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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 2a KomEinrVO - Wirtschaftsplan

Bibliographie

Titel
Verordnung über die selbständige Wirtschaftsführung kommunaler Einrichtungen (KomEinrVO)
Amtliche Abkürzung
KomEinrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

1Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen nach § 1 Satz 2 erstellen abweichend von § 2 einen Wirtschaftsplan. 2Dieser besteht aus einem Erfolgsplan, einem Vermögensplan und einer Stellenübersicht. 3§ 2 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Endbetrag des Erfolgsplans an die Stelle des Gesamtbetrages des Ergebnishaushalts und der Endbetrag des Vermögensplans an die Stelle des Gesamtbetrages des Finanzhaushalts tritt.