Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 27.02.2020, Az.: 13 U 18/19

Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens von Veranstaltungstickets im sog. Zweitmarkt

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
27.02.2020
Aktenzeichen
13 U 18/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 52662
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2020:0227.13U18.19.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 21.01.2019 - AZ: 18 O 92/18

Amtlicher Leitsatz

Zum Unterlassungsanspruch eines Verbandes der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft gegen die Betreiberin eines Ticket-Suchportals, wenn die über das Suchportal verkauften Eintrittskarten nach den AGB des Veranstalters einem Weiterverkaufsverbot unterliegen können und sich daraus der Verlust der Zutrittsberechtigung ergeben kann.

Redaktioneller Leitsatz

1. Das Anbieten von Veranstaltungstickets im sog. Zweitmarkt führt jedenfalls für bestimmte Veranstaltungen den (Zweit-)Erwerber von Eintrittskarten darüber in die Irre, dass er eine rechtlich wirksame Zutrittsberechtigung zu diesen Veranstaltungen erwirbt, wenn der Veranstalter die Veräußerung der Tickets zu höheren als den ausgewiesenen Preisen in den AGB untersagt hat.

2. Ein solches Abtretungsverbot ist auch wirksam, da der Veranstalter ein berechtigtes Interesse daran hat, die Veranstaltungen einem möglichst breiten Interessentenkreis zugänglich zu machen, ohne dass für die Eintrittskarten der am Markt erzielbare Höchstpreis erzielt werden soll.

3. Es stellt sich daher als wettbewerbswidrig dar und ist somit zu unterlassen, Eintrittskarten zu einem höheren Preis als dem Preis auf der Karte zuzüglich maximal 25% Nebenkosten für Porto und Vermittlung zum Kauf anzubieten bzw. solche Verkaufsangebote Dritter zugänglich zu machen, soweit es sich um Eintrittskarten handelt, bei denen die Zugangsberechtigung grundsätzlich nur dem Vertragspartner des Veranstalters zusteht und nur unter bestimmten Voraussetzungen übertragbar ist.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Januar 2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite Eintrittskarten zu einem höheren Preis als dem Preis auf der Karte zuzüglich maximal 25 % Nebenkosten (z.B. Porto, Vermittlungskosten) zum Verkauf anzubieten bzw. solche Verkaufsangebote Dritter zugänglich zu machen, wenn es sich um Eintrittskarten handelt, bei denen die Zugangsberechtigung grundsätzlich nur dem Vertragspartner des Veranstalters zusteht und diese Zugangsberechtigung nur übertragbar ist, wenn der Dritte keinen höheren Preis als den Preis auf der Karte zahlt zuzüglich maximal 25 % Nebenkosten (z. B. Porto, Vermittlungskosten), wie geschehen gemäß Anlagen K 3 und K 7.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung von 100.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in vorstehend genannter Höhe leistet. Im Übrigen bleibt der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beklagte unterhält eine Webseite, über die Interessenten im sogenannten Zweitmarkt Veranstaltungstickets suchen und beschaffen können. Die Beklagte bewirbt sich selbst gegenüber ihren Kunden als "Ticket-Suchportal". Gemäß § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für Dienstleistungen in Bezug auf personalisierte Tickets (sog. "P-Tickets") gilt zwischen der Beklagten und ihren Kunden:

"Die durch T. zu erbringende Dienstleistung besteht aus Folgendem: dem Finden eines verkaufswilligen Eigentümers (...) jenes P-Tickets, welches der Kunde erwerben will, sowie die grundsätzliche Schaffung der Möglichkeit für den Kunden, das entsprechende P-Ticket auf ihn selbst umpersonalisiert und hiernach zumindest faktischen Besitz an selbigem vom vorherigen Eigentümer zu erhalten (nachfolgend insgesamt "Umpersonalisierung"). Gegenstand der Beauftragung ist ferner, dass T. sich unmittelbar ab der Dienstvertragsbestätigung und sodann bis zu einem Zeitpunkt, vor dessen Ablauf entsprechende Dispositionen des Kunden zur Teilnahme am Event noch sinnvoll erscheinen (...), um vorgenannte Umpersonalisierung bemüht. Gelingt die Umpersonalisierung, wird T. sich sodann bemühen, das P-Ticket im Wege eines Geschäfts für den, den es angeht, direkt für den Kunden (sowie auf dessen Rechnung) zu erwerben und diesem bis zur Herausgabe des P-Tickets den Besitz an selbigem zu mitteln."

