§ 29 WO-EwZ - Voraussetzungen für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
- Amtliche Abkürzung
- WO-EwZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470021000000
(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter oder für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter jeweils nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist. In diesen Fällen können die Wahlberechtigten nur solche Bewerberinnen oder Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.
(2) Auf dem Stimmzettel werden die Bewerberinnen oder Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, der Amts- oder Berufsbezeichnung und Beschäftigungsstelle aufgeführt. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort oder einer Gewerkschaftsbezeichnung versehen sind, ist auch das Kennwort oder die Gewerkschaftsbezeichnung anzugeben.
(3) Die Wahlberechtigten haben auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerberinnen oder Bewerber anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen, für die sie ihre Stimme abgeben wollen. Die Wahlberechtigten dürfen nicht mehr Namen ankreuzen oder kennzeichnen, als Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind. Das mehrfache Ankreuzen eines Namens (Kumulieren) ist nicht zulässig.
(4) Auf dem Stimmzettel ist deutlich zu vermerken, wie viele Namen die Wahlberechtigten höchstens ankreuzen oder kennzeichnen dürfen.