haftungsquote 20.435,47 € auf die Klägerin übergegangen. Abzüglich des von der Beklagten gezahlten Betrages in Höhe von 17.500,00 € ergebe sich der ausgeurteilte Betrag.

Gegen dieses Urteil, auf das im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren teilweise weiterverfolgt.

Neben der Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens führt die Klägerin zur Begründung ihres Rechtsmittels insbesondere aus, ihre Ansprüche seien nicht verjährt. Sie teilt die geltend gemachte Forderung in den Zeitraum vor dem 31.12.2013 und danach. Für den Zeitraum bis zum 31.12.2013 bestehe kein Restschaden bei der Bediensteten, weswegen das Quotenvorrecht nicht zur Anwendung komme. Die Geschädigte habe in diesem Zeitraum einen Resterwerbsschaden in Höhe von 44.668,69 € gehabt. Die Klägerin habe aber einen Betrag in Höhe von 49.628,73 € gezahlt, weswegen das Quotenvorrecht für diesen Zeitraum keine Anwendung finde und nach der Haftungsquote quotiert werde. Für den vorgenannten Zeitraum ergebe sich ein erstattungspflichtiger Betrag in Höhe von 29.779,13 €.

Im Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 31.7.2018 habe die Geschädigte einen Erwerbsschaden in Höhe von 57.282,07 € gehabt. Die von der Klägerin gezahlten Zulagen hätten 54.866,90 € betragen, so dass eine Differenz zulasten der Geschädigten in Höhe von 2.415,17 € verbleibe. Soweit das Landgericht eine Berechnung nach Quotenvorrecht vornehmen wollte, sei diese fehlerhaft erfolgt. Für eine Berechnung unter Einbeziehung des Quotenvorrechts hätten der Erwerbsschaden quotiert werden müssen (57.282,07 € x 2/3 = 38.188,05 €) und davon der Differenzbetrag, das Quotenvorrecht, in Höhe von 2.415,17 € und die bereits gezahlten 17.500,00 € abgezogen werden müssen. Es verbleibe ein Anspruch in Höhe von 18.272,88 €.

Addiere man den im Zeitraum bis zum 31.12.2013 entstandenen Anspruch in Höhe von 29.779,13 € und den danach entstandenen Anspruch in Höhe von 18.272,88 €, ergebe dies 48.052,01 €. Von diesem Ergebnis seien die erstinstanzlich ausgeurteilten 2.935,47 € abzuziehen.

Sie beantragt,

1. das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte dazu zu verurteilen, an die Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 45.116,54 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. das angefochtene Urteil teilweise abzuändern mit der zu treffenden Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz weiterer und zukünftiger Leistungen der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 29.9.2003 zum Nachteil der Bediensteten der Klägerin, Frau S. M., geb. am ...1968, im Rahmen der Übergangsfähigkeit nach Anspruchsübergang gemäß § 95 NBG a.F. unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 2/3 zu 1/3 zum Nachteil der Beklagten verpflichtet ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte beruft sich weiter auf eine Verjährung aller bis zum 31.12.2013 geltend gemachten Ansprüche. Die Beklagte behauptet, die Klägerin vermische die gezahlten Zulagen mit dem Erwerbsschaden. Die Berechnung der Beklagten in der Berufungsbegründung decke sich nicht mit den erstinstanzlich vorgetragenen Zahlen. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, mit welchem Schaden die gezahlten Zulagen kongruent seien.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat Erfolg.

1.

Die Klägerin hat aus übergegangenem Recht gem. § 95 Satz 1 NBG (in der Fassung vom 19.2.2001, im Folgenden a.F.) einen Anspruch gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG auf Schadensersatz in Höhe von weiteren 45.116,54 € neben dem bereits durch das Landgericht ausgeurteilten Betrag in Höhe von 2.935,47€.

Gem. § 95 Satz 1 NBG a.F. gilt: Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Diese Voraussetzung liegt vor.

