§ 1 KomEinrVO - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die selbständige Wirtschaftsführung kommunaler Einrichtungen (KomEinrVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomEinrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
1Für kommunale Einrichtungen, die nach § 139 Abs. 1 NKomVG wirtschaftlich selbständig geführt werden, gelten die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Kommunen, soweit nicht in dieser Verordnung besondere Regelungen getroffen werden. 2Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die nach § 139 Abs. 1 NKomVG wirtschaftlich selbständig geführt werden, gelten hinsichtlich der Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie des Jahresabschlusses ausschließlich die Rechtsvorschriften des Bundes.