In § 2 Abs. 4 der Bedingungen heißt es weiter:

"Dem Kunden ist bekannt, dass Veranstalter von Events unterschiedliche Mittel und (vertragliche) Gestaltungselemente (nachfolgend: "Event-AGB") verwenden, um die Umpersonalisierung von P-Tickets zu begrenzen und letztlich auch zu erschweren, insbesondere dann, wenn Dritte (wie hier die T.) kommerzielle Dienste in Bezug auf den Erwerb von P-Tickets vom vorherigen Eigentümer erbringen. T. ist bemüht, das hierbei auftretende Konfliktpotenzial zu reduzieren, insbesondere dadurch, dass sie nicht selbst (Zwischen-) Eigentümerin des P-Tickets wird, sondern die Voraussetzungen für einen Direkterwerb des Kunden vom früheren Eigentümer schafft und lediglich für diese Dienstleistung eine Vergütung erhält, das P-Ticket selber hingegen zum Originalpreis (lediglich zzgl. USt. und Gebühren) an den Kunden weitergibt. Gleichwohl kann, zumal angesichts der Verschiedenartigkeit von Event-AGB und des Fehlens jeglichen Einflusses von T. auf diese, keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die zugunsten des Kunden geschaffene Möglichkeit der Umpersonalisierung eine solche ist, die im Hinblick auf die jeweils einschlägigen Event-AGB rechtliche Wirksamkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Die möglichen Folgen eines eventuellen Verstoßes gegen die Event-AGB (etwa die Nichtgewährung von Zutritt zum Event, der Verfall einer Vertragsstrafe usw.) stellen im Rahmen der hiesigen Vertragspflichten keine Beeinträchtigung der Umpersonalisierung dar; sie fallen vielmehr ausschließlich in die Risikosphäre des Kunden und berühren in keinem Fall den Vergütungsanspruch von T. für die geleisteten Dienste. Das gilt auch für die in diesem Zusammenhang entstandenen Auslagen.

In § 2 Abs. 5 der Bedingungen ist ferner geregelt, die Beklagte schulde

"unter keinen Umständen ... die Umpersonalisierung als vertraglich bedungenen Erfolg ihrer Dienste"

Wegen der weiteren Einzelheiten der Geschäftsbedingungen der Beklagten wird auf die Anlage MK 2 (Anlagenhefter B) verwiesen.

Der Kläger forderte die Beklagte vorgerichtlich vergeblich zur Unterlassung des Weiterverkaufs von Konzertkarten für die "H. F. Tournee 2017/2018" auf, die über die Webseite der Beklagten u.a. am 21. Oktober 2016 (Anlage K 3, Anlagenhefter K) sowie am 16. November 2016 (Anlage K 7, Anlagenhefter K) angeboten wurden (vgl. Abmahnungen in den Anlagen K 6 und K 9, Anlagenhefter K).

Auf den angebotenen Eintrittskarten (Muster in der Anlage K 5, Anlagenhefter K) befindet sich u.a. der Aufdruck

"Eintrittsberechtigt zur Veranstaltung ist (Name eintragen)"

und darunter eine Leerzeile zum Eintragen eines Namens. Unter der Leerzeile heißt es weiter:

"Das Recht zum Veranstaltungsbesuch steht nur dem Vertragspartner des Veranstalters zu. Auf einen Dritten ist die Zugangsberechtigung nur übertragbar, wenn der Dritte keinen höheren Preis als den Preis auf der Karte zahlt zzgl. max. 25 % Nebenkosten (z.B. Porto, Vermittlungsgebühren) und alle Vertragspflichten - auch das Weiterverkaufsverbot - übernimmt."

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters der H. F. Tournee heißt es hierzu unter der Überschrift "Personalisierung - Weiterverkaufsverbot" (vgl. Anlage K 4, Anlagenhefter K).

"Die Karten sind personalisiert. Der Name des Zugangsberechtigten ist in der Leerzeile auf der Karte einzutragen.

Die Zugangsberechtigung wird nicht erworben, wenn ein gewerblicher Vermittler oder Vertreter eingeschaltet wird.

Die Zugangsberechtigung ist nur unter den nachfolgenden Bedingungen auf Dritte übertragbar:

Der Dritte darf keinen höheren Preis als den auf der Karte aufgedruckten Preis zzgl. max. 25 % für Nebenkosten (...) zahlen und muss alle Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag - einschließlich des Weiterverkaufsverbots - übernehmen (...)

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Name des ursprünglich Zugangsberechtigten in der o.g. Leerzeile durchgestrichen und mit dem Namen des Dritten, der die Zugangsberechtigung erwirbt, ersetzt werden.

Der Besitz der Tickets verbrieft kein Zutrittsrecht zu der Veranstaltung. Zutrittsberechtigt ist, wer das Besucherrecht selbst vom Veranstalter erworben hat. (...)"