Die Geschädigte M. wurde bei dem Verkehrsunfall vom 29.3.2003 schwer verletzt, so dass sie in der Folgezeit nicht mehr mit einer Vollzeittätigkeit am Erwerbsleben teilnehmen konnte. Die Geschädigte arbeitete infolge der Verletzungen aus dem Verkehrsunfall in Teilzeit und erhielt von der Klägerin zum Ausgleich des insofern erlittenen Verdienstausfallschadens Zulagen (vgl. § 33 NBeamtenVG; § 72a BBesG in der Fassung vom 14.12.2001). Diese Zulagen sind Teil des kongruenten Erwerbsminderungsschadens. Die Geschädigte erhielt die Zulagen, weil sie nicht mehr Vollzeit tätig sein konnte. Ohne Erfolg bleibt dabei der allgemeine Einwand der Beklagten, die Geschädigte hätte anderweitig in der Schulverwaltung in Vollzeit beschäftigt werden können. Die Beklagte bleibt grundsätzlich für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweisbelastet. Allein die Behauptung, die Geschädigte hätte einer Tätigkeit in der Schulverwaltung nachgehen können, ist zu pauschal und unsubstantiiert, so dass daraus keine negative Darlegungslast der Klägerin über etwaige Erwerbsmöglichkeiten der Geschädigten entsteht. Die Beklagte trägt weder zu etwaigen Stellenangeboten noch zu etwaigen Verdienstmöglichkeiten vor (vgl. Senat, Urteil vom 27. April 2016 - 14 U 209/15 -, S. 11, nicht veröffentlicht).

a)

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der geleisteten Zulagen für den Zeitraum von August 2009 bis Dezember 2013. Es schadet dem Anspruch der Klägerin nicht, dass sie den bereits in der ersten Instanz eingeführten und belegten fiktiven Verdienst von August 2009 bis Juli 2017 in Höhe von 414.881,15 € und die gezahlten Bezüge in Höhe von 327.660,15 € in der zweiten Instanz aufgesplittet hat. Sie unterscheidet nunmehr zwischen dem Zeitraum von August 2009 bis Dezember 2013 und dem Zeitraum danach bis Juli 2018. Der Senat folgt in diesem Zusammenhang nicht der Rüge der Beklagten, es seien von der Klägerin neue Zahlen in den Rechtsstreit eingeführt worden, die sich nicht mit den erstinstanzlich genannten Zahlen und denen des Urteils deckten.

Ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen ist dann nicht neu, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird. Die Korrektur einer zuvor erfolgten Präzisierung im Berufungsverfahren ist insofern nicht anders zu beurteilen als die erstmalige Präzisierung bereits schlüssigen Vorbringens (BGH, Urteil vom 13.12.2017 - IV ZR 319/16 -, Rn. 14 f., juris). Gemessen daran ist die neue Berechnung, die zudem anhand der Anlagen nachvollzogen werden kann, kein neuer Vortrag.

Für den Zeitraum von August 2009 bis Dezember 2013 ergibt sich die folgende Berechnung:

173.024,94 € tatsächlicher Verdienst

217.693,63 € fiktiver - ohne Unfall - Verdienst

44.668,69 € Differenz - auf diese Differenz hat die Klägerin 49.628,73 € gezahlt.

Der Geschädigten ist daher kein Restschaden verblieben. Das Quotenvorrecht kommt nur dann zur Anwendung, wenn dem Geschädigten ein Restschaden verbleibt. Es geht dann nur der Teil des quotierten Ersatzanspruchs über, den der Geschädigte nicht benötigt, um seinen Restschaden auszugleichen (vgl. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl. 2016, S. 230 mit Rechenbeispielen). Vorliegend ist kein Restschaden bei der Geschädigten verblieben, so dass eine Anwendung des Quotenvorrechts für diesen Zeitraum nicht in Betracht kommt. In Anwendung der unstreitigen Haftungsquote von 2/3 müsste die Beklagte von der Differenz in Höhe von 44.668,69 € eine Quote von 2/3 = 29.779,13 € zahlen.

