Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 27.03.2002, Az.: 3 U 93/01

Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo - cic); Voraussetzungen der Aufklärungspflicht einer Bank bezüglich Kapitalanlagerisiken im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag ; Besonderer Gefährdungstatbestand; Interessenkonflikt; Wissenvorsprung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
27.03.2002
Aktenzeichen
3 U 93/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 21277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2002:0327.3U93.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg vom 14. 09. 2003 O 1093/01 -

Fundstellen

  • BKR 2002, 731-736
  • BTR 2003, 41
  • KGReport Berlin 2002, 87
  • OLGR Düsseldorf 2002, 87
  • OLGR Frankfurt 2002, 87
  • OLGR Hamm 2002, 87
  • OLGR Köln 2002, 87
  • OLGReport Gerichtsort 2002, 253-257
  • OLGReport Gerichtsort 2002, 87
  • ZBB 2002, 408

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die finanzierende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Kreditnehmer über Risiken derjenigen Kapitalanlage aufzuklären, deren Finanzierung das Darlehen dient.

  2. 2.

    Eine Aufklärungspflicht kann ausnahmsweise bestehen, wenn die Bank im Zusammenhang mit Planung, Vertrieb und Durchführung des finanzierten Projekts nach außen erkennbar über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder das Entstehen eines solchen Gefährdungstatbestandes begünstigt, sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissenvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer hat.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. September 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

1

Die Beklagten werden von der Klägerin auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch genommen. Die Höhe der von der Klägerin beanspruchten Summe steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

2

Mit Darlehensvertrag vom 30. 12. 1992 hatte die Klägerin den Beklagten ein Darlehen in Höhe von 102. 056, 75 DM zum Zwecke der Finanzierung eines Appartements in dem sog. "Boardinghouse" S. . . gewährt. Für den Ankauf des Appartements stellte die . . . Bank einen weiteren Kredit in Höhe von 130. 000, DM zur Verfügung. Das Engagement der . . . Bank war hierbei durch ein erstrangiges Grundpfandrecht, das der Klägerin durch ein zweitrangiges gesichert.

3

Die Beklagten waren im Jahre 1992 von einem Vermittler angerufen und für den Erwerb des Appartements als Steuersparmodell interessiert worden. Sie unterzeichneten daraufhin unter dem 10. 12. 1992 das notariell beglaubigte "Angebot zum Abschluß eines Treuhandvertrages" mit der Firma . . . V. . . GmbH, der u. a. der Erwerb des Appartements für die Beklagten obliegen sollte. Auf der Grundlage des angenommenen Treuhandvertrages erwarben die Beklagten das Appartement durch notariellen Kaufvertrag vom 22. Dezember 1992. Zugleich wurde die Firma . . . D. . . B. . . S. . . GmbH & Co. KG mit der Finanzierungsberatung betraut. Diese leitete die Darlehensunterlagen samt selbsterstelltem Finanzierungsplan der Klägerin zur Prüfung zu.

4

Bei dem "Boardinghouse" S. . . handelt es sich um eine Art Hotelbetrieb für längere Aufenthaltsdauer, das von einem Unternehmen der Firmengruppe S. . . als Bauträger errichtet wurde. Die Klägerin finanzierte den Bau mit einem Kredit in Höhe von 10 Mio. DM.

5

Das zur Errichtung des "Boardinghouse" benötigte Grundstück war im Jahr 1990 erworben worden. Seinerzeit hatte die Firma . . . in S. . . das Alleinvertriebsrecht für die Appartements inne, welches später auf die Vertriebsfirma . . . D. . . überging. Zugleich trat die Klägerin neben der . . . Bank auch als Kreditgeberin der Anleger in Erscheinung. Bemühungen, die . . . Bank sowie die . . . H. . . bank und die . . . G. . . H. . . bank in die Endfinanzierung einzubinden, scheiterten.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 83. 645, 66 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen europäischen Basiszinsssatz seit dem 20. 3. 2001 sowie rückständige Zinsen in Höhe von 16. 329, 88 DM zu zahlen.

8

Die Beklagten haben beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie wehren sich gegen die Inanspruchnahme durch die Klägerin mit dem Argument, die Klägerin sei unter Schadensersatzgesichtspunkten verpflichtet, sie so stellen, als sei der zugrundeliegende Darlehensvertrag nicht geschlossen worden. Sie sind der Auffassung, die Klägerin habe eigene Aufklärungs und Beratungspflichten bei der Anbahnung des Anlagegeschäfts verletzt. Überdies müsse sie sich das Verhalten der Anlage und Finanzvermittler zurechnen lassen. Eine Haftung folge zudem aus dem Inhalt des im Rahmen des Vertriebs der Anlage verwendeten Prospekts.

11

Die Beklagten behaupten, die Firmengruppe S. . . sei finanziell vollkommen von der Klägerin abhängig gewesen. Diese habe sich hinsichtlich des Projekts S. . . nicht zureichend abgesichert. Vor diesem Hintergrund habe sie ein eigenes Interesse an dem Absatz der Appartements und der Endfinanzierung gehabt, woraus ein Interessenkonflikt folge.

12

Sie habe vor diesem Hintergrund zudem ihre Kreditgeberrolle überschritten, was auch nach außen sichtbar geworden sei. Dies ergebe sich aus dem für den Vertrieb der Appartements konzipierten und hierbei verwendeten Prospekt, in welchem die Klägerin mehrfach erwähnt werde. In dem Prospekt ist auch die Rolle der Klägerin als Doppelfinanziererin offengelegt. Aus der Sicht der Anleger erscheine das Projekt daher als von der Klägerin geprüft und "abgesegnet".

