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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BbSLbRdErl - Fallgruppen

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung hier: Sondermaßnahme zur Einstellung von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelorgrades oder eines Fachhochschuldiploms
Redaktionelle Abkürzung
BbSLbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Zur Deckung des Bedarfs an Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen können bei besonderem Bedarf der einzelnen Schule mit Zustimmung des zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung (RLSB) Inhaberinnen und Inhaber von Diplomabschlüssen (FH) oder nach ordnungsgemäßem fachwissenschaftlichem Studium an einer Hochschule erworbenen Bachelorgraden der entsprechenden Fachrichtungen unter Qualifizierungsauflagen direkt in den Schuldienst eingestellt werden, sofern sie qualitativ und quantitativ die erforderliche Fachkompetenz in der beruflichen Fachrichtung nachweisen. Die fachwissenschaftlich nachzuweisenden Inhalte bemessen sich an den ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen an die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung (KMK-Beschluss vom 16.10.2008 in der jeweils gültigen Fassung).

Eine Einstellung von Inhaberinnen und Inhabern von in Lehramtsstudiengängen erworbenen Bachelorgraden ist nicht möglich.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 16. Dezember 2021 (SVBl. 2022 S. 73)