b)

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung der geleisteten Zulagen für den Zeitraum von Januar 2014 bis Juli 2018. Die ab dem 1.1.2014 gezahlten Zulagen unterfallen durch die Anmeldung der Klägerin mit Schreiben vom 3.7.2017 dem erneuten Hemmungstatbestand des § 203 BGB. Insoweit ist der Begriff der Verhandlung i.S.d. § 203 BGB weit zu verstehen. Es reicht jeder Meinungsaustausch über die gestellten Ansprüche, der die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung offen lässt (st. Rspr. BGH, Urteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 21/68 -, juris). Der Schaden der Geschädigten lässt sich für den Zeitraum Januar 2014 bis Juli 2018 daher wie folgt berechnen:

198.962,37 € tatsächlicher Verdienst

256.244,44 € fiktiver - ohne Unfall - Verdienst

57.282,07 Differenz - auf diese Differenz hat die Klägerin 54.866,90 € gezahlt.

Es verbleibt ein Schaden in Höhe von 2.415,17 € bei der Geschädigten.

Aus § 76 Satz 3 BBG folgt, dass der Übergang des Anspruchs eines verletzten Beamten auf seinen Dienstherrn nicht zum Nachteil des Verletzten geltend gemacht werden kann. Mangels eines entsprechenden Anspruchsüberganges ist der Dienstherr also nur aktivlegitimiert bzw. Inhaber eines übergegangenen Schadenersatzanspruches geworden, soweit das Quotenvorrecht zugunsten des Beamten bereits abgezogen worden ist. Es handelt sich um eine Frage der Anspruchsinhaberschaft (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. Juni 2011 - 12 U 270/08 -, Rn. 44, juris). Das Quotenvorrecht stellt insoweit einen allgemeinen höchst- und obergerichtlichen Grundsatz dar, der nicht zur Disposition der Parteien steht.

Der Bundesgerichtshof hat seit BGHZ 22, 136 ff. in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass in den Fällen, in denen einem Beamten (bzw. dessen Hinterbliebenen) trotz der aus Anlass des Schadensereignisses erbrachten Leistungen des Dienstherrn ein Schaden verblieben ist, der Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) aber nur für einen Teil des entstandenen Schadens aufkommen muss, der Beamte (bzw. dessen Hinterbliebenen) mit Vorrang vor dem Dienstherrn, der wegen seiner Leistungen aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche geltend macht, seinen Restschaden aus der Haftungsquote des Schädigers (bzw. dessen Haftpflichtversicherers) liquidieren kann. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung zum sog. Quotenvorrecht des Beamten, nach der nur der Teil des Schadensersatzanspruchs, der nach Deckung des Schadens des Beamten (oder der Hinterbliebenen) verbleibt, auf den Dienstherrn übergeht, stets wiederholt und bestätigt (vgl. BGH, vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96 -; BGH, Urteil vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97 -, Rn. 9, juris m.w.N.).

Der Senat folgt daher nicht der Meinung der Klägerin, die Parteien hätten sich auf eine Anwendung der sog. relativen Theorie gem. § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X verständigt, die daher auch vom Gericht anzusetzen sei. Der Senat kann auch nicht erkennen, dass die Anwendung des Quotenvorrechts treuwidrig wäre. Entgegen der Ansicht der Klägerin haben die Parteien keine vertragliche Vereinbarung über die Art und Weise der Abrechnung getroffen. Allein aus der Regulierung der geltend gemachten Ansprüche durch die Beklagte ergibt sich keine Vereinbarung über die Art und Weise der Abrechnung. Eine solche ist auch nicht zulässig, weil nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Aktivlegitimation der Klägerin nur für die nicht vom Quotenvorrecht betroffenen Beträge besteht. Insoweit entzieht sich das Quotenvorrecht des Beamten einer Absprache der Parteien. Schließlich ist die Berechnungsmethode nach der relativen Theorie nachteilig für den Beamten, weswegen auch keine Vereinbarung zwischen den Parteien über die Frage der Berechnung in Betracht kommt. Der Geschädigte erhielte nur die Quote aus seinem Restschaden und nicht den vollen Restschaden wie bei der Berechnung nach dem Quotenvorrecht (vgl. zu den beiden Berechnungsmethoden: Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl. 2016, S. 230 zur Abgrenzung der relativen Theorie und des Quotenvorrechts).