13

Der Klägerin falle zudem zur Last, dass sie um die prekäre Finanzierungssituation sowie um die Gesamtsituation der Anlage gewußt habe. Ihr sei auch bekannt gewesen, dass der Kaufpreis für das Grundstück weit überteuert gewesen sei. Hierbei müsse auch berücksichtigt werden, dass die Klägerin den Verkehrswert der Anlage gekannt habe, wobei der Kaufpreis der Wohnung deren tatsächlichen Wert um mehr als 100 % überschritten habe. Weiter habe sie gewußt, dass das Unternehmen, welches die Appartements gepachtet hatte, von der Firmengruppe Scherz aus Kreditmitteln massiv bezuschußt worden sei.

14

Die Klägerin habe zudem anhand der Darlehensunterlagen erkennen können, dass es sich bei den Beklagten um in Geldangelegenheiten ungewandte Personen gehandelt habe. Es habe sich ihr aufdrängen müssen, dass sie durch ihre Darlehenszusage im Begriff gewesen sei, die Beklagten erheblich zu schädigen.

15

Die Beklagten sind weiter der Auffassung, die Klägerin hafte auch im Hinblick darauf, dass sie durch die Vermittler des Anlagegeschäfts über dessen Rentabilität getäuscht worden seien. Eine strikte Trennung zwischen dem Kreditgeschäft und dem Immobilienkauf könne vorliegend nicht vorgenommen werden. Zudem habe sie wesentliche, eigentlich von ihr wahrzunehmende Aufgaben im Rahmen der Kreditvergabe der Vertriebsfirma . . . D. . . überlassen und organisiert mit dem Vertriebsunternehmen zusammengearbeitet.

16

Die Beklagten meinen, dass das Darlehen den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes unterfalle. Sie haben zudem den Widerruf des Geschäfts erklärt. Sie meinen, dass es sich um ein Haustürgeschäft gehandelt habe und der Darlehensvertrag insoweit keine Widerrufsbelehrung enthalte.

17

Das Landgericht Oldenburg hat der Klage in vollem Umfang entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Pflichtverletzung der Klägerin nicht ersichtlich sei. Die Vorschriften des VerbrKrG sowie des HWiG seien nicht anwendbar.

18

Mit ihrer Berufung begehren die Beklagten die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage.

19

Zur Begründung nehmen sie auf ihren Sachvortrag in erster Instanz Bezug und ergänzen diesen wie folgt:

20

Die Klägerin habe sich in ungewöhnlich intensiver Weise auf der Verkäuferseite engagiert. Sie habe darum gewußt, dass der von dem Bauträgerunternehmen gezahlte Kaufpreis völlig überhöht gewesen sei. Dieses Wissen sowie den Umfang ihres Engagements habe sie gegenüber den Anlegern offenlegen müssen. Ihr späteres erhöhtes Engagement im Rahmen der Übernahme der Endfinanzierung sei dem eigenen Interesse der Klägerin an dem Abverkauf der Objekte entsprungen, welches demjenigen des Verkäufers entsprochen habe. Durch die Suche nach Alternativen im Bereich der Endfinanzierung habe sie ihre Rolle als Kreditgeberin verlassen und letztlich Interessen der Firmengruppe S. . . wahrgenommen, deren finanzielle Situation in den Jahren 1991/92 problematisch geworden sei, was aus den überreichten Kreditprotokollen folge. Aus diesen ergebe sich, dass Krediten in Höhe von mehr als 18 Mio. DM lediglich Sicherheiten in einem Umfang von 14 Mio. DM gegenüber gestanden hätten. Das Engagement der Klägerin müsse als "Einspringen" für die Firmengruppe S. . . bewertet werden, welches nicht mehr als normaler Projektverlauf angesehen werden könne und aus dem sich ein Interessenkonflikt der Klägerin ergebe.

21

Das Bauträgerunternehmen der Firmengruppe S. . . habe das Baugrundstück für das Boardinghouse mit einer Fläche von rund 2.660 qm im Oktober 1990 zu einem Kaufpreis in Höhe von 5.553.579, DM erworben. Der Kaufpreis habe sich auch auf die Projektidee sowie die Projektplanung inklusive der Architektenleistungen bezogen. Dieser Preis in Höhe von rund 2. 000, DM pro qm sei völlig überhöht gewesen und hätte allenfalls etwa die Hälfte betragen dürfen. Diese Verteuerung habe schließlich von den Anlegern und so auch den Beklagten aufgefangen werden müssen.

22

Der Bauträger und die das Projekt finanzierende Klägerin seien dabei zunächst irrig auch davon ausgegangen, dass hiervon zugleich auch eine Garantie des Vertriebs durch die ABV erfaßt gewesen sei, die jedoch keinerlei Verkäufe habe vorweisen können. Vor diesem Hintergrund sei es zu Irritationen hinsichtlich der Finanzierung der zweiten Kaufpreisrate in Höhe von 2. 553. 579, DM gekommen. Diese sei letztlich gegen Stellung einer Bürgschaft der . . . bank S. . . gezahlt worden. Die Bürgschaft habe verfallen sollen, wenn bis zum 1. 9. 1991 40 % der Appartements verkauft seien. Nachdem bis zu diesem Termin noch immer keine Wohnung habe verkauft werden können, sei die Klägerin schließlich gegen die Bürgin vorgegangen und habe im Vergleichswege 300. 000, DM aus ihrer Gesamtforderung in Höhe von 750. 000, DM erhalten.

