§ 2a KomEinrVO - Wirtschaftsplan
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die selbständige Wirtschaftsführung kommunaler Einrichtungen (KomEinrVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomEinrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
1Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen nach § 1 Satz 2 erstellen abweichend von § 2 einen Wirtschaftsplan. 2Dieser besteht aus einem Erfolgsplan, einem Vermögensplan und einer Stellenübersicht. 3§ 2 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Endbetrag des Erfolgsplans an die Stelle des Gesamtbetrages des Ergebnishaushalts und der Endbetrag des Vermögensplans an die Stelle des Gesamtbetrages des Finanzhaushalts tritt.