Bei einer Anwendung des Quotenvorrechts unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien unstreitigen Quote zu Lasten von 2/3 für die Beklagte ergibt sich die folgende Rechnung:

Differenzbetrag 57.282,07 x 2/3

= 38.188,05

Abzüglich Restschaden (- 2.415,17)

= 35.772,88

Abzüglich Zahlung der Beklagten (-17.500)

= 18.272,88

c)

Bei einer Addition der Ansprüche aus den Zeiträumen von August 2009 bis Dezember 2013 (29.779,13 €) und Januar 2014 bis Juli 2018 (18.272,88 €) ergibt sich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 48.052,01 €. Wird von dem vorgenannten Betrag der erstinstanzlich ausgeurteilte und rechtskräftige Betrag in Höhe von 2.935,47 € abgezogen, hat die Klägerin einen weiteren Anspruch in Höhe von 45.116,54 €.

d)

Der Anspruch der Klägerin auf Regress der gezahlten Zulagen für den Zeitraum bis zum 31.12.2013 ist auch nicht verjährt. Gem. § 95 Satz 1 NBG a.F. erfolgt der Forderungsübergang auf den Dienstherrn nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich im Unfallzeitpunkt (vgl. Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 4, Rn. 1931), also am 29.9.2003. Der Verjährungsbeginn war damit der Ablauf des 31.12.2003. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre. Für den Beginn der Frist gem. § 199 BGB am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ist entscheidend, dass Kenntnis von der Person des Schädigers bestand. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Zeugin M. waren die Personalien ihrer Schädigerin bekannt. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Ausweislich des Schreibens vom 23.11.2003 waren der Klägerin sowohl die Umstände des Unfalls bekannt als auch der Versicherungsnehmer der Beklagten (Anlage MW1). Mit Ablauf des 31.12.2006 wären mithin die Ansprüche der Klägerin verjährt gewesen, wenn die Verjährung nicht gehemmt gewesen wäre. Dies war vorliegend der Fall.

Gem. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG (§ 3 PflVG in der Fassung vom 26.11.2001, im Folgenden a.F.) gilt: Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. Durch die Anmeldung der Ansprüche der Klägerin mit Schreiben vom 23.11.2003 (Anlage MW1) war die Verjährung gegenüber der Beklagten gehemmt. Mit dem Eingang des Schreibens der Beklagten vom 20.1.2004 wies die Beklagte auf einen Mithaftungsanteil der Zeugin M. in Höhe von 1/3 hin. Mit Schreiben vom 25.3.2004 erklärte sich die Klägerin mit einer Regulierungsquote von 2/3 seitens der Beklagten einverstanden. In der Folgezeit hat die Klägerin auf dieser Basis Ansprüche an die Beklagte geltend gemacht, die die Beklagte auch reguliert hat. Weder das Schreiben der Beklagten vom 20.1.2004 noch die im Folgenden durchgeführte Regulierung führten ein Ende der Hemmung gem. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F. herbei, der eine schriftliche Entscheidung des Versicherers verlangt.