23

Überdies könne man das Projekt aus der Sicht der Klägerin spätestens ab dem Zeitpunkt nicht mehr als normales Finanzierungsgeschäft ansehen, als der Vertrieb nach dem erfolglosen Engagement der ABV auf die scherzeigene . . . D. . . übergegangen sei, die gleichfalls scherzeigene T. . . die Rolle der Treuhänderin übernommen habe und die Klägerin selbst in die Endfinanzierung eingestiegen sei. Hierbei müsse auch gewürdigt werden, dass die Objekte ohne diese Finanzierung nicht absetzbar gewesen seien. Zudem sei konzeptionell keinerlei Eigenkapital der Anleger vorgesehen gewesen.

24

Die Klägerin habe gemäß dem "Fahrplan zum Notarvertrag", welcher den Vertriebsmitarbeitern der . . . D. . . an die Hand gegeben worden sei, sämtliche im Rahmen der Darlehensanbahnung anfallende Aufgaben dem Vertriebsunternehmen überlassen.

25

Weiter müsse berücksichtigt werden, dass den von der Klägerin übernommenen Kreditanteilen im Hinblick auf deren zweitrangige Absicherung keine realen Sicherheiten gegenübergestanden hätten. Die Klägerin habe somit das haftende Eigenkapital belastet, das in der erforderlichen Größenordnung nicht zur Verfügung gestanden habe. Hierin sei ein schwerer Verstoß gegen die Sicherungsbestimmungen des KWG zu erblicken, der im Jahre 1995 auch durch . . . G. . . verband gerügt worden sei. Hieraus folge eine erhöhte Gefährdung der Anleger, da für den Fall einer Verwertung des Objekts erheblich höhere Restschulden als im Normalfall verblieben, während diese davon ausgingen, dass die Schulden letztlich durch die Immobilie selbst sowie die Steuervorteile und Mieteinnahmen gedeckt seien.

26

Die Klägerin habe zudem von den insgesamt 1, 5 Mio. DM gewußt, die von der Firmengruppe S. . . an die Pächterin, die . . . H. . . S. . . GmbH, gelangten. Hierin ist eine Zahlung an Dritte zu erblicken, die im Prospekt und dem Projektablauf nicht vorgesehen gewesen und gleichfalls den Anlegern zur Last gefallen seien.

27

Der Klägerin sei zudem zur Last zu legen, dass sie die Finanzierung des Projekts ohne Prüfung der Geschäftsaussichten übernommen habe. Ein durch die . . . Bank eingeholtes Wertgutachten sei unter dem 25. 8. 1992 hinsichtlich der Ertragswertermittlung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Mieteinnahmen bei 17, DM pro qm abzüglich 25 % Bewirtschaftungspauschale lägen. Dieser Ansatz liege unter der Hälfte derjenigen Angaben, die die Klägerin aus dem Vertriebsprospekt gekannt habe. Auch hieraus begründe sich ein Wissensvorsprung der Klägerin.

28

Schließlich sei auch der Widerruf des Darlehensvertrages durch die Beklagten wirksam, was insbesondere nach der in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidung des EuGH (NJW 2002, 281) gelte. Sie behaupten, dass eine Haustürsituation jedenfalls mitursächlich für die später geschlossenen Verträge unter Einschluß des Darlehensvertrages gewesen sei und daher fortwirke. Die in dem dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung entspreche zudem nicht den Anforderungen des HWiG, so dass ein Widerruf noch möglich sei.

29

Die Beklagten beantragen,

30

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

31

Die Klägerin beantragt,

32

die Berufung zurückzuweisen.

33

Sie wiederholt und vertieft im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

34

Hinsichtlich des Sach und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

35

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

36

Den Ansprüchen der Klägerin können die Beklagten eigene Schadensersatzansprüche nicht entgegenhalten. Eine Haftung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluß besteht nicht.

37

Die Beklagten können nicht geltend machen, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Abschluß des Darlehensvertrages vom 30. Dezember 1992 vorvertragliche Pflichten verletzt habe. Die von ihnen im Hinblick auf die Risiken des eingegangenen Anlagegeschäfts angenommenen Aufklärungs und Beratungspflichten der Klägerin bestehen nicht.

38

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen Aufklärungspflichten einer kreditgebenden Bank nur im Hinblick auf das Kreditverhältnis selbst, während allein der Darlehensnehmer das hinsichtlich der Verwendung der Kreditmittel bestehende Risiko zu tragen hat. Rechtspflichten des Kreditgebers zur Beratung, Aufklärung und Warnung bestehen daher grundsätzlich nicht. Insbesondere muß ein Kreditinstitut einen Verhandlungspartner, der zur Finanzierung eines Geschäfts mit einem Dritten ein Darlehen benötigt, regelmäßig weder über die wirtschaftlichen Verhältnisse dieses Dritten unterrichten noch auf die Risiken des zu finanzierenden Geschäfts hinweisen (BGH WM 1990, 920, 922 [BGH 24.04.1990 - XI ZR 236/89]; WM 1991, 85 [BGH 27.11.1990 - XI ZR 308/89]; WM 1992, 216, 217 [BGH 17.12.1991 - XI ZR 8/91]; WM 1992, 901 [BGH 31.03.1992 - XI ZR 70/91]; WM 1992, 1310, 1311 [BGH 28.04.1992 - XI ZR 165/91]; WM 1999, 678; ZIP 1051, 1052 = WM 2000, 1245).