Mit der Klage hat der Kläger in erster Instanz vor dem Landgericht zuletzt die Feststellung begehrt, dass die Beklagte es zu unterlassen habe, Karten wie Anlagen K 3 und K 7 auf T.de anzubieten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Feststellung ausgesprochen, dass die Beklagte es zu unterlassen habe, auf ihrer Internetseite Eintrittskarten zu einem höheren Preis als dem Preis auf der Karte zzgl. max. 25 % Nebenkosten (z.B. Porto, Vermittlungskosten) zum Verkauf anzubieten bzw. solche Verkaufsangebote Dritter zugänglich zu machen, wenn es sich um Eintrittskarten handelt, bei denen die Zugangsberechtigung grundsätzlich nur dem Vertragspartner des Veranstalters zusteht und diese Zugangsberechtigung nur übertragbar ist, wenn der Dritte keinen höheren Preis als den Preis auf der Karte zahlt zzgl. max. 25 % Nebenkosten (z.B. Porto, Vermittlungskosten), wie geschehen gemäß Anlagen K 3 und K 7. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere sei eine Leistungsklage nicht vorrangig, weil die Streitfrage zwar anhand eines Einzelfalls exemplarisch dargestellt werde, sich aber generell für personalisierte Eintrittskarten stelle. Die Klage sei auch begründet. Die Beklagte stehe mit den Konzertveranstaltern in einem Wettbewerbsverhältnis, auch wenn sie lediglich Such- oder Vermittlungsdienstleistungen erbringe. Sie verstoße gegen § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 9 des Anhangs, indem sie bei ihren Kunden den Eindruck erwecke, dass die zu erwerbenden Eintrittskarten derart verkehrsfähig seien, dass die Zweiterwerber Zutritt zu den Veranstaltungen erhalten werden. Dies sei aber tatsächlich nicht der Fall, wenn ein höherer Preis als der auf der Karte aufgedruckten Preis zzgl. maximal insgesamt 25 % für Nebenkosten gezahlt werde, wie sich auch aus den Aufdrucken auf den Eintrittskarten ergebe. Bei den personalisierten Tickets handele es sich um unbenannte qualifizierte Legitimationspapiere i.S.v. § 808 BGB. Die Weiterverkaufsbeschränkung stelle ein beschränktes Abtretungsverbot dar, das wirksam durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sei. Insbesondere liege hierin keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, weil auf Seiten des Verwenders schützenswerte Interessen an dem Abtretungsverbot bestünden und umgekehrt berechtigte Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit nicht überwögen. Das Weiterverkaufsverbot verstoße auch nicht gegen das GWB, da es aus den vorgenannten Gründen sachlich gerechtfertigt sei. Schließlich habe die Beklagte ihre Kunden auch nicht hinreichend darauf hingewiesen, dass die erworbenen Eintrittskarten wegen des Weiterverkaufsverbots u.U. keinen Zutritt zu der Veranstaltung ermöglichten. Die "Allgemeinen Bedingungen" der Beklagten seien insoweit nicht hinreichend klar.

Gegen dieses Urteil des Landgerichts wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte bestreitet, dass die AGB des Klägers bei sämtlichen - insbesondere telefonischen - Kartenkäufen einbezogen worden seien. Ferner meint die Beklagte, sie selbst sei weder Verkäuferin noch Vermittlerin, sondern erbringe nur die - als solche unabhängig vom Erfolg zu vergütende - Dienstleistung der Suche nach bestimmten Eintrittskarten mit dem Ziel eines Vertragsschlusses zwischen dem privaten Verkäufer des Tickets und dem Erwerber desselben. Die Beklagte treffe deshalb keine Pflicht zur Aufklärung über - ihr im Zweifel unbekannte - AGB des Veranstalters. Dennoch habe die Beklagte höchst vorsorglich einen ausreichenden Hinweis erteilt und zwar außer in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im Rahmen des Bestellvorgangs. Diesbezüglich trägt die Beklagte in der Berufungsinstanz neu vor, unmittelbar im Anschluss an die Auswahlentscheidung des Kunden werde diesem deutlich der folgende Hinweis erteilt:

"Bitte beachten Sie, dass der Veranstalter bei Verstößen gegen seine AGB, insbesondere bei personalisierten Tickets, den Einlass verweigern kann."

