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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 1 KomEinrVO - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Verordnung über die selbständige Wirtschaftsführung kommunaler Einrichtungen (KomEinrVO)
Amtliche Abkürzung
KomEinrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

1Für kommunale Einrichtungen, die nach § 139 Abs. 1 NKomVG wirtschaftlich selbständig geführt werden, gelten die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Kommunen, soweit nicht in dieser Verordnung besondere Regelungen getroffen werden. 2Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die nach § 139 Abs. 1 NKomVG wirtschaftlich selbständig geführt werden, gelten hinsichtlich der Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie des Jahresabschlusses ausschließlich die Rechtsvorschriften des Bundes.