39

Darüber hinaus gelten bei steuersparenden Bauherren und Erwerbermodellen besonders strenge Voraussetzungen für die Bejahung einer Schutzbedürftigkeit der Darlehensnehmer, da in diesem Bereich davon ausgegangen werden kann, dass diese entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedienen (BGH WM 1990, 920, 922 [BGH 24.04.1990 - XI ZR 236/89]; WM 1245, 1246). Vor diesem Hintergrund können die Beklagten auch nicht für sich in Anspruch nehmen, dass sie in Geldangelegenheiten ungewandt und daher in besonderem Maße schutzbedürftig gewesen seien, was im Hinblick auf ihre Angaben im Rahmen der Selbstauskunft vom 4. 12. 1992 zudem für die Klägerin nicht erkennbar gewesen wäre.

40

Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank bestehen somit nur in eng begrenzten, von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmefällen (vgl. BGH WM 1988, 561; WM 1992, 1310 [BGH 28.04.1992 - XI ZR 165/91]; WM 1999, 678; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 295) [OLG Stuttgart 12.01.2000 - 9 U 155/99] , und zwar konkret dann, wenn die Bank

  1. 1.

    im Zusammenhang mit Planung, Vertrieb und Durchführung des finanzierten Projekts nach außen erkennbar über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht,

  2. 2.

    einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder das Entstehen eines solchen Gefährdungstatbestandes begünstigt,

  3. 3.

    sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwikkelt,

  4. 4.

    in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissenvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer hat.

41

Die Voraussetzungen dieser Ausnahmetatbestände sind vorliegend nicht erfüllt. Darüber hinaus ist auch eine Gesamtschau der von den Beklagten vorgebrachten Erwägungen nicht geeignet, über die bezeichneten Ausnahmefälle hinaus, eine Aufklärungsverpflichtung der Klägerin zu begründen.

42

Die Klägerin hat zunächst nicht nach außen erkennbar ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten. Dass die Klägerin in einer nach außen erkennbaren Weise Funktionen anderer Projektbeteiligter übernommen hat und insbesondere bei Planung, Vertrieb und Durchführung des Bauvorhabens derart mitgewirkt hätte, dass für die Beklagten ein zusätzlicher Vertrauenstatbestand geschaffen worden wäre, ist nicht erkennbar (BGH WM 1992, 216 [BGH 17.12.1991 - XI ZR 8/91];  1992, 1310 [BGH 28.04.1992 - XI ZR 165/91]; OLG Hamm WM 1998, 1230; OLG Stuttgart WM 1999, 844 [OLG Stuttgart 22.07.1998 - 9 U 55/98]; WM 2000, 292, 295 [OLG Stuttgart 12.01.2000 - 9 U 155/99]; OLG Report Karlsruhe/Stuttgart 2001, 12, 14; OLG Frankfurt WM 2000, 2135, 2137).

43

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich die Klägerin vielmehr auf ihre Funktion als Kreditgeberin beschränkt und keine Funktionen des der Firmengruppe S. . . zugehörigen Bauträgerunternehmens bzw. der mit dem Vertrieb befaßten . . . D. . . . . . S. . . GmbH & Co. KG übernommen. So ist aus dem Prospekt der Vertiebsgesellschaft lediglich ersichtlich, dass die Klägerin die Rolle der Kreditgeberin wahrnimmt. Weitergehende Funktionen im Zusammenhang mit der Planung, dem Vertrieb und der Durchführung des Projekts werden der Klägerin in dem Papier demgegenüber nicht zugesprochen.

44

Die Umstände, dass die Klägerin eine Finanzierung des Projekts durchführte und möglicherweise auch weitere Projekte der Firmengruppe S. . . finanzierte, dass sie dieser unter Umständen auch umfangreichere Mittel zur Verfügung stellte als ursprünglich geplant oder unmittelbar durch Sicherheiten abgedeckt, dass das Gesamtkonzept unter Umständen "auf Gedeih und Verderb" mit dem Kreditengagement der Klägerin verknüpft war und auch der in dem Vertriebsprospekt offengelegte Umstand, dass sie neben der Bauträgerfinanzierung auch die Endfinanzierung übernahm und in diesem Bereich zuvor nach Alternativen gesucht hatte, sind insgesamt noch von der Rolle der Klägerin als kreditfinanzierendes Geldinstitut abgedeckt.

45

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seiner einen parallelen Anlagefall betreffenden Entscheidung vom 22. 12. 1999 (9 U 116/99; OLG Report Karlsruhe/Stuttgart, a. a. O. ) zutreffend darauf hingewiesen, dass das Erfordernis der Finanzierung eines Projekts in der Erwerbs und Bauphase selbstverständlich sei und es notwendig mit sich bringe, dass die erfolgreiche Durchführung des Projekts eng mit der Aufrechterhaltung des Kreditengagements der Bank verbunden sei. Davon umfaßt sein können auch Bemühungen einer kreditfinanzierenden Bank, andere Kreditinstitute zu einem Engagement zu bewegen. Die Annahme, dass hieraus notwendig die Übernahme einer Verkaufs oder Vertriebsfunktion folge, ist verfehlt, da eine Bank jedenfalls ein mittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Gelingen des finanzierten Projekts hat. Soweit die Beklagten auf eine "Sicherungslücke" in Höhe von rund 4 Mio. DM verweisen und das fortgesetzte Engagement der Klägerin als "Einspringen" für die Interessen der Verkäuferseite charakterisieren, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die finanzielle Gesamtsituation der Firmengruppe S. . . in dem fraglichen Zeitraum die Inkaufnahme dieser Situation gerechtfertigt haben mag. Die Annahme, die Klägerin habe durch die unvollständige Absicherung ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten, läßt sich hieraus jedenfalls nicht begründen.