Wegen der Einzelheiten der Darstellung dieses Hinweises auf der Webseite der Beklagten im Zeitraum von 2016 bis heute wird auf den Schriftsatz vom 15. Oktober 2019 nebst Anlagen (Bl. 254 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte meint, die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 9 des Anhangs zu § 3 UWG seien nicht erfüllt, weil die Personalisierung nicht die Frage der Verkehrsfähigkeit i.S. dieser Vorschrift betreffe. Es lägen auch keine unzulässigen Handlungen nach § 4 Nr. 4 UWG und/oder § 5 UWG vor, wie sich insbesondere aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Rechtsprechung des OLG Hamburg ergebe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite Eintrittskarten zu einem höheren Preis als dem Preis auf der Karte zuzüglich maximal 25 % Nebenkosten (z. B. Porto, Vermittlungskosten) zum Verkauf anzubieten bzw. solche Verkaufsangebote Dritter zugänglich zu machen, wenn es sich um Eintrittskarten handelt, bei denen die Zugangsberechtigung grundsätzlich nur dem Vertragspartner des Veranstalters zusteht und diese Zugangsberechtigung nur übertragbar ist, wenn der Dritte keinen höheren Preis als den Preis auf der Karte zahlt zuzüglich maximal 25 % Nebenkosten (z. B. Porto, Vermittlungskosten), wie geschehen gemäß Anlagen K 3 und K 7.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, der Vortrag der Berufungsklägerin, wonach das Weiterverkaufsverbot nicht wirksam einbezogen worden sei, sei unsubstantiiert und zudem verspätet. Tatsächlich seien die AGB der Veranstalter bei sämtlichen Kartenverkäufen für Eintrittskarten der "H. F. Tournee 2017/2018" einbezogen worden. Der Großteil der Eintrittskarten sei - was unstreitig ist - über das Online-Ticketsystem E. abgegeben worden. Dabei habe der Käufer das Weiterverkaufsverbot durch Setzen eines Hakens vor Abschluss des Kaufvorgangs bestätigen müssen. Beim Verkauf über eine Telefon-Hotline hätten die Call-Center-Agenten den Kunden vor der Bestellung weisungsgemäß einen Text zum Weiterverkaufsverbot vorgelesen und erst nach Akzeptanz des Kunden ein Häkchen im System gesetzt. Die klassischen Vorverkaufsstellen (Ticket-Shops) seien verpflichtet gewesen, das Weiterverkaufsverbot deutlich sichtbar auszuhängen und beim Kaufvorgang darauf hinzuweisen. Selbst wenn das Weiterverkaufsverbot nicht wirksam als Allgemeine Geschäftsbedingung einbezogen worden sei, ergebe sich die fehlende Übertragbarkeit der Karten aus § 807 Abs. 1 BGB. Letztlich komme es auf alle diese Fragen im hiesigen Streitverfahren nicht an, da die vorliegende Feststellungsklage von beiden Parteien gerade mit dem Zweck geführt werde, losgelöst vom Einzelfall grundsätzlich zu klären, ob die Weiterverkaufsverbotsklausel wirksam sei. Der Kläger meint, die Beklagte werde als aktive Vermittlerin tätig und sei als solche verpflichtet, auf das Weiterverkaufsverbot und die daraus folgenden Risiken für den Kartenkäufer hinzuweisen. Ein derartiger hinreichender Hinweis ergebe sich nicht aus den AGB der Beklagten, die im Gegenteil den gezielten Versuch unternähmen, abzuwiegeln und die Risiken möglichst klein erscheinen zu lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsands sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg und war deshalb auf den Hilfsantrag des Klägers mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet ist. Denn die Klage ist (nur) als Unterlassungsklage zulässig (dazu nachfolgend unter 1.) und auch begründet (dazu nachfolgend unter 2.).

1. Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage ist unzulässig, der hilfsweise gestellte Unterlassungsantrag ist jedoch zulässig.

Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nicht ersichtlich, weil dem Kläger die Erhebung einer Leistungsklage - hier in Form einer Klage auf Unterlassung - möglich und zumutbar ist. Gegenstand des Antrags des Klägers "festzustellen, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, Karten wie Anlagen K 3 und K 7 auf T.de anzubieten", auf den das Landgericht die Feststellung tenoriert hat, "dass die Beklagte es zu unterlassen hat ..., wie geschehen gemäß Anlagen K 3 und K 7", ist die konkrete Verletzungsform. Von einem auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Unterlassungsgebot sind aber auch alle kerngleichen Verletzungshandlungen erfasst; verboten wird also gerade nicht nur die konkrete Handlung. Deshalb trifft auch das in der Klageschrift genannte Argument nicht zu, dass nach Beendigung des jeweiligen Konzerts Erledigung der Hauptsache erklärt werden müsste. Ein Unterlassungsurteil bietet dem Kläger vielmehr sogar eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit, weil er daraus vollstrecken kann.

2. Die zulässige Unterlassungsklage ist auch begründet.

Dem gemäß § 8 Abs. 3 Nr. UWG aktivlegitimierten Kläger (dazu im Folgenden a) steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte zwar weder aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 9 des Anhangs zu (dazu im Folgenden b) noch aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG (dazu im Folgenden c). Der Anspruch ergibt sich aber aus § 8 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 2 UWG (dazu im Folgenden d).

a) Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert, weil zwischen seinen Mitgliedern und der Beklagten ein Wettbewerbsverhältnis besteht, und zwar unabhängig davon, dass die Beklagte lediglich Vermittlungsleistungen bzw. "Suchdienstleistungen" erbringt. Grundsätzlich gilt, dass im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 38. Aufl., § 2 Rn. 97). Insbesondere ist es unerheblich, dass die Beteiligten unterschiedlichen Branchen angehören und/oder auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind, sofern sie sich nur im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (vgl. Köhler, a.a.O., Rn. 100 ff.). Das ist hier der Fall, weil die Eventveranstalter und die Beklagten in unterschiedlicher Form - nämlich in Form des Direktverkaufs bzw. der Vermittlung - identische Waren bzw. Dienstleistungen an denselben Abnehmerkreis absetzen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 13. Juni 2013 - 3 U 31/10, juris Rn. 152 ff.).

b) Ein Unterlassungsanspruch des Klägers folgt nicht aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 9 des Anhangs. Denn die Beklagte hat nicht die unwahre Angabe gemacht oder den unzutreffenden Eindruck erweckt, die von ihr vermittelten Eintrittskarten seien verkehrsfähig.

