Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 26.03.2002, Az.: 10 W 3/02
Rechtsanwaltsgebühr bei der Regelung von Gegenständen in einem gerichtlichen Vergleich
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 26.03.2002
- Aktenzeichen
- 10 W 3/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 26601
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2002:0326.10W3.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Papenburg - 28.12.2001 - AZ: 9 Lw 4/99
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO
- § 128 Abs. 4 S. 1 BRAGO
- § 128 Abs. 4 S. 1 BRAGO
Fundstellen
- AGS 2003, 393 (Volltext mit amtl. LS)
- KF 2003, 410-411
- OLGReport Gerichtsort 2003, 279
Prozessführer
M... A... , ... , ... B... ,
Land N... vertr.d.d.Bezirksrevisor beim Landgericht O... , ... , ... O... ,
Prozessgegner
J... A... , Querkanal 58, 26903 Surwold,
Amtlicher Leitsatz
Regelt ein gerichtlicher Vergleich Gegenstände, mit denen das Gericht weder in einem Prozessverfahren, noch in einem Prozesskostenhilfeverfahren befasst gewesen ist, erhält der insoweit tätig gewesene Rechtsanwalt eine 15/10 Gebühr nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO; eine Ermäßigung gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO kommt nicht in Betracht.
Der 10. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - hat
durch
die unterzeichnenden Richter
ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter
am 26. März 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Papenburg vom 28. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 21. August 2001 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die dem Rechtsanwalt Dr. S... für die erste und zweite Instanz aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 4.599,98 DM festgesetzt. Auf (teilweise zurückgenommene) Erinnerungen des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und der Landeskasse hat der Richter die Vergütung mit Beschluss vom 28. Dezember 2001 auf 4.542,33 DM festgesetzt. Dagegen hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht O... für die Landeskasse am 06. Februar 2002 Beschwerde eingelegt. Er hält die vom Amtsgericht für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in zweiter Instanz festgesetzte Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO in Höhe von 15/10 für nicht entstanden, weil gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO nur eine solche von 10/10 gerechtfertigt sei.
II.
Die weder an eine Frist noch an eine besondere Form gebundene Beschwerde der Landeskasse ist gemäß § 128 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BRAGO zulässig; sie ist jedoch unbegründet, denn das Amtsgericht hat zu Recht eine 15/10 Vergleichsgebühr für die zweite Instanz festgesetzt.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt nur dann die volle (10/10) und nicht die erhöhte Gebühr, wenn und soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren oder ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist. Mit Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2000 ist der Antragstellerin "für das Beschwerdeverfahren" Prozesskostenhilfe gewährt worden. Bis zur mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2001 haben die Parteien ausschließlich über die Erstattung von Aufwendungen der Antragstellerin in Höhe von 32.735,27 DM gestritten. Erst in dem genannten Termin haben sie sich entschlossen, weitere nicht gerichtlich anhängige Streitigkeiten durch eine gütliche Einigung beizulegen, so dass der Streitwert für den Vergleich auf insgesamt 150.000,00 DM festzusetzen war. Zwar hat der Senat anschließend mit Beschluss vom 18. Mai 2001 klargestellt, dass sich die gewährte Prozesskostenhilfe auch auf den Abschluss des Vergleichs erstreckt. Das ändert aber nichts daran, dass der Vergleich Gegenstände regelt, mit denen der Senat weder in einem Prozessverfahren noch in einem Prozesskostenhilfeverfahren befasst gewesen ist und er in solchen Verfahren mit dem Ziel einer streitigen Erledigung nicht tätig geworden ist und auch nicht tätig werden sollte.
Der Zweck des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, das Bemühen des Rechtsanwalts zu fördern, Streitigkeiten ohne Inanspruchnahme des Gerichts durch gütliche Einigung zu erledigen (OLG Oldenburg Nds.Rpfl. 1999, 346), wird daher auch in einer derartigen Konstellation durchaus nicht verfehlt, denn die gerichtliche Tätigkeit wird in der Regel hinsichtlich des nicht anhängigen Teils der Streitigkeiten sehr begrenzt sein.
Dies wird auch daran deutlich, dass das Gericht in dem Fall der Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen Vergleich weder erneut die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung noch die Erfolgsaussicht hinsichtlich der nicht anhängigen Sachen zu prüfen hat (vgl. z.B. OLG Koblenz JurBüro 2000, 360, 361; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 23 RdNr. 40b mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Die Beschwerde der Landeskasse konnte daher keinen Erfolg haben; die Vergütung ist auch im Übrigen zutreffend festgesetzt.
Der Ausspruch über die Kosten und Auslagen folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.
Von der Zuziehung ehrenamtlicher Richter ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG abgesehen worden.
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