46

Entscheidend ist, dass hierbei - ebenso wie hinsichtlich der zusätzlichen Übernahme der Endfinanzierung in einer späteren Phase des Projekts - kein zusätzliches Vertrauen geschaffen und die Investitionsentscheidung der Anleger durch das Vorgehen der Klägerin nicht beeinflußt werden konnte. Aus dem Umstand, dass die Klägerin das Investitionsvorhaben des Bauträgerunternehmens ebenso finanzierte, wie den Ankauf des Appartements durch die Beklagten, konnten diese nicht den Schluß ziehen, die Bank habe das Objekt nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch in dem der Anleger auf Werthaltigkeit und Wirtschaftlichkeit geprüft. (vgl. OLG Frankfurt WM 2135, 2137). Dies gilt ebenso für den Umstand, dass sich die Klägerin hinsichtlich der zweiten Kaufpreisrate für das Baugrundstück eine Bürgschaft der . . . bank S. . . stellen ließ und aus dieser schließlich auch gegen die Bürgin vorging.

47

Die Klägerin ist gegenüber den Beklagten zudem ohne jeden persönlichen Kontakt, ohne jede Korrespondenz vor Abschluß des Kaufvertrages und unter Beschränkung auf darlehenstypische Interessen und Erklärungen in Erscheinung getreten. Auch eine Mitwirkung der Klägerin beim Vertrieb der Appartements oder eine Autorisierung der Vertriebsgesellschaft und ihrer Mitarbeiter, das Anlageobjekt als bankgeprüft im Sinne einer Referenzerklärung anzupreisen, ist nicht erkennbar und auch dem Vertriebsprospekt nicht zu entnehmen.

48

Selbst wenn man mit den Beklagten annähme, dass sich die Klägerin im Rahmen des Projekts S. . . in ungewöhnlicher und dabei der Verkäuferseite zugute kommender Weise engagiert habe, so ist dieses Engagement in Wahrnehmung eigener Interessen und ohne Überschreitung ihrer Rolle als Kreditgeberin erfolgt.

49

Weiter kann auch nicht angenommen werden, dass die Klägerin einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für die Anleger geschaffen oder das Entstehen eines solchen Gefährdungstatbestandes begünstigt bzw. sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt habe.

50

Dass die Klägerin selbst eine Gefahrenlage für die Anleger geschaffen oder begünstigt hat, ist nicht erkennbar und von den Beklagten nicht substantiiert dargetan. Aus dem Umstand, dass die von der Klägerin übernommene Endfinanzierung nur zweitrangig abgesichert war, haben sich keine nachteiligen Folgen für die Anleger ergeben. Der von den Beklagten insoweit angesprochene Fall einer Verwertung des Anlageobjekts ist nicht eingetreten. Zudem ist die zweitrangige Absicherung der Klägerin letztlich Folge des erstrangig gesicherten Engagements der . . . Bank im Rahmen der Endfinanzierung. Die sich hieraus ergebenden Risiken gehen über die allgemein bestehenden Gefahren eines kreditfinanzierten Anlagegeschäfts nicht hinaus und begründen daher keinen besonderen Gefährdungstatbestand.

51

Die von der Klägerin neben der Bauträgerfinanzierung übernommene Endfinanzierung für die Anleger hatte zudem keinen schwerwiegenden Interessenkonflikt zur Folge.

52

Eine derartige Konfliktlage kann nur dann angenommen werden, wenn die Bauträgerfinanzierung aufgrund eines konkreten Insolvenzrisikos ebenso zu scheitern droht wie das finanzierte Projekt selbst und die Bank in dieser Situation das konkret bestehende Insolvenzrisiko durch die Endfinanzierung auf Anleger abwälzt, denen dieses Risiko unbekannt ist (OLG Stuttgart, a. a. O. m. w. N). Die Beklagten haben weder eine konkrete Notlage des der Firmengruppe S. . . zugehörigen Bauträgerunternehmens noch eine bereits damals eingetretene Insolvenz dargetan. Eine derartige Notlage folgt insbesondere nicht aus der aufgezeigten "Sicherungslücke" in Höhe von rund 4 Mio. DM und kann auch den von den Beklagten behaupteten Problemen bei dem Vertrieb der Appartements durch die Firma . . . oder dem Rückzug anderer angegangener Kreditinstitute nicht entnommen werden. Auch soweit die Beklagten behaupten, das ehemalige maßgebliche Vorstandsmitglied der Klägerin, der von ihr benannte Zeuge T. . . habe geäußert, er wolle den Herrn S. . . letztlich nicht mit einer Bauruine dastehen lassen, kann auf dieser Grundlage keine konkrete wirtschaftliche Notlage angenommen werden.