Die Anforderungen des Bundesgerichtshofs für ein Ende der Hemmung sind streng und erfordern eine konkrete, eindeutige und endgültige Entscheidung. Dem Geschädigten gegenüber muss umfassend und endgültig Klarheit über die Einstandsbereitschaft des Versicherers gegeben werden, wobei dies sowohl durch eine ablehnende als auch durch eine anspruchsbejahende Erklärung geschehen kann (BGH, Urteil vom 05. Dezember 1995 - VI ZR 50/95 -, Rn. 13, juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können nur solche positiven Bescheide als Entscheidung im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift gewertet werden, die eine klare und umfassende Erklärung des Versicherers aufweisen. Dabei hängt die Wertung, ob eine Erklärung des Versicherers den insoweit maßgeblichen Anforderungen genügt, wesentlich von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab. Indes kann die Verjährungshemmung nur dann ihr Ende finden, wenn dem Anspruchsteller durch die Erklärung zweifelsfreie Klarheit über die Haltung des Haftpflichtversicherers des Schädigers gegenüber seinen Forderungen als Grundlage für die sachgerechte Durchsetzung seiner Ansprüche verschafft wird. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG (hier § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F.) beendet eine positive Entscheidung des Versicherers die Verjährungshemmung daher nur dann, wenn der Geschädigte - oder wie hier sein Zessionar - aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, dass auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern der Anspruchsteller die entsprechenden Schadensposten der Höhe nach ausreichend belegt. Demgemäß muss die Erklärung zu den Ansprüchen erschöpfend, umfassend und endgültig sein (BGH, Urteil vom 14. März 2017 - VI ZR 226/16 -, Rn. 10, juris m.w.N.; auch Senat, Urteil vom 12. Juni 2019 - 14 U 35/19 -, Rn. 41, juris).

Es reicht insoweit zur Erfüllung der Anforderungen an eine die Verjährungshemmung beendende positive Entscheidung des Versicherers auch nicht aus, wenn die Klägerin aufgrund des Abrechnungsschreibens wohl davon ausgehen konnte, dass eine zumindest anteilige Haftung der Versicherungsnehmerin der Beklagten nicht mehr bestritten werde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 05.12.1995 - VI ZR 50/95, NJW-RR 1996, 474, 475; Urteil vom 14.03.2017 - VI ZR 226/16, NJW 2017, 2271, 2272; OLG Frankfurt, Urteil vom 03. November 2017 - 8 U 239/16 -, Rn. 71, juris).

Gemessen daran liegt keine eindeutige Entscheidung der Beklagten vor, so dass die seit August 2009 geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt sind. Die Beklagte stellt in ihrem Schreiben von 20.1.2004 lediglich klar, dass sie einen Mitverschuldensbeitrag der Zeugin M. von 1/3 sieht. Dies stellt keine eindeutige Erklärung des Versicherers dar, nach der die Klägerin sicher sein kann, dass die Beklagte auch in Zukunft gemäß dieser Quote zahlen werde. Dass die Beklagte tatsächlich in der Folge gezahlt hat, reicht nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht aus (vgl. OLG München, Urteil vom 24. Juli 2015 - 10 U 4220/14 -, Rn. 33, juris). Die Erklärung der Klägerin, sie sei mit einer Regulierung in Höhe von 2/3 einverstanden, stellt keine Entscheidung des Versicherers dar.

Auch das Schreiben der Beklagten vom 25.2.2008, in dem sie den Einredeverzicht erklärt (Anlage MW2) stellt kein eindeutiges Schreiben im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung dar. Die Beklagte lässt in diesem Schreiben gerade nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, ob sie auch alle künftigen angesichts der Verletzungen der Geschädigten noch zu erwartenden Schadensposten, die bisher nicht Gegenstand der Abrechnung waren, zu ersetzen bereit sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2017 - VI ZR 226/16 -, Rn. 12, juris m.w.N).

Die von der Beklagten genannten Urteile führen jedenfalls zu keiner anderen Sichtweise. In dem Urteil des Senats vom 27. September 2005 - 14 U 59/05 - war der Kläger nach der letzten Zahlung der Beklagten fast 15 Jahre lang nicht mehr auf das Schadensereignis zurückgekommen, so dass der Senat unter diesen Umständen eine förmliche Entscheidung der Beklagten nicht für notwendig erachtete. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erwarte der Kläger spätestens nach Ablauf von mehr als zehn Jahren keine weitere Stellungnahme mehr seitens der Beklagten (Senat, a.a.O., Rn. 21, juris).