Die Irreführung i.S.v. Nr. 9 des Anhangs muss sich auf die generelle Verkehrsfähigkeit einer Ware oder Dienstleistung beziehen. D.h. das Produkt darf aufgrund bestimmter gesetzlicher Regelungen als solches nicht rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden und Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein, z.B. aufgrund einer fehlende Betriebserlaubnis, Zulassung, CE-Kennzeichnung, Genehmigung oder aufgrund eines gesetzlichen Verbots. Hingegen greift der Tatbestand der Nr. 9 nach zutreffender herrschender Auffassung nicht ein für vertragliche Vertriebsverbote, wie sie insbesondere auch beim Verkauf von personalisierten Eintrittskarten vorliegen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., Anh. zu § 3 Rn. 9.4 ff.; MüKo-UWG/Alexander, 2. Aufl., UWG Nr. 9 Rn. 24; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Weidert, UWG, 4. Aufl., Anhang zu § 3 Nr. 9 Rn. 13; Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., Anhang zu § 3 Absatz 3 Rn. 28; Hanseatisches OLG, Urteil vom 18. September 2014 - 3 U 42/13 Kart = vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 10. Mai 2019, Bl. 200 ff. d.A.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 13. Juni 2013 - 3 U 31/10, juris Rn. 262 ff.; Schreiber, CR 2014, 791, 793).

c) Dem Kläger steht auch kein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG wegen einer gezielten Behinderung seines Mitglieds (des Tourneeveranstalters) durch Verleitung der Kunden der Beklagten zum Vertragsbruch zu.

Ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt nur vor, wenn gezielt und bewusst darauf hingewirkt wird, dass ein anderer eine ihm obliegende Vertragspflicht verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 74/06 - bundesligakarten.de, juris Rn. 31). Daran fehlt es hier, weil die Beklagte durch das bloße Zurverfügungstellen ihrer "Suchdienstleistungen" nicht gezielt darauf hinwirkt, dass etwaige Verkäufer der Eintrittskarten gegen das Weiterverkaufsverbot verstoßen.

Das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, ohne den vertraglich Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, ist grundsätzlich nur dann unlauter, wenn besondere die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 35). Solche Umstände, die einzeln oder in ihrer Gesamtschau die Unlauterkeit des Ausnutzens eines Vertragsbruchs durch die Beklagte begründen könnten, liegen hier ebenfalls nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat die Unterlauterkeit verneint für den Ankauf von Eintrittskarten zu Fußballbundesligaspielen, auch wenn der Ankäufer weiß, dass potenziellen Verkäufern der Weiterverkauf der Karten nach den AGB des Veranstalters untersagt ist und mit Hilfe dieses Weiterverkaufsverbots legitime Interessen wie die Gewährleistung der Stadionsicherheit oder ein sozial verträgliches Preisgefüge verfolgt werden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 36 ff.). Nichts anderes kann für den hier vorliegenden Fall gelten, dass die Beklagte die Tickets nicht selbst ankauft, sondern den Verkauf lediglich durch "Suchdienstleistungen" vermittelt (vgl. für den Betreiber eines Internetportals: OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juli 2010 - VI-U (Kart) 12/10, juris Rn. 19).

d) Der Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich jedoch unter dem Gesichtspunkt der Irreführung aus § 8 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Denn die Beklagte führt den (Zweit-)Erwerber der Eintrittskarten für die H. F. Tournee darüber in die Irre, dass er eine rechtlich wirksame Zutrittsberechtigung zu den Konzerten dieser Tournee erwirbt.

Die Beklagte vermittelt auf ihrer Webseite den Verkauf von Eintrittskarten, die nach den AGB des Veranstalters einem Weiterverkaufsverbot unterliegen könnten - dazu aa) -. Es ist auch davon auszugehen, dass diese AGB in zumindest einem der hier streitgegenständlichen Fälle in die Verträge mit den jeweiligen (Erst-)Erwerbern der Tickets wirksam einbezogen worden sind - dazu bb) -. Über den daraus folgenden Verlust der Zutrittsberechtigung führt die Beklagte den (Zweit-)Erwerber in die Irre, wobei die Irreführung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Beklagte auf das Weiterverkaufsverbot hingewiesen hat - dazu cc) -.

aa) Die Beklagte vermittelt auf ihrer Webseite den Verkauf von Eintrittskarten, die nach den AGB des Veranstalters einem Weiterverkaufsverbot unterliegen könnten.

Denn unstreitig überschreiten die Preise der in den Anlagen K 3 und K 7 angebotenen Eintrittskarten zzgl. Nebenkosten für den Versand (7,50 € innerhalb Deutschlands) zumindest teilweise die Grenze von 125 % des aufgedruckten Ticketpreises. In diesen Fällen wäre die Übertragung der Zutrittsberechtigung nach den AGB des Veranstalters unwirksam und der Käufer könnte kein Recht zum Zutritt zu der Veranstaltung erwerben.

Soweit die Beklagte in erster Instanz eingewandt hatte, die reinen Kartenpreise überschritten die vorgenannten Preisgrenze nicht, hat sie diesen Einwand im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten. Er ist auch in der Sache jedenfalls deshalb unzutreffend, weil - wie das Landgericht richtigerweise angenommen hat - die Beklagte die Vergütung für ihre eigene "Suchdienstleistung" ausweislich ihrer AGB (vgl. dort § 3 Abs. 1) mit den Kosten für den Ticketerwerb zu einem Betrag zusammenfasst, den der Kunde insgesamt für die Eintrittskarte zu zahlen hat und der deshalb auch der Vergleichsberechnung zugrunde zu legen ist.

bb) Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass das Weiterverkaufsverbot in den AGB des Veranstalters wirksam vereinbart worden ist. Von einer Einbeziehung der AGB ist jedenfalls nach dem ergänzenden Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren auszugehen - dazu (1) -; ferner hält das Weiterverkaufsverbot auch der Inhaltskontrolle stand - dazu (2) -. Die in erster Instanz erhobenen kartellrechtlichen Einwendungen der Beklagten greifen ebenfalls nicht durch - dazu (3) -.