53

Gegen das Bestehen einer solchen Notlage spricht vielmehr, dass das Bauvorhaben offenbar ohne Verzögerungen realisiert und die Anlage sodann in Betrieb genommen wurde und dabei - zumindest über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren - auch aus der Sicht der Beklagten"einigermaßen weiter lief". Auch dürfte der Umstand, dass die . . . Bank für ein Engagement bei der Endfinanzierung gewonnen werden konnte, gegen eine wirtschaftliche Notsituation und ein sich abzeichnendes Scheitern des Projekts sprechen, zumal die Beklagten selbst vortragen, dass die . . . Bank die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Konzepts durch die Einholung eines Gutachtens habe untersuchen lassen. Der Einstieg der . . . Bank ist daher eher ein Indiz dafür, dass das Projekt aus damaliger Sicht gewinnträchtig und erfolgversprechend erschienen haben dürfte. Gegen eine wirtschaftliche Notlage zum damaligen Zeitpunkt spricht schließlich der Umstand, dass eine Insolvenz der S. . . Firmengruppe erst im letzten Drittel des Jahres 1995 eintrat und nach dem Inhalt der von den Beklagten vorgelegten Presseinformation vom 2. 10. 1995 im Zusammenhang mit einem Großprojekt in L. . . stand.

54

Aufklärungspflichten der Klägerin ergeben sich schließlich auch nicht daraus, dass diese bezüglich spezieller Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissenvorsprung gegenüber den Beklagten hatte. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich ein derartiger Wissensvorsprung nicht auf allgemeine wirtschaftliche Projektrisiken, sondern auf hinzutretende spezielle Risiken des konkreten Vorhabens beziehen müßte, von denen Gelingen und Scheitern des Projekt abhängen. Mögliche Erkenntnisse der Klägerin bezüglich der Werthaltigkeit, etwaiger Wertsteigerungsmöglichkeiten, der Ertragsfähigkeit der Immobilienanlage, der wirtschaftlichen Verhältnisse der Anleger sowie der Sinnhaftigkeit des Steuerkonzepts brauchte diese daher nicht zu offenbaren (vgl. BGH WM 2000, 1245, 1246 [BGH 18.04.2000 - XI ZR 193/99]; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 296) [OLG Stuttgart 12.01.2000 - 9 U 155/99]. Soweit die Beklagten behaupten, das Projekt sei bereits völlig überteuert und als Investitionsanlage insgesamt ungeeignet gewesen, konnte die Klägerin davon ausgehen, dass sich die Beklagten - eventuell unter Hinzuziehung sachkundiger Hilfe - selbst informierten (vgl. OLG Frankfurt WM 2000, 2135, 2138). Hinsichtlich des nach den Behauptungen der Beklagten völlig überteuerten Preises für das Baugrundstück ist zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten ursprünglich davon ausgangen ist, dass der Kaufpreis neben den Kosten der Immobilie und der Abgeltung für die Projektidee sowie der gesamten Projektplanung nebst Architektenkosten auch eine Vertriebsgarantie mitumfaßte. Unabhängig hiervon kann in dem Umstand, dass der auf Grund und Boden entfallende Kaufpreisanteil erheblich überhöht gewesen sein mag, kein aufklärungsbedürftiges spezielles Anlagerisiko erblickt werden (OLG Stuttgart, OLG Report Karlsruhe/Stuttgart, 2001, 12, 16).

55

Insgesamt vermag ein Wissensvorsprung der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Aufklärungspflichten nicht zu begründen (BGH WM 1999, 678, 679 [BGH 11.02.1999 - IX ZR 352/97]; WM 1992, 901, 903 [BGH 31.03.1992 - XI ZR 70/91]; WM 1988, 561, 563, WM 1987, 1426, 1428).

56

Etwas anderes kann allerdings dann geltend, wenn die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Anlegers ausgehen muß. Dies kann vorliegend auch nach den Behauptungen der Beklagten indes nicht angenommen werden. Nicht jedes auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann die Annahme der Sittenwidrigkeit begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wert der Leistung zumindest doppelt so hoch ist, wie derjenige der Gegenleistung (BGH WM 2000, 1246, 1247 [BGH 18.04.2000 - XI ZR 193/99] m. w. N. ). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal der von den Beklagten aufgebrachte Gesamtaufwand neben dem Preis für die Immobilie in erheblichem Umfang auch Nebenkosten (z. B. für Konzeption und Marketing) mitumfaßte, die nicht in die Vergleichsbetrachtung einzustellen sind (BGH, a. a. O. ).

57

Aufklärungspflichten der Bank könnten sich darüber hinaus ergeben, wenn die Bank Kenntnisse darüber hatte, dass den Anlegern gegenüber vertragswesentliche Umstände durch Manipulationen verschleiert wurden und hieraus Risiken resultieren, die bestimmend für das Gelingen oder Scheitern des Projekts sind (BGH WM 1992, 216 [BGH 17.12.1991 - XI ZR 8/91]). Eine derartige Konstellation haben die Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang auf die angeblich erfolglosen Vertriebsbemühungen der Firma . . . und die Übernahme des Vertriebs durch die scherzeigene . . . D. . . . . . S. . . GmbH & Co. KG verweisen und zudem aufzeigen, dass es erfolglose Bemühungen gegeben habe, andere Kreditinstitute zu einem Engagement bei der Endfinanzierung zu bewegen, handelt es sich hierbei jedenfalls nicht um spezielle Projektrisiken, die den Schluß rechtfertigen könnten, eine Rentabilität des Konzepts sei ausgeschlossen oder es sei bereits die Realisierung des Vorhabens konkret gefährdet. Dasselbe gilt auch von der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe um eine Summe von insgesamt 1, 5 Mio. DM gewußt, die an die . . . H. . . S. . . GmbH gelangt seien. Eine Aufklärungspflicht traf die Klägerin daher auch insoweit nicht.