Auch das weitere von der Beklagten zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23. Mai 2003 - 2 U 40/02 - korrespondiert nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt. Dort hatte der Kläger durch die Rücknahme seiner Klage eindeutig zu erkennen gegeben, dass er weitere Ansprüche gegenüber der Beklagten nicht mehr geltend machen werde, zumal er sich die Forderung weiterer Zahlungen für die Zukunft seitens der Beklagten nicht vorbehalten hatte. Nachdem die Beklagte diesem Begehren nachgekommen und die Klage zurückgenommen worden war, hatte der Kläger zu erkennen gegeben, dass er weitere Forderungen nicht mehr erheben werde. Hier noch eine zusätzliche schriftliche Erklärung der Beklagten, dass weitere Zahlungen nicht erbracht werden würden, zu fordern, wäre eine reine Förmelei gewesen und hätte Treu und Glauben widersprochen (§ 242 BGB) (OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 26, juris).

In dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1989 - 15 U 205/88 - hatte der Versicherer den einzig angemeldeten Schadensersatzanspruch voll befriedigt und sich der Geschädigte über sieben Jahre danach nicht mehr gemeldet. Das Oberlandesgericht entschied in diesem Fall, dass sich der Versicherungsnehmer auf das Fehlen einer schriftlichen Entscheidung des Haftpflichtversicherers bzw. auf die Hemmung der Verjährung durch Anmeldung seines Anspruchs nach Treu und Glauben nicht mehr berufen könne (OLG Düsseldorf, a.a.O., Leitsatz, juris).

Bei sämtlichen vorgenannten Sachverhalten handelte es sich um abgeschlossene Regulierungen. Die Parteien hatten über einen längeren Zeitraum keinen Kontakt mehr. Im vorliegenden Fall handelt es sich hingegen um ein laufendes Regulierungsverhältnis, weswegen der vorgenannte Schutzgedanke des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F. weiter zum Tragen kommt.

Mangels einer den Anforderungen des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F. entsprechenden Entscheidung der Beklagten blieb die Verjährung somit dauerhaft gehemmt. Die Beklagte wird dadurch auch nicht unbillig belastet, denn sie hatte es in Kenntnis der schweren Unfallfolgen der Geschädigten und ihrer dauerhaften verminderten Erwerbstätigkeit und der darauf beruhenden wahrscheinlichen weiteren Schadenspositionen selbst in der Hand, die Verjährung durch eine formwahrende und eindeutige Erklärung wieder in Lauf zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2017 - VI ZR 226/16 -, Rn. 16, juris).

2.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Feststellung gem. § 256 ZPO, dass die Beklagte zum Ersatz weiterer und zukünftiger Leistungen der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 29.9.2003 unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten verpflichtet ist.

Eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eingetretener und künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht; ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Januar 2007 - VI ZR 133/06 -, Rn. 5, juris). Ein zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen Schäden führen kann. Dies ist hier der Fall. Die Regulierung ist nicht abgeschlossen, es erscheint vorliegend wahrscheinlich, dass weitere Schadenspositionen bei der Geschädigten entstehen.

III.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1; 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach kann das Gericht der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügige Kosten verursacht hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei ein Fall von Geringfügigkeit gegeben, wenn der Unterliegensanteil nicht mehr als 5 bis 10 % des Streitwertes beträgt (Herget, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 92, Rn. 10). Dies ist hier der Fall. Die Zuvielforderung der Klägerin betrug erstinstanzlich ca. 4 %. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin voll obsiegt.

2.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.

4.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG (Antrag zu 1: 45.116,54 €, Antrag zu 2: 25.000,00 €).