§ 3 BLB-StV - Träger (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -
- Redaktionelle Abkürzung
- BLB-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
Nach § 16 Absatz 1 tritt dieser Staatsvertrag am 1. Januar 2017 in Kraft, sofern bis zu diesem Zeitpunkt alle Ratifikationsurkunden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt sind, anderenfalls mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Niedersächsischen Staatskanzlei.
(1) Träger der Bank ist die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -.
(2) Der Träger unterstützt die Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Bank gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Bank Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
(3) Der Träger kann seine Trägerschaft an der Bank, einschließlich seiner Beteiligung am Stammkapital der Bank, ganz oder teilweise auf eine juristische Person des Privatrechts oder eine Personengesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter der Träger ist, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen (Beleihung). In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind insbesondere die Höhe des Wertausgleichs, der Zeitpunkt des Übergangs der Trägerschaft sowie die Höhe des zu übertragenden Anteils am Stammkapital zu regeln. Die Übertragung der Trägerschaft, einschließlich der Anteile am Stammkapital der Bank, lässt die in § 6 geregelte Haftung der Träger unberührt. Die Beleihung mit der Trägerschaft darf nur erfolgen, wenn die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben und Pflichten durch die zu beleihende juristische Person des Privatrechts oder die Personengesellschaft gesichert ist. Der Übergang der Trägerschaft bedarf der Zustimmung der Rechtsaufsicht (§ 10) und wird im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht.
(4) Der Träger kann seine Trägerschaft an der Bank einschließlich seiner Beteiligung am Stammkapital der Bank ganz oder teilweise auf einen anderen Träger oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen. Die Übertragung der Trägerschaft, einschließlich der Anteile am Stammkapital der Bank, lässt die in § 6 geregelte Haftung der Träger unberührt. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(5) Bei einer Übertragung der Trägerschaft nach den Absätzen 3 und 4 ist die Satzung (§ 7) entsprechend anzupassen.