58

Eine Aufklärungspflicht der Klägerin kann auch nicht daraus folgen, dass diese nach den Behauptung der Beklagten die Finanzierung des Projekts ohne Prüfung der Geschäftsaussichten übernommen habe. Bereits für sich betrachtet liegt hierin ein Widerspruch zu der Argumentation der Beklagten im Übrigen, nach welcher die Klägerin einen relevanten Wissensvorsprung gegenüber den Anlegern gehabt habe. Unabhängig hiervon handelt es sich jedoch bei der Rentabilität um ein allgemeines Anlagerisiko, über das eine Bank nicht aufzuklären braucht. Zudem besteht keine Obliegenheit der Bank, sich einen Wissensvorsprung hinsichtlich möglicher Versäumnisse anderer Projektbeteiligter zu verschaffen.

59

Eine Haftung der Klägerin kommt auch im Hinblick auf den Inhalt des im Rahmen des Vertriebs der Appartements verwendeten Prospekts nicht in Betracht. Eine mögliche Ersatzpflicht scheitert bereits daran, dass die Klägerin vorliegend nicht zu dem Personenkreis gehört, der einer Prospekthaftung unterworfen ist. Hierzu zählen neben den Herausgebern und den für die Prospekterstellung Verantwortlichen auch diejenigen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Anlageprospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen (BGH NJWRR 1992, 879, 883 m. w. N. ). Die Klägerin hat im Rahmen des Vertriebsprospekts der . . . D. . . . . . S. . . GmbH & Co. KG keine Referenzerklärung hinsichtlich des angestrebten Projekterfolges abgegeben. Die auf Seite 21 des Prospekts enthaltenen Erklärung beschränkt sich auf vorausgegangene erfolgreiche Bauträgerfinanzierungen sowie auf die Beschreibung ihres Engagements im Rahmen des Projekts S. . . . Dass hierdurch ein besonderer, haftungsbegründender Vertrauenstatbestand geschaffen worden wäre, ist nicht ersichtlich.

60

Die Klägerin hat schließlich auch nicht für etwaige Pflichtverletzungen im Rahmen der Anlage und Finanzierungsvermittlung einzustehen. Ihr können mögliche Pflichtverletzungen nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden. Im Hinblick auf die Finanzierungsvermittlung folgt dies schon daraus, dass die Firma . . . D. . . . . . S. . . GmbH & Co. KG auf der Grundlage des Treuhandvertrages mit der Firma . . . V. . . GmbH mit der Finanzierungsberatung betraut und daher auf Seiten der Beklagten und in Wahrnehmung ihrer Interessen ihre Beratungs und Vermittlungstätigkeit ausübte. Die bei der Finanzierungsvermittlung tätigen Personen waren demnach jedenfalls keine Erfüllungsgehilfen der Klägerin im Sinne des § 278 BGB.

61

Unabhängig hiervon wäre eine Zurechnung von Erklärungen der Anlage oder Finanzierungsvermittler jedoch ohnehin nur insoweit möglich, als sich solche Erklärungen speziell auf die Anbahnung des Kreditverhältnisses bezogen. Mögliche Angaben der Vermittler zum Anlageobjekt, dessen Wert, zu Mieteinnahmen, Kosten und Aufwendungen, zu künftigen Steuervorteilen sowie insgesamt zur Rentabilität der Anlage gehören nicht in den Pflichtenkreis der Klägerin und könnten ihre Haftung selbst dann nicht zu begründen, wenn sie sich der Vermittlungspersonen als ihrer Erfüllungsgehilfen bedient hätte (OLG Frankfurt, WM 2000, 2135, 2138; OLG Stuttgart, WM 2000, 292, 299) [OLG Stuttgart 12.01.2000 - 9 U 155/99].

62

Auch soweit die Beklagten behaupten, die Klägerin habe dem Vertriebsunternehmen praktisch alle im Rahmen der Darlehensanbahnung anfallenden Aufgaben überlassen, was aus dem "Fahrplan zum Notarvertrag" folge, kann dies nicht dazu führen, in den Vermittlungspersonen Erfüllungsgehilfen der Klägerin zu erblicken. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bonitätsprüfung im Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung nicht in Erfüllung einer dem Kreditnehmer gegenüber bestehenden Verpflichtung erfolgt, sondern in Wahrnehmung eigener Interessen des Kreditinstituts. Unabhängig hiervon lag die Entscheidung über die Mittelvergabe bei der Klägerin. Diese Entscheidung war auch keine Formsache. Die Beklagten haben nicht bestritten, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Projekt etwa 50 Anleger mangels Bonität abgelehnt hat.

63

Schließlich können die Beklagten ihre auf den Abschluß eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung auch nicht wirksam widerrufen.

64

Ein Widerrufsrecht der Beklagten gemäß § 7 VerbrKrG bzw. die Möglichkeit eines Einwendungsdurchgriffs gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG besteht nach nationalem Recht nicht. Der gewährte Kredit ist von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig und zu den für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG finden §§ 7 und 9 VerbrKrG daher keine Anwendung, wobei hierfür nicht Voraussetzung ist, dass der Kredit in vollem Umfang durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert ist (BGH WM 2000, 1245, 1247) [BGH 18.04.2000 - XI ZR 193/99]. Auch ein Widerrufsrecht gemäß § 1 HWiG ist nicht gegeben, da die Vorschriften dieses Gesetzes durch den Vorrang des Verbraucherkreditgesetzes verdrängt werden, § 5 Abs. 2 HWiG.