(1) Der Kläger hat nach dem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2019 im Schriftsatz vom 24. Oktober 2019 (Bl. 281 ff. d.A.) sowie im Schriftsatz vom 13. Dezember 2019 (Bl. 397 ff. d.A.) substantiiert zur Einbeziehung der AGB des Veranstalters der H. F. Tournee im Verhältnis zu den jeweiligen (Erst-)Erwerbern der aus den Anlagen K 3 und K 7 ersichtlichen Eintrittskarten vorgetragen und dieses Vorbringen u.a. durch Screenshots der Webseite E.de belegt. Der Senat geht auf der Grundlage dieses Vorbringens, das die Beklagte zuletzt im Hinblick auf die Internetverkäufe nicht mehr bestritten hat, davon aus, dass jedenfalls bei Bestellungen über die vorgenannte Webseite eine Einbeziehung des Weiterverkaufsverbots i.S.v. § 305 Abs. 2 BGB erfolgt ist. Dass sämtliche der in den Anlagen K 3 und K 7 weiterverkauften Tickets über eine Telefon-Hotline und/oder lokale Ticket-Shops (erst-)erworben worden waren, hat die Beklagte weder dargetan noch ist es sonst ersichtlich. Vielmehr ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass der Großteil der Eintrittskarten für die "H. F. Tournee 2017/2018" über E. abgegeben wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass - was für den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch ausreicht - in zumindest einem Fall die Einbeziehung des Weiterverkaufsverbots erfolgt ist.

(2) Die Einbeziehung der AGB des Veranstalters in die jeweiligen Verträge mit den Ersterwerbern war auch wirksam. Es handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel - dazu (a) -. Die Regelung hält auch der Inhaltskontrolle stand - dazu (b) -.

(a) Eine überraschende Klausel i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB liegt aus den vom Landgericht angenommenen zutreffenden Gründen nicht vor. Die Personalisierung von Tickets und daran anknüpfende Weiterverkaufsverbote sind mittlerweile für höherklassige Sport- und Kulturveranstaltungen üblich und die damit verbundene Problematik ist aufgrund der öffentlichen Diskussion im Zusammenhang mit Fußballkarten, insbesondere anlässlich der Fußball-WM 2006, auch allgemein bekannt (vgl. Gutzeit, Handelsbeschränkungen für Eintrittskarten, BB 2007, 113, 115; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 13. Juni 2013 - 3 U 31/10, juris Rn. 196; LG München I, Urteil vom 2. August 2017 - 37 O 17726/16, juris Rn. 98 m.w.N.; Wilkens/Müller-Eiselt, SpuRt 2018, 46, 49).

(b) Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, dass das Weiterverkaufsverbot in den AGB des Veranstalters in seiner konkreten Ausgestaltung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhält.

Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1), oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Nr. 2). Eine unangemessene Benachteiligung kann sich gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor (dazu aa); ferner stellt das Weiterverkaufsverbot auch nicht aus anderen Gründen eine unangemessene Benachteiligung der Ticketkäufer dar (dazu bb).

(aa) Ein Abweichen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) liegt hier nicht vor, weil die personalisierten Eintrittskarten aus den vom Landgericht angeführten zutreffenden Gründen als qualifizierte Legitimationspapiere nach § 808 BGB anzusehen sind, für die die Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses gemäß § 399 Alt. 2 BGB grundsätzlich möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Vorliegen eines qualifizierten Legitimationspapiers nicht entgegen, dass der Name des Besuchers in die dafür vorgesehene Zeile auf der Eintrittskarte nicht vom Veranstalter eingetragen wird. Zwar zeichnet sich ein Papier im Sinne des § 808 BGB schon nach dem Gesetzeswortlaut dadurch aus, dass der Berechtigte individualisiert, d.h. in der Urkunde benannt ist. Die Vorschrift ist jedoch nicht schematisch anzuwenden. Ob ein kleines Inhaberpapier oder ein qualifiziertes Legitimationspapier vorliegt, hängt letztlich vom Verpflichtungswillen des Ausstellers ab, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Indem das Gesetz die Gläubigerbenennung voraussetzt, formuliert es lediglich eine Auslegungsregelung. Ein zwingendes Erfordernis des qualifizierten Legitimationspapiers ist damit nicht aufgestellt. Ein solches Papier kann mithin auch ohne Namensnennung vorliegen, und zwar insbesondere dann, wenn der Aussteller - wie hier - nur dem Berechtigten verpflichtet sein will (vgl. MüKo-Habersack, BGB, 7. Aufl., § 808 Rn. 8). Es ist deshalb unerheblich, dass die Tickets nur eine Leerzeile zur Namenseintragung vorsehen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 13. Juni 2013 - 3 U 31/10, juris Rn. 171 ff.; Wilkens/Müller-Eiselt, SpuRt 2018, 46, 47 f.). Es handelt sich insoweit entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht um eine "Scheinpersonalisierung", weil der Aussteller zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Berechtigung des Inhabers des Legitimationspapiers zu prüfen (vgl. MüKoBGB/Habersack, a.a.O., Rn. 13; Hanseatisches OLG, a.a.O. Rn. 174 f.; Wilkens/Müller-Eiselt, a.a.O., S. 48).