65

Allerdings hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2001 (NJW 2002, 281) auf den Vorlagebeschluß des BGH vom 29. 11. 1999 (BGH WM 2000, 26) entschieden, dass ein Verbraucher in der vorgenannten Fallkonstellation über ein Widerrufsrecht nach Artikel 5 der Richtlinie 85, 577/EWG (Haustürgeschäftsrichtlinie) verfügt. Hieraus können die Beklagten jedoch keine für sie günstigen rechtlichen Folgerungen ziehen.

66

Vorliegend bleibt der erfolgte Widerruf nämlich ohne Wirkung, da er nicht binnen einer Woche erfolgt ist, § 7 Abs. 1 VerbrKrG. Die Beklagten wurden im Rahmen des Darlehensvertrages vom 30. 12. 1992 ordnungsgemäß über ein gesetzliches Widerrufsrecht nach dem VerbrKrG binnen einer Frist von 1 Woche belehrt. Die an die Belehrung gemäß § 7 Abs. 2 VerbrKrG zu stellenden Anforderungen wurden hierbei gewahrt. Weitergehende Anforderungen werden auch von Artikel 4 der Richtlinie 85, 577/EWG (Haustürgeschäftsrichtlinie) nicht gestellt.

67

Die Richtlinie hat insoweit den folgenden Inhalt:

68

"Der Gewerbetreibende hat den Verbraucher bei Geschäften im Sinne des Artikels 1 schriftlich über sein Widerrufsrecht innerhalb der in Artikel 5 festgelegten Fristen (mindestens sieben Tage ab Belehrungserteilung) zu belehren und dabei den Namen und die Anschrift einer Person anzugeben, der gegenüber das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann . . . . . "

69

Dass die erforderliche Belehrung somit nach ihrem Inhalt den Anforderungen des HWiG genügen muß, läßt sich daher jedenfalls der Entscheidung des EuGH nicht entnehmen.

70

In seinem Urteil hat der EuGH die ihm durch den Bundesgerichtshof vorgelegten Fragestellungen vielmehr abstrakt unter der Prämisse beantwortet, dass eine den Anforderungen der Art. 4 der Richtlinie 85, 577/EWG entsprechende Belehrung gänzlich unterblieben ist. Vor diesem Hintergrund verneinte der EuGH die zweite durch den BGH an ihn herangetragene Fragestellung, ob es dem nationalen Gesetzgeber gestattet sei, das Widerrufsrecht auch bei fehlender Belehrung durch § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG auf ein Jahr zu befristen.

71

Vorliegend war jedoch - die nach nationalem Recht entbehrliche - Belehrung nach den Vorschriften des VerbrKrG erfolgt. Es ist daher kein Grund ersichtlich, die Beklagten besser zu stellen, als dies bei einer Anwendbarkeit der Vorschriften des VerbrKrG auf den geschlossenen Kreditvertrag bereits nach nationalem Recht gälte. Dass die in dem Kreditvertrag enthaltene Belehrung nicht den Rechtsfolgen eines Widerrufs nach dem HWiG entspricht, sondern an den Regelungen des VerbrKrG ausgerichtet ist, schadet hierbei nicht, wobei letzlich dahinstehen kann, ob eine Widerufsbelehrung nach dem VerbrKrG auch den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG genügt, wie die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (WM 2000, 1687) meint. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des EuGH, die lediglich sicherstellen will, dass derjenige Verbraucher, dem keinerlei Belehrung über ein bestehendes Widerrufsrecht zuteil wurde, einen Widerruf im Hinblick auf die Haustürgeschäfterichtlinie auch nach Ablauf eines Jahres nach Vertragsschluß erklären kann.

72

Nach Auffassung des Senats ist nämlich auch im Lichte der EuGHEntscheidung unverändert von der auch dem Vorlagebeschluß des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Prämisse auszugehen, dass Realkredite im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG grundsätzlich dem Verbraucherkreditgesetz unterfallen. Wenn also dem Verbraucher trotz eines im nationalen Recht grundsätzlich verankerten Ausschlusses eines Widerrufsrechts nach Maßgabe der Entscheidung des EuGH ein solches nach Artikel 5 der Richtlinie 85, 577/EWG (Haustürgeschäftsrichtlinie) zukommt, so muß eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes als jedenfalls ausreichend angesehen werden.

73

Letztendlich kommt es jedoch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht einmal auf die Beantwortung dieser Rechtsfrage an. Die Beklagten können die von ihnen vorgetragene und von der Klägerin in Abrede gestellte Haustürsituation, deren Vorliegen unabdingbare Voraussetzung für eine mögliche Anwendung von Bestimmungen des HaustürWG ist, nicht beweisen. Soweit sie sich diesbezüglich in ihrem Schriftsatz vom 22. Februar - bei Gericht eingegangen am 25. Februar 2002 und mithin zwei Tage vor dem Termin zur Berufungsverhandlung auf das Zeugnis der Schwester des Beklagten zu 1. ) berufen, ist dieser Beweisantritt verspätet, §§ 527, 519, 528 ZPO. Die Durchführung einer Beweisaufnahme würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Der Senat war nach der zeitlichen Abfolge auch nicht in der Lage, die benannte Zeugin noch zu dem Termin zur Berufungsverhandlung am 27. Februar 2002 zu laden. Der Senat hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich Gelegenheit gegeben, die von der Klägerin gerügte Verspätung genügend zu entschuldigen. Die Beklagten haben jedoch keinen Entschuldigungsgrund für die Verspätung vorgebracht.

74

Die Berufung der Beklagten bleibt daher ohne Erfolg.

75

Von der Zulassung der Revision hat der Senat abgesehen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

76

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 51.116,68 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 3 ZPO, 12 Abs. 1 GKG.