Auch eine Gefährdung der Erreichung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die vom Veranstalter verwendeten Regelungen zum Abtretungsausschluss auf der Eintrittskarte und in seinen AGB unter der Überschrift "Personalisierung/Weiterverkaufsverbot" sind ferner hinreichend klar und verständlich (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

(bb) Der streitgegenständliche beschränkte Abtretungsausschluss stellt auch nicht aus anderen Gründen eine unangemessene Benachteiligung der Ticketkäufer dar.

Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sowohl die Vereinbarung eines abgeschwächten wie auch eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - VII ZR 51/05, juris Rn. 14 m.w.N.). Jedoch können nach der Rechtsprechung berechtigte Interessen des Verwenders von AGB an einer Beschränkung der Abtretung der Besuchsrechte sowohl Sicherheitsbelange sein als auch die Aufrechterhaltung eines sozialen Preisgefüges (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 74/06 - bundesligakarten.de, juris Rn. 26). Insbesondere könne der Verwender so den finanziellen Möglichkeiten auch weniger zahlungskräftiger Fans Rechnung tragen und gerade bei besonders begehrten Spielen bzw. Veranstaltungen darauf verzichten, für die Eintrittskarten den am Markt erzielbaren Höchstpreis zu verlangen (vgl. BGH, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass ein solch schützenswertes Interesse des Veranstalters der "H. F. Tournee 2017/2018" an dem Weiterverkaufsverbot besteht. Dieses ergibt sich zwar nicht aus berechtigten Sicherheitsbelangen, auf die sich der Kläger im vorliegenden Fall auch gar nicht beruft. Schützenswert ist jedoch - wie vom Landgericht zutreffend angenommen - das Interesse an der Wahrung eines sozialen Preisgefüges, um auch den weniger gut situierten H. F.-Fans den Besuch ihrer Konzerte zu ermöglichen.

Zwar mögen - wie von der Beklagten angeführt - die unstreitig fehlende Durchführung von Kontrollen und die faktische Unkontrollierbarkeit der vom Erstwerber selbst vorzunehmenden Personalisierung (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2016 - I-20 U 77/15 = Anlage MK 3, S. 7) auf den ersten Blick gegen ein Interesse des Veranstalters an der Wahrung des sozialen Preisgefüges - bzw. an der Durchsetzung der von ihm selbst zu seinem Schutz aufgestellten Regeln - sprechen. Auch nutzt der Veranstalter hier unstreitig keinerlei sonstige Möglichkeiten, um ein "soziales Preisgefüge" zu erreichen, etwa durch Angebot verbilligter Eintrittskarten für Studenten, Rentner, Arbeitslose etc. Dies ändert allerdings nichts an dem grundsätzlich berechtigen Anliegen des Tourneeveranstalters bzw. der hierbei auftretenden Künstler, die Kosten für den Zutritt zu ihren Konzerten - sei es aus sozialem Bewusstsein und/oder aus Imagegründen - unterhalb einer bestimmten Preisgrenze zu halten.

Demgegenüber stehen im vorliegenden Fall keine berechtigten Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit des Zutrittsrechts, die das vorgenannte Interesse des Verwenders überwiegen. Denn das Weiterverkaufsverbot stellt in seiner konkreten Ausgestaltung sicher, dass der nicht gewerbsmäßige Erwerber die gekauften Karten im Falle seiner Verhinderung oder bei anderweitigem Interessewegfall zu dem von ihm gezahlten Preis zzgl. maximal 25 % weiterverkaufen kann. Es handelt sich also gerade nicht um einen vollständigen Abtretungsausschluss oder einen Zustimmungsvorbehalt (für dessen Unwirksamkeit: Wellner, NJW 2005, 934, 937; Körber/Henlein, WRP 2009, 266, 270 [BGH 11.09.2008 - I ZR 74/06]), sondern dem privaten (Erst-)Erwerber der Tickets verbleibt durchaus die Möglichkeit, die Karten unter Beachtung der Preisobergrenze weiter zu veräußern.

Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz auf Praktiken der Mitglieder des Klägers verwiesen hat, wonach spezielle Tickets als "Platin Tickets" bzw. "Top Seat Tickets" verkauft werden, die keine Zusatzleistungen oder weitere Services enthalten, sondern die sich dadurch auszeichnen, dass dieses Kartenkontingent zunächst zurückgehalten und erst nach Ausverkauf der "normalen" Tickets zu einem erhöhten Preis auf den Markt gebracht wird, bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob dieses Verhalten des Klägers bzw. seiner Mitglieder mit dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht im Urteil vom 13. Juni 2013 (3 U 31/10, juris Rn. 202 ff.) entschiedenen Fall vergleichbar wäre, in dem der klagende Vertriebspartner eines Bundesligavereins selbst auf dem Zweitmarkt tätig war und das Gericht deshalb ein schützenswertes Interesse am sozialen Preisgefüge verneint hat. Denn aus dem auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2019 gehaltenen ergänzenden Vorbringen des Klägers, das die Beklagte nicht bestritten hat, ergibt sich, dass für die "H. F. Tournee 2017/2018" keine derartigen Tickets ohne Zusatzleistungen in den Verkehr gebracht wurden.

(3) Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung einen vermeintlichen Verstoß der AGB des Veranstalters (auch) gegen §§ 19 ff. GWB gerügt hatte, macht sie diesen Einwand in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend.

Er greift aber auch in der Sache nicht durch. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, führt der Umstand, dass das Abtretungsverbot aus den o.g. Gründen zur Sicherung eines sozialen Preisgefüges zulässig ist, dazu, dass die Beschränkung des Weiterverkaufs aus eben diesem Grund zugleich i.S.v. § 19 GWB sachlich gerechtfertigt ist.

cc) Die Beklagte führt den (Zweit-)Erwerber der Eintrittskarten, der davon ausgeht, mit dem Ticketkauf eine wirksame Zutrittsberechtigung zu dem jeweiligen Konzert erworben zu haben, über das Weiterverkaufsverbot und seine Folgen in die Irre. Insbesondere wird eine Irreführung nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte ihre Kunden hinreichend darauf hingewiesen hat, dass mit den erworbenen Eintrittskarten möglicherweise kein Zutritt zu den Konzerten der "H. F. Tournee 2017/2018" erlangt werden kann.

Ein solch ausreichender Hinweis ergibt sich weder aus den AGB der Beklagten - dazu (a) -, noch aus den weiteren Angaben im Rahmen des Bestellvorgangs - dazu (b) -.

(a) Das Landgericht hat zu Recht das Vorliegen eines hinreichenden Hinweises in den AGB der Beklagten (Anlage MK 2, Anlagenhefter B) verneint.

Der Senat teilt die Auffassung der Kammer, dass das Risiko der Zutrittsverweigerung zur Veranstaltung in § 2 Abs. 4 der Bedingungen nicht deutlich und hervorgehoben genug benannt ist, wenn dort darauf hingewiesen wird, es könne

"(...) keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die zugunsten des Kunden geschaffene Möglichkeit der Umpersonalisierung eine solche ist, die im Hinblick auf die jeweils einschlägigen Event-AGB rechtliche Wirksamkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Die möglichen Folgen eines eventuellen Verstoßes gegen die Event-AGB (etwa die Nichtgewährung von Zutritt zum Event, der Verfall einer Vertragsstrafe usw.) stellen im Rahmen der hiesigen Vertragspflichten keine Beeinträchtigung der Umpersonalisierung dar; sie fallen vielmehr ausschließlich in die Risikosphäre des Kunden (...)",

Für die angesprochenen Verkehrskreise wird durch diese schwer verständliche Regelung nicht hinreichend deutlich, dass die angesprochene "mögliche Folge" der "Nichtgewährung von Zutritt zu dem Event" tatsächlich bedeutet, dass ein Verstoß gegen das Weiterverkaufsverbot den definitiven Verlust des Zutrittsrechts zu dem Konzert zur Folge hat.

(b) Auch aus dem neuen Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren ergibt sich kein die Irreführung ausschließender Hinweis auf das Weiterverkaufsverbot.

Insofern reicht es nicht aus, dass der Erwerber von Eintrittskarten auf der Website der Beklagten über die AGB hinaus den folgenden Hinweis erhält, noch bevor er ein Ticket in seinen Warenkorb gelegt hat:

"Bitte beachten Sie, dass der Veranstalter bei Verstößen gegen seine AGB, insbesondere bei personalisierten Tickets, den Einlass verweigern kann."

Jedenfalls in der zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Weiterverkäufe gültigen Form - nämlich wie in der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 15. Oktober 2019 (Bl. 255 d.A.) - ist dieser Hinweis nicht geeignet, den Erwerber mit hinreichender Deutlichkeit über das Weiterverkaufsverbot aufzuklären. Denn der Hinweis erscheint nur als unauffälliges "Kleingedrucktes" am Rand des Bildschirms und dort nicht einmal innerhalb des grün umrandeten Abschnitts "Preistransparenz für unsere Kunden". Es ist nicht davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise hiervon im Rahmen des Bestellvorgangs überhaupt Kenntnis nehmen, geschweige denn die Bedeutung und Tragweite des Satzes verstehen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen wurde, dass dem Kläger ein Unterlassungs- anstelle eines Feststellungsanspruchs zusteht, liegt hierin kein Teilunterliegen des Klägers.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert gemäß §522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Auch wenn sich die entscheidungserheblichen Fragen in einer Mehrzahl von Fällen des Weiterverkaufs personalisierter Eintrittskarten stellen mögen, handelt es sich dabei nicht um klärungsbedürftige Rechtsfragen, zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Die Entscheidung erfordert vielmehr lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